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BSG, Urteil vom 23.06.2010 - 6 KA 4/09
Vertragsärztliche Versorgung; Festlegung der Gesamtvergütung durch Schiedsamt; Honorierung von Einzelleistungen außerhalb der Gesamtvergütung
1. Wird die Gesamtvergütung (evtl nur teilweise) auf der Grundlage von Einzelleistungen festgelegt, so ist das daraus entstehende (Gesamt)Ausgabenvolumen zu bestimmen und eine Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung zu treffen.
2. Ausnahmen von diesen Vorgaben müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesetz ergeben. Allgemeine Erwägungen wie die Notwendigkeit der Gewährleistung der medizinischen Versorgung können eine Ausnahme nicht begründen.
Normenkette: ,
SGB V § 85 Abs. 2
,
SGB V § 85 Abs. 2a
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 30.01.2008 L 1 KA 1/06 , SG Schwerin 30.11.2005 S 3 KA 119/02
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Januar 2008 und des Sozialgerichts Schwerin vom 30. November 2005 aufgehoben sowie der Beklagte unter Aufhebung seines Schiedsspruchs vom 29. Oktober 2002 verpflichtet, den Inhalt der Gesamtvergütungsvereinbarung für das Jahr 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzusetzen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen je zur Hälfte.

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