Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
20. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit seinem an das BSG gerichteten Schreiben vom 26.8.2014, eingegangen beim BSG am 29.8.2014, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.6.2014 sinngemäß Beschwerde
eingelegt. Das Urteil ist ihm am 26.8.2014 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst
eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.