BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - 8 SO 54/14 B
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 L 23 SO 98/12 , SG Berlin S 90 SO 540/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
12. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem - dem Kläger am 20.6.2014 zugestellten - Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 12.6.2014 hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten, die die Vertretung danach niedergelegt haben, zwar
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 22.9.2014 verlängerten Frist (§
160a Abs
2 Satz 2
SGG) begründet worden ist. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.