Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kostenerstattung für eine Krankenhausbehandlung bei fehlendem Krankenversicherungsschutz
mangels Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II als Nothilfe nach § 25 S. 1 SGB XII
Gründe:
I
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung der 1992 geborenen N: S. (zukünftig:
S).
S wurde in der Zeit vom 21. bis 25.4.2005 stationär im Krankenhaus behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu
diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II) gestellt. Da die von dem Krankenhaus angegangene Krankenkasse die Übernahme der entstandenen
Behandlungskosten in Höhe von 926,44 Euro wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte, wandte sich die Klägerin als Trägerin
des Krankenhauses an den Beklagten als Sozialhilfeträger und verlangte die Erstattung der Aufwendungen in Form der Nothilfe.
Dieser lehnte die Leistung ab, weil nicht geklärt werden könne, ob S hilfebedürftig gewesen sei (Bescheid vom 30.8.2005; Widerspruchsbescheid
vom 15.3.2006).
Die Klage hatte beim Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) Erfolg (Urteil des SG vom 7.3.2007; Urteil des LSG vom 14.11.2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Nothilfe nach
§ 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) setze zwar einen Sozialhilfeanspruch voraus, den S nicht besessen
habe, weil ihrer Mutter und ihr bei entsprechender Antragstellung Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw Sozialgeld nach dem SGB
II zugestanden hätte; wäre Alg II an die Mutter gezahlt worden, wäre S auch gesetzlich krankenversichert (familienversichert)
gewesen. Jedoch müsse § 25 SGB XII erweiternd Anwendung finden, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht gestellt
worden sei.
Mit seiner Revision macht der Beklagte eine Verletzung des § 25 SGB XII geltend. Er ist der Ansicht, S müsse es sich zurechnen
lassen, wenn ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den Anspruch nach dem SGB II mangels Antragstellung nicht realisiert
habe. § 25 SGB XII könne für dem Grunde nach SGB-II-Leistungsberechtigte, die keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II
gestellt hätten, keine Anwendung finden (§ 5 Abs 2 SGB II, § 21 SGB XII).
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht
begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§
163 SGG) zur Frage, ob S Krankenversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) zusteht und dazu, ob überhaupt ein Eilfall iS des §
25 SGB XII vorliegt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Allerdings ist § 25 SGB XII entgegen der Ansicht des Beklagten
ansonsten grundsätzlich anwendbar.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 30.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2006
(§
95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§
54 Abs
1 und 4, 56
SGG) wendet. Richtiger Beklagter ist vorliegend der beteiligtenfähige (§
70 Nr 3
SGG) Bürgermeister, der durch Heranziehung funktional als Behörde des Kreises Düren, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe nach
§ 3 Abs 2 SGB XII iVm §§ 97, 98 SGB XII, tätig geworden ist. Dieser hat zur Durchführung der ihm als Sozialhilfeträger obliegenden
Aufgaben die Stadt Düren durch Satzung herangezogen, die dann in eigenem Namen entscheidet (§ 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs
1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII vom 16.12.2004, Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl] NRW 816;
§ 1 Abs 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Kreis Düren vom 29.12.2004). Dem steht § 4
Abs 2 Satz 1 der Satzung nicht entgegen. Danach übernimmt der örtliche Träger die Prozessvertretung der Städte und Gemeinden.
Diese Regelung betrifft, wie bereits der Wortlaut deutlich macht, ausschließlich die Vertretung im gerichtlichen Verfahren,
nicht dagegen die Rückgängigmachung der durch Satzung übertragenen Aufgaben der Sozialhilfe. Zur Auslegung der vorgenannten
landesrechtlichen Regelungen war der Senat mangels eigener Auslegung des LSG befugt (vgl nur BSG, Urteil vom 24.3.2009 - B
8/9b SO 17/07 R - RdNr 11).
Ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 25 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) zusteht, kann mangels
ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Nach § 25 Satz 1 SGB XII sind demjenigen, der
in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen
gewesen wären, auf Antrag Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher
Pflicht selbst zu tragen hat. Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger.
Es steht bereits nicht fest, ob der Anspruch der Klägerin nicht daran scheitert, dass S wegen des Nachrangs der Sozialhilfe
(§ 2 Abs 1 SGB XII) gegenüber Leistungen der Krankenkasse keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besaß, die durch Leistungen
der Klägerin substituiert worden wären. Es kann aber dahinstehen, ob S als nicht erwerbsfähige (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) Angehörige
mit ihrer Mutter in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 2 SGB II) gelebt hat und damit grundsätzlich bei Bedürftigkeit ein Anspruch
auf Sozialgeld nach § 28 Abs 1 SGB II bestanden hätte, sodass sie - einen Alg-II-Leistungsbezug ihrer Mutter vorausgesetzt
- (§
5 Abs
1 Nr
2a SGB V) familienversichert (§
10 SGB V) gewesen wäre. Ein Krankenversicherungsschutz nach §
264 Abs
2 bis
4 SGB V kommt jedenfalls nicht in Betracht. S hat keine Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Buch des SGB XII (§§ 27-74) bezogen,
wie dies für einen solchen Anspruch gesetzlich vorgesehen ist. Ob ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz der S bestand,
lässt sich ebenso wenig den Feststellungen des LSG entnehmen wie das Gegenteil.
Bestand aber für der S kein Krankenversicherungsschutz nach dem
SGB V, ist §
25 Satz 1 SGB XII nach Wortlaut, Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelungen anwendbar. Der nach dieser Vorschrift erforderliche
Anspruch auf Sozialhilfe der S wäre der Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit nach §§
48 Satz 1,
52 Abs
1 Satz 1 SGB XII (vgl zum Vorrang des §
264 SGB V: §
48 Satz 2 SGB XII). Danach werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten
Titel des
SGB V (§§
27 bis
43b SGB V) erbracht. Zur Krankenbehandlung gehört auch die Behandlung im Krankenhaus nach §
27 Abs
1 Satz 2 Nr
5 iVm §
39 SGB V.
Die Vorschriften des § 5 Abs 2 SGB II und des § 21 SGB XII schließen jedenfalls diese Leistungen nicht aus. Zwar beabsichtigte
der Gesetzgeber mit § 5 Abs 2 SGB II und § 21 SGB XII, Schnittstellen zwischen den beiden Büchern und ergänzende Hilfen zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu vermeiden (BT-Drucks 15/1514 S 57 zu § 21); ein Hilfebedürftiger ist daher regelmäßig
entweder dem System des SGB II oder dem System des SGB XII zuzuweisen, soweit es die Hilfe zum Lebensunterhalt betrifft. Damit
sind aber schon nach dem Wortlaut der bezeichneten Konkurrenzregelungen die Hilfen zur Gesundheit nach § 48 Satz 1 SGB XII,
die dem Fünften Kapitel des SGB XII entstammen, von dem Ausschlusstatbestand der Normen nicht betroffen, selbst wenn der Gesetzgeber
diese Problematik nicht erkannt haben sollte. Auf die Frage, ob Leistungen für den Lebensunterhalt auch dann ausgeschlossen
sind, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (noch) nicht den nach § 37 SGB II für die Leistung von Alg II/Sozialgeld erforderlichen
Antrag gestellt hat, ob er also dann dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II war, kommt es vorliegend nicht
an.
Das Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 25 SGB XII, der das Ziel verfolgt, die Hilfsbereitschaft
Dritter im Interesse in Not geratener Menschen durch Gewährleistung eines leistungsfähigen Schuldners zu erhalten und zu stärken
sowie Hilfe in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins
Leere gingen (BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332). Dieser Grundgedanke greift auch bei der Leistung von Nothilfe für hilfebedürftige Personen, die Leistungen
nach dem SGB II (noch) nicht beantragt haben (vgl zum selben Ergebnis mit anderer Begründung: Franke in Rothkegel, Sozialhilferecht,
1. Aufl 2005, Kap 16 Teil III RdNr 5; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 25 RdNr 5, Stand September 2007; Schoch in Lehr-
und Praxiskommentar zum SGB XII, 8. Aufl 2008, § 25 RdNr 4; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 25 RdNr
2).
Das LSG wird allerdings zu ermitteln haben, ob S im April 2005 überhaupt hilfebedürftig war (§ 19 Abs 3 SGB XII), ein Eilfall
vorgelegen hat und inwieweit bzw ob nur Aufwendungen im gebotenen Umfang geltend gemacht worden sind. Den vom Gesetz geforderten
Eilfall hat das LSG ohne nähere Feststellungen unterstellt. Insoweit genügt nicht die Bezugnahme auf das SG-Urteil, in dem lediglich ausgeführt wird, ein Eilfall habe unstreitig vorgelegen. Das LSG wird bei seiner Entscheidung ggf
auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden haben. Für die Kostenentscheidung ist dabei §
193 SGG, nicht §
197a SGG einschlägig. Denn die Klägerin gehört zu dem in §
183 Satz 1
SGG genannten Personenkreis der Leistungsempfänger und ist insoweit von der Pflicht zur Zahlung von Kosten befreit (vgl BSG,
Beschluss vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - mwN).