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BSG, Urteil vom 25.04.2018 - 8 SO 25/16
Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens G Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung eines Mehrbedarfs Zeitpunkt des Feststellungsbescheids
Die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist nach der ab 7.12.2006 geltenden Rechtslage frühestens mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt möglich.
Für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen, sondern der Zeitpunkt des Feststellungsbescheids als Nachweis gegenüber dem Sozialhilfeträger für das Vorliegen des Nachteilsausgleichs.
Fundstellen: NZS 2018, 706
Normenkette:
SGB XII § 30 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB X § 21 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 26.02.2016 S 5 SO 70/14
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

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