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BSG, Urteil vom 23.06.2010 - 6 KA 22/09
Vertragspsychotherapeutische Versorgung; Zulassung einer Psychologischen Psychotherapeutin wegen Sonderbedarfs für analytische Psychotherapie
1. Die Zulassungsgremien verfügen bei Entscheidungen über Sonderbedarfszulassungen über einen weiten Beurteilungsspielraum.
2. Eine Sonderbedarfszulassung zur Vermeidung von Versorgungsdefiziten in Teilen eines "großräumigen Landkreises" im Sinne des § 24 Buchst a ÄBedarfsplRL ist im Regelfall zu erteilen, wenn die Versicherten andernfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km angewiesen sind.
3. Bei der Bedarfsprüfung ist auf den konkreten Versorgungsbereich abzustellen. Psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sind unterschiedliche Versorgungsangebote.
4. Psychoanalytisch begründete Verfahren einerseits und Verhaltenstherapie andererseits sind verschiedene Schwerpunkte im Sinne des Sonderbedarfstatbestands des § 24 Buchst b ÄBedarfsplRL.
Fundstellen: NZS 2011, 356
Normenkette:
PsychThRL § 13
,
PsychThRL § 17
, ,
SGB V § 101 Abs. 1
, , ,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9
,
ÄBedarfsplRL § 24 Buchst. a
,
ÄBedarfsplRL § 24 Buchst. b
,
ÄBedarfsplRL § 34a
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 29.10.2008 L 5 KA 3558/07 , SG Freiburg 18.04.2007 S 1 KA 3997/05
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2008 und des Sozialgerichts Freiburg vom 18. April 2007 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. August 2005 verpflichtet, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 1. gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 1. April 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6.

Entscheidungstext anzeigen: