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BSG, Urteil vom 25.04.2018 - 8 SO 26/16
Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe Reine Schlüssigkeitsprüfung der Schiedsstelle bei der Kostenprüfung Volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Schlüssigkeitsprüfung
1. Der Schiedsstelle steht bei der Überprüfung geltend gemachter Kosten im Sinne einer Plausibilitätsprüfung kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu.
2. Ihr obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist.
Normenkette:
SGB XII § 80
,
SGB XII § 76 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 28.01.2016 L 1 SO 62/15 KL
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2015 abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 155 631,10 Euro festgesetzt.

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