Berücksichtigung einer Einmalzahlung bei der Beitragsbemessung zur GKV
Anforderungen an eine Grundsatzrügebegründung
Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine nach zunächst
vereinbarter Altersteilzeit und dann vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der ehemaligen Arbeitgeberin der
- als Rentnerin bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherten - Klägerin gezahlte Einmalzahlung von 10 618 Euro als Versorgungsbezug
der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2013 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz ihres umfänglichen Vorbringens entgegen
§
160a Abs
2 S 3
SGG einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 14.4.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Sie formuliert auf Seite 4 der Beschwerdebegründung
folgende Frage:
"Sind Abfindungszahlungen am Ende eines Altersteilzeitvertrages Versorgungsbezüge im Sinne von §
229 SGB V, obwohl sie ihre Rechtsgrundlage nicht in einer Versorgungszusage nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung
haben, sondern sich von der Berechnung her lediglich an Rentenabschlägen der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren?"
Sie macht dazu näher geltend, es handele sich um eine nicht auf den Einzelfall bezogene, die Auslegung des §
229 SGB V betreffende Frage, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des BSG - insbesondere den Urteilen vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R (SozR 4-2500 § 229 Nr 9), vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R (SozR 4-2500 § 229 Nr 16) sowie vom 26.3.1996 - 12 RK 44/94 (SozR 3-2500 § 229 Nr 12) - heraus beantworten lasse. Die Norm lasse offen, ob eine vertraglich vereinbarte, nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abfindung, welche sich nur der Höhe nach an "etwaigen zuvor errechneten Rentenverlusten"
orientiere, als Versorgungsbezug aufzufassen sei. Wie näher ausgeführt wird, habe das LSG den zitierten Urteilen zu Unrecht
entnommen, dass es der Bewertung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung generell nicht entgegenstehe, dass der
vom Arbeitgeber an die Klägerin ausgezahlte Betrag nicht in eine betriebliche Versorgungseinrichtung eingezahlt worden sei.
Die Rechtsfrage sei mit Blick darauf, dass die Verbeitragung einer bestimmten Summe im Raum stehe, auch klärungsfähig.
Mit ihren Ausführungen entspricht die Klägerin den Darlegungsvoraussetzungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung überhaupt eine Rechtsfrage von "allgemeiner" Bedeutung aufwirft.
Dagegen spricht, dass die formulierte Rechtsfrage hier nur an bestimmte Leistungen anknüpft, die aus einer die Klägerin selbst
betreffenden vertraglichen Abrede in einem einzelnen Betrieb resultieren. Diese Abrede hat ihre Grundlage in einem speziellen
individuell abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag, der ua die altersbedingte Beendigung der vertraglichen Beziehungen regelt
und, der wiederum auf einem ganz bestimmten - jeweils von der Beschwerde nicht näher erläuterten - tariflichen und betrieblichen
Regelwerk mit nur begrenzter Geltungsdauer beruht (im Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossene Tarifverträge aus dem Jahr 2000
bzw eine von einem Betriebsrat mit dem konkreten Arbeitgeber ausgehandelte Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2002).
Soweit die Klägerin der von ihr formulierten Frage die Prämisse beilegt, dass es um die rechtliche Einordnung von "Abfindungszahlungen"
am Ende des Altersteilzeitvertrages gehe, die sich von ihrer Berechnung her "lediglich" an Rentenabschlägen der gesetzlichen
Rentenversicherung orientierten, legt sie ferner - unter dem Blickwinkel der Klärungsfähigkeit der Frage - schon nicht dar,
dass Entsprechendes auch vom LSG im angegriffenen Urteil überhaupt in dieser Weise festgestellt worden ist. Dazu hätte indessen
Anlass bestanden, weil das LSG auf Seite 8/9 des Urteils gerade angenommen hat, dass es sich bei der erfolgten Zahlung aufgrund
der im Vertragswerk näher geregelten Auszahlungs- und Berechnungsmodalitäten nicht um eine "Abfindungszahlung" gehandelt habe,
sondern um eine Einmalzahlung, die nur an aus dem Betrieb ausscheidende Personen (nach Altersteilzeit) gewährt werde, die
das 57. Lebensjahr bereits vollendet hätten und die "wie eine Aufstockung der individuellen Betriebsrente" berechnet worden
sei.
Darüber hinaus lässt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Klärungsbedürftigkeit außer Ansatz, dass eine Rechtsfrage als
höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das BSG sie entweder bereits entschieden hat oder sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere
höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als
grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 160 Nr 8 S 17; SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Daran richten sich die Ausführungen der Klägerin nicht mit hinreichenden entsprechenden Darlegungen aus: Zu der
hier im Kern (eigentlich) im Raum stehenden Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen von "Versorgungsbezügen"
im Sinne von §
229 SGB V anzunehmen ist und ob dafür eine Versorgungszusage nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung erforderlich ist,
existiert bereits umfangreiche Rechtsprechung des Senats, der sich die Klägerin - obwohl sie sie zum Teil selbst zitiert -
unter diesem Blickwinkel nicht zuwendet. So hat der Senat wiederholt ausgeführt, dass der Begriff der Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung eigenständig gegenüber dem Begriff des Betriebsrentenrechts
ist und dass eine Abgrenzung nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts erfolgen muss (vgl nur BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 f mwN). Der Senat hat dazu herausgearbeitet, dass es dann, wenn (wie hier von der Klägerin geltend gemacht)
nicht schon eine institutionelle Erfassung vom Betriebsrentenrecht her erfolgt, beitragsrechtlich ein Zusammenhang zwischen
dem Erwerb der Rentenleistung und der früheren Beschäftigung sowie die Einkommensersatzfunktion der Leistung als Merkmal der
Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente entscheidend sind (BSG, ebenda RdNr 14 mwN; ebenso BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 32 mwN). Dass insoweit fortbestehender rechtlicher allgemeiner Klärungsbedarf besteht und dass es im Falle der
Klägerin nicht lediglich um die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Frage der Richtigkeit der Subsumtion einer
bestimmten Sachverhaltskonstellation unter die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die diese konkretisierende höchstrichterliche
Rechtsprechung geht, wird in der Beschwerdebegründung nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
3 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.