Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 12. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen den ihr am 15.8.2014 zugestellten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.8.2014 mit einem von
ihr unterzeichneten und am 8.9.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.9.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und "hilfsweise Dienstaufsichtsbeschwerde
über den Richter am LSG NRW Herrn Dr. B." eingelegt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig,
denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses und mit Senatsschreiben vom 10.9.2014 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1 S 2
SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben
werden.
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Über die hilfsweise eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde ist nicht zu entscheiden, da das BSG keine Dienstaufsicht über die vorinstanzlichen Gerichte ausübt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.