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BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - 12 KR 105/14 B
Gesetzliche Versicherungspflicht Grundsatzrüge Eigenes Unternehmerrisiko als Indiz für eine Selbständigkeit
1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Es gibt bereits umfangreiche Rechtsprechung des BSG, die das Vorliegen eines eigenen Unternehmerrisikos lediglich als ein für das Vorliegen von Selbständigkeit sprechendes Kennzeichen angesehen hat, das im Rahmen einer Würdigung des Gesamtbilds der Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 21.08.2014 L 8 KR 396/12 , SG Frankfurt/Main S 18 KR 519/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

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