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BSG, Urteil vom 14.05.2014 - 6 KA 21/13
Krankenversicherung - Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss - Verfahrens- und materiell rechtliche Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die OTC-Übersicht - keine Aufnahme des Arzneimittels Buscopan® Dragées als Standardtherapeutikum zur Behandlung spastischer Abdominalbeschwerden bei Reizdarmsyndrom
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC-Übersicht) kann der Arzneimittelhersteller Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss erheben.
2. Zu den verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die OTC-Übersicht.
Normenkette:
SGB V § 34 Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 24.10.2012 L 7 KA 1/10 KL
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2012 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 insoweit verurteilt, über die Aufnahme des Arzneimittels Buscopan® Dragées als Standardtherapie zur Behandlung von schweren und schwersten spastischen Abdominalbeschwerden beim Reizdarmsyndrom in die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Entscheidungstext anzeigen: