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BSG, Beschluss vom 25.07.2017 - 11 AL 23/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen Richterliche Hinweispflicht
1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden .
2. Darüber hinaus ist bei der Rüge einer Gehörsverletzung die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, denn eine Gehörsverletzung stellt gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund dar.
3. Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG, der dem schon in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten prozessualen Grundrecht entspricht, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren.
4. Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 202
,
ZPO § 547
,
SGG § 106 Abs. 1
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 31.01.2017 L 7/12 AL 12/09 , SG Stade 09.12.2008 S 24 AL 445/04
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: