Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen nach dem SGB II; Kein Nachweis eines Bedarfs durch Fotos
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen für eine Erstausstattung, insbesondere benötigt er nach seinem Vortrag Vorhänge und eine Kücheneinrichtung.
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1974 schwerbehindert, seit 1979 ist das Merkzeichen "G" anerkannt. Er bezog vom Beklagten
seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Daneben erzielte der Kläger ein Einkommen von monatlich ca. 90 €. Seit 01.10.2013 bezieht er eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 21.08.2013). Der Kläger lebte zunächst unter der
angegebenen Adresse in einer Wohnung im Dachgeschoss.
Am 23.10.2012 sprach der Kläger beim Beklagten vor und teilte mit, dass er aus medizinischen Gründen zum 01.11.2012 in eine
Wohnung im gleichen Haus im 1. Obergeschoss ziehen wolle, Umzugskosten würden nicht anfallen, da der Umzug mit Verwandten
und Bekannten bewerkstelligt werde. Der Beklagte stimmte dem Umzug zu. Gleichzeitig beantragte der Kläger ein "Darlehen wegen
Härtefall wegen Wiederbeschaffung" in Höhe von 1.650,00 €, u.a. für eine gebrauchte Einbauküche mit gebrauchter Spüle und
gebrauchtem Herd sowie für Vorhänge und vier Vorhangschienen.
Mit Bescheid vom 30.10.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf ein Darlehen ab, da in der Regelleistung ca. 7 % für Möbel
enthalten seien; dieser Anteil müsse angespart werden. Jedoch könne für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 ein Vorschuss
von jeweils 176,00 € ausbezahlt werden (insgesamt 352,00 €). Dies entspreche in der Höhe den Pauschalen des Beklagten für
die beantragten Möbel. Mit Schreiben vom 08.11.2012 teilte der Kläger mit, den Vorschuss in Anspruch nehmen zu wollen, die
Tilgung solle ab 01.04.2013 mit monatlich 10,00 € beginnen. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte der Beklagte mit, dass Vorschüsse
grundsätzlich in einer Summe zurückzuzahlen seien, eine monatliche Tilgung komme nicht in Betracht.
Am 26.11.2012 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, den Vorschuss von jeweils 176,00 € für Dezember 2012 und Januar
2013 in ein Darlehen umzuwandeln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bedarf für eine Küchenausstattung habe
in der Vergangenheit vorgelegen, jedoch sei das vorgelegte Angebot vom 01.10.2012 bei Antragstellung am 23.10.2012 bereits
nicht mehr aktuell gewesen. Der Bedarf bzgl. der Vorhänge sei nicht unaufschiebbar gewesen. Auch seien keine Anhaltspunkte
vorhanden, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, den Bedarf durch Vermögen oder auf andere Weise zu decken.
Der Kläger hat am 26.02.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Nach den Pauschalen des Beklagten stünden ihm insgesamt 352,00 € zu, in dieser Höhe bestehe ein unabweisbarer Bedarf.
Der Herd sei 20 Jahre alt, weise starke Rostflecken auf und habe eine starke Funktionsbeeinträchtigung hinsichtlich des Backraumes
und der entsprechenden Kochplatten, auch habe er defekte Herdschalter; es bestehe Brandgefahr. Die Gegenstände hätten schon
in der alten Wohnung gefehlt.
Im Rahmen des Klageverfahrens versuchte der Beklagte, am 11.11.2013 einen angekündigten Hausbesuch beim Kläger durchzuführen,
der jedoch vom Kläger abgesagt wurde. In einer E-Mail des Beklagten wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Absage des Hausbesuchs
für ihn keine nachteiligen Folgen haben werde, dass ihm jedoch der Hausbesuch die Möglichkeit biete, die tatsächlichen Verhältnisse
nachzuweisen. Es sollte ermittelt werden, welche Möbel der Kläger, der bereits im November 2012 umgezogen sei, angeschafft
habe. Auf Grund einer Vereinbarung im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes hat der Kläger Fotos und "Lagepläne" seiner
Wohnung vorgelegt. Auf den Fotos ist erkennbar, dass sich in der Küche ein Herd - nach der Beschriftung durch den Kläger mit
Rostflecken - sowie eine Spüle (mit Unterschrank) befindet. Kühlschrank und Küchenschränke sind darauf nicht zu sehen, ebenso
wenig Vorhänge.
Im Laufe des Verfahrens vor dem SG hat der Beklagte entsprechend seinen Pauschalen anerkannt, dass dem Kläger 67,00 € für Vorhänge und 90,00 € für einen Kühlschrank
gezahlt würden. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen.
Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 17.09.2014 hat das SG den Beklagten entsprechend seiner Teilanerkenntnisse vom 20.02.2014 und vom 17.09.2014 unter Abänderung des Bescheides vom
30.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2013 verurteilt, dem Kläger 157,00 € als Kosten der Erstausstattung
zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes sei der Antrag des Klägers auf
"Darlehen wegen Härtefall wegen Wiederbeschaffung" auch als Antrag auf Erstausstattung auszulegen. Der Kläger habe jedoch
über die gewährten Beträge hinaus keinen Anspruch auf Erstausstattung. Für 67,00 € könnten bei ... Vorhänge erworben werden,
einen gebrauchten Kühlschrank könne der Kläger für 90,00 € erwerben. Ein weiterer Bedarf für Küchenausstattung sei nicht substantiiert
vorgetragen worden, da der Kläger nicht erklärt habe, welche Gegenstände einer Küchenausstattung im Einzelnen gemeint seien.
Herd und Spüle habe der Kläger mit umgezogen, sie funktionierten nur nicht mehr richtig, folglich handle es sich nicht um
eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Für diese Ersatzbeschaffung lägen die Voraussetzungen ebenfalls nicht
vor, da hier kein unabweisbarer Bedarf nachgewiesen worden sei, da der Kläger eine Überprüfung des vorhandenen Mobiliars durch
den Außendienst verhindert habe.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner sofort nach der Urteilsverkündung eingelegten und am 14.10.2014 erneuerten
Berufung. Mit den vom Beklagten anerkannten Beträgen könne er seinen Bedarf nicht decken. Die Fenster, für die Vorhänge benötigt
würden, hätten folgende Maße: zwei Fenster à 1,30 m x 0,45 m, ein Fenster à 1,90 m x 0,45 m und ein Fenster à 0,97 m x 0,45
m. Durch die fehlenden Vorhänge werde seine Intimsphäre verletzt, da seine Nachbarn seine Wohnung einsehen könnten. Ihm stünden
3 Küchenschränkchen für insgesamt 112,00 € zu.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, da er die Berufsrichter des Senats als befangen ablehne.
Unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Klägers (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, Vor §
60, Rn. 11a) wird davon ausgegangen, dass der Kläger sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.09.2014 abzuändern und den Beklagten, hilfsweise den Beigeladenen, unter Aufhebung
des Bescheides des Beklagten vom 30.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2013 zu verurteilen, weitere
681,00 € für Vorhänge, 262,00 € für die Anschaffung einer Küchenausstattung und 50,00 € als Mehrbedarf für den Küchenherd
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an der bislang vertretenen Auffassung fest.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Am 16.12.2014 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhaltes stattgefunden, in dem der Kläger nochmals erklärt hat, keinen
Außendienstmitarbeiter in die Wohnung zu lassen.
Mit Beschluss vom 27.02.2015 ist der Landkreis E. beigeladen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt nach §
60 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) die Vorschrift des §
42 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur
dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus
befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige
Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst
für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände
Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (siehe z.B. Keller a.a.O. § 60 Rn. 7 m.w.N.).. Zur Zulässigkeit
eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§
44 Abs.
2 Satz 1
ZPO), dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (BSG, Beschluss vom 13.08.2009 - B 8 SO 13/09 B -, [...], m.w.N.). Ist ein Ablehnungsgesuch missbräuchlich gestellt oder dient
es lediglich der Prozessverschleppung oder dazu, eine Terminsverlegung zu erzwingen, ist es unzulässig (Keller a.a.O. § 60
Rn. 10b, 10c). Offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt u.a. auch dann vor, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert
ist und/oder keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet sein können, die Besorgnis der Befangenheit
des abgelehnten Richters zu begründen. Gleiches gilt für die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (BSG, Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; Keller a.a.O. Rn. 10d m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung pauschal alle drei Berufsrichter des
Senats (T., H., L.) abgelehnt. Substantiierte Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat er nicht
vorgetragen. Ebenso verhält es sich bei dem kurz zuvor schriftlich mit Datum 11.03.2015, eingegangen am 13.03.2015, gestellten
"Befangenheits-Antrag" (gegen die Richter T., Dr. To., L.). Es kann lediglich nach dem Gesamtzusammenhang vermutet werden,
dass die Beschlüsse des Senats vom 05.03.2014 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) und vom 16.03.2015 (Zurückweisung der Gegenvorstellung
gegen den Beschluss vom 05.03.2015) für den Kläger Anlass gewesen sind, die an diesen Beschlüssen jeweils mitwirkenden Richter
abzulehnen. Der Umstand der Vorbefassung vermag für sich genommen indessen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen
(BSG, Beschluss vom 19.01.2010, a.a.O.). Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - kann das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten
Richter entscheiden; ein gesonderter Beschluss ist nicht notwendig (Keller a.a.O. § 60 Rn. 10d, 10e).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach §
144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist insbesondere auch statthaft, weil der Kläger Leistungen in Höhe von 939,00 € begehrt (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger weder gegen den Beklagten (1.) noch gegen den Beigeladenen (2.) einen Anspruch
auf weitere Leistungen der Erstausstattung hat.
Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sowie nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteile vom 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R -, [...], vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, BSGE 103, 181 und vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R-, SozR 4-4200 § 23 Nr. 11). Gleiches gilt für die darlehnsweisen Leistungen bei unabweisbarem Bedarf nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 37 Abs. 1 SGB XII (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - L 5 AS 175/12 -, [...]; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 -, [...]).
1. Ansprüche gegen den Beklagten
Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Ansprüche. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger zulässigerweise eine Geldleistung
als Zuschuss verlangen und insoweit sein Begehren zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
4 SGG) geltend machen kann oder ob, wie bei Streitigkeiten um eine Wohnungserstausstattung regelmäßig die sog. Verbescheidungsklage
(§
54 Abs.
1 Satz 1
SGG) die statthafte Klageart ist, ist der Beklagte im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R -, SozR 4-4200 §
11 Nr. 65, BSGE 114, 249; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 34) nicht mehr passiv legitimiert. § 7 Abs. 4 SGB II bestimmt, dass Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer - wie der Kläger - eine Altersrente bezieht. Dies gilt nicht
nur für die Regelaltersrente, sondern auch für die anderen Altersrentenarten wie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
(Leopold, in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 7 Rn. 285; Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB II K § 7, Rn. 235; Adolph, SGB II, SGB XII,
AsylbLG, Stand 42. Update 03/15, §
7 Rn. 96). Somit ist der Beklagte nicht (mehr) zuständig.
2. Ansprüche gegen den Beigeladenen
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 31 SGB XII. Zwar gehört der Kläger zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII (§ 19 SGB XII), da er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten kann und nicht dem Grunde nach
leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (§ 21 Satz 1 SGB XII). Er hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.
Ein Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger beim Beigeladenen keinen Antrag gestellt hat. Nach §
16 Abs.
2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB I) sind u. a. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger
weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, so gilt dieser als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er
bei einer der genannten Stellen eingegangen ist. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem
Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon
auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Leistungen begehrt, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl.
BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R -, [...] m. w. N.). Da der Kläger geltend machte, eine Erstausstattung nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten
zu können, kamen für ihn Leistungen sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII ernsthaft in Betracht. Somit ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen
der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten ist (BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, [...]; Schoch, in LPK-SGB II, § 37 Rn. 8; Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Auflage 2013, §
37 Rn. 44). Nach Sinn und Zweck des §
16 SGB I soll der Antragsteller mit seinem Begehren auf Sozialleistungen gerade nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der
gegliederten Sozialverwaltung scheitern. Dies gilt in besonderer Weise für das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, [...]). Damit hat der Kläger zugleich auch einen Antrag auf Leistungen nach
dem SGB XII gestellt, der vom Beklagten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II an den Beigeladenen weiterzuleiten gewesen wäre. Für eine ausdrückliche Beschränkung des beim Beklagten gestellten Antrags
auf solche nach dem SGB II ist nichts ersichtlich, zumal für eine derartige Beschränkung aus Sicht des Klägers auch überhaupt kein Anlass bestand.
Offenbleiben kann, ob der Antrag des Kläger entsprechend dem Grundsatz der Meistbegünstigung dahingehend auszulegen ist, dass
er die Leistungen nicht nur als Darlehen, sondern auch als einmalige Beihilfe beantragt hat. Gegen eine solche Auslegung spricht,
dass er ausdrücklich ein "Darlehen wegen Härtefall wegen Wiederbeschaffung" beantragt hat, da ein unabweisbarer Bedarf vorliegt.
Andererseits hat er bereits bei der Antragstellung mitgeteilt, dass er die Küche in der bisherigen Wohnung auf Grund des Umzuges
nicht mehr verwenden könne, und bereits zur Widerspruchsbegründung § 24 SGB II als Ganzes zitiert. Im Klageverfahren hat er sein Begehren dann weiter dahingehend präzisiert, dass er eine Erstausstattung
begehre, lediglich hilfeweise hat er darlehensweise Leistungen beantragt.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Erstausstattung als einmalige Beihilfe (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) noch auf ein ergänzendes Darlehen (§ 37 Abs. 1 SGB XII).
Nach § 31 Abs. 1 Nummer 1 SGB XII werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. § 37 Abs. 1 SGB XII sieht vor, dass auf Antrag notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden sollen, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen
umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Der Kläger hat jedoch
seinen Bedarf nicht nachgewiesen.
Soweit der Kläger vorträgt, er benötige weitere Leistungen für Vorhänge, so ist der Bedarf durch die Leistungen des Beklagten
in Höhe von 67,00 € bereits gedeckt. Für die seitens des Beklagten bewilligten 67,00 € ist es auch möglich, für die Fenster
des Klägers Gardinen inklusive Stangen zu erhalten. So können bei Ikea neue Gardinen zum Preis von bereits 3,99 € (Modell
Lill) erworben werden. Selbst wenn der Kläger nicht überall die billigsten Gardinen anbringen will, gibt es Gardinen zum Preis
von 7,99 € (Modell Teresia) oder 14,99 € (Modell Vivan). Dabei handelt es sich jeweils um zwei Gardinenschals, die an jeder
Seite des Fensters angebracht und zur Mitte hin zugezogen werden können, die Maße variieren zwischen einer Breite von 1,45
m je Gardinenschal (Modelle Vivan und Teresia) und 2,80 m (Modell Lill), die Länge beträgt jeweils 3,00 m, kann aber ohne
Säumen auf jedes Maß gekürzt werden. Gardinenstangen mit Halterungen gibt es zum Preis von 0,99 € (Modell Irja, 1,40 m lang)
oder 6,99 € (Modell Räcka, Länge variabel von 1,20 m - 210 m). Eine Anreise vom Wohnort des Klägers zu Ikea S. dauert mit
öffentlichen Verkehrsmitteln und einem Fußweg von zweimal ca. 500 m 1:53 h. Soweit der Kläger vorbringt, er brauche Hilfe
bei der Montage der Vorhänge, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems
gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen hat (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R -, BSGE 106, 135-141 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 37; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.9.2007 - L 3 B 411/06 AS ER - [...]; vgl auch Piepenstock, in [...] PK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 125). Dass der Kläger Hilfe möglicherweise im Freundes- und Bekanntenkreis erlangen kann, hat bereits der Umzug vom Dachgeschoss
in das erste Obergeschoss gezeigt. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Kläger auf Grund seiner Schwerbehinderung Eigenbemühungen
- auch durch Hilfe von Bekannten und Verwandten - nicht zumutbar sind, so hat er doch mehrere Kostenvoranschläge vorzulegen,
aus denen der Leistungsträger das günstige auswählen kann (Piepenstock, in [...] PK-SGB II, 2. Auflage 2007, zu Umzugskosten nach § 22 Rn. 125).
Weitere Leistungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Voraussetzung sowohl nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII als auch nach § 37 Abs. 1 SGB XII ist, dass überhaupt ein Bedarf besteht. Der Kläger trägt dabei die Beweislast dafür, dass ein solcher Bedarf besteht, als
für ihn günstige Tatsache (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R- SozR 4-4200 § 9 Nr. 9; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2012 - L 19 AS 937/12 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.11.2011 - L 16 AS 453/11 —; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 20/10 -; alle [...]).
Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Zwar hat der Kläger Fotos vorgelegt, auf denen kein Kühlschrank, wohl aber ein
Herd und eine Spüle zu erkennen sind. Diese Fotos sind jedoch nicht geeignet, um den Bedarf nachzuweisen. Zwar können Fotos
möglicherweise herangezogen werden, um den Zustand einer Wohnung zu dokumentieren, für den Nachweis, welche Gegenstände in
einer Wohnung vorhanden sind oder nicht, sind sie jedoch nicht geeignet, da hierbei zu viele Möglichkeiten der Manipulation
bestehen. Insbesondere sind sie nicht geeignet zum Beweis der Tatsache, dass bestimmte, auf den Fotos sichtbare Einrichtungsgegenstände
nicht mehr funktionstüchtig sind. Eine Überprüfung durch den Außendienst des Beklagten oder des Beigeladenen, der geeignet
wäre, den Bedarf nachzuweisen, hat der Kläger bis zuletzt verweigert. Zwar trägt der Kläger vor, dass der Mitarbeiter des
Beklagten ihm erklärt habe, dass eine Absage des Termins für den Hausbesuch für ihn keine Nachteile bringe. Dem ist jedoch
entgegenzuhalten, dass in der betreffenden E-Mail auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Hausbesuch für den
Kläger im Hinblick auf die Nachweisbarkeit des Bedarfs vorteilhaft sein könne. Darüber hinaus stand es dem Kläger frei, auch
nach dem Urteil des SG, in dem der Hausbesuch als notwendig erachtet wurde, einen Hausbesuch zu vereinbaren oder zuzulassen, dies hat er jedoch
weiterhin abgelehnt.
Nach alldem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.