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BSG, Beschluss vom 08.07.2015 - 3 KR 20/15 B
Anspruch auf Krankengeld Meldung der Arbeitsunfähigkeit Zeitgerechte ärztliche Feststellung der AU Nachträgliche Feststellung der AU
1. Der für das Krg bis zum 31.12.2014 allein zuständige 1. Senat das BSG hat in seinen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass trotz der grundsätzlich strikten Anwendung der Ausschlussregelungen in engen Grenzen Ausnahmen anzuerkennen seien, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden seien, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem des Versicherten zuzurechnen seien.
2. Der Versicherte erfülle seine Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der AU zu sorgen, wenn er alles in seiner Macht stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten.
3. Er habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen; er könne aber den Arzt nicht zwingen, eine vollständige Befunderhebung durchzuführen und eine zutreffende Beurteilung abzugeben.
4. Unterbleibe die ärztliche Feststellung der AU allein aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen seien, so dürfe sich das nicht zum Nachteil der Versicherten auswirken.
5. Weiter führt der 1. Senat in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Feststellung der AU ausnahmsweise nachträglich erfolgen könne, wenn der Versicherte: (1.) alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (z.B. durch die Fehlbeurteilung der AU des Vertragsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung), und er (3.) zusätzlich seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1- 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.10.2014 L 11 KR 1242/14 , SG Stuttgart S 23 KR 1298/11
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: