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BSG, Beschluss vom 08.07.2015 - 3 KR 6/15 B
Anspruch auf Krankengeld Nahtlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG setzt die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs stets nahtlose ärztliche Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit voraus, die spätestens am letzten Tag eines Bewilligungszeitraums ausgestellt wurden.
2. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen genügen dafür nicht.
3. Denn dass eine zeitnahe ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung des Krankengeldanspruchs ist, ergibt sich nicht nur aus den Regelungen der §§ 46 Satz 1 Ziffer 2 und 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, sondern auch aus Beweissicherungsgründen, um eine schwierige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für lange zurückliegende Zeiträume zu verhindern.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 L 5 KR 73/14 , SG Trier S 5 KR 129/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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