Gründe:
I. Mit Urteil vom 19.12.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer höheren Ausgleichsrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 erlittenen Verluste aus Kapitalvermögen ua verneint, weil die
versorgungsrechtlichen Vorschriften nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen
und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zuließen. Gegen die Nichtzulassung
der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen
(§
160a Abs
2 S 3
SGG). Keiner der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
1. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte
Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende
Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
"ob die gemäß §
20 Abs.
6 S. 2
EStG im Steuerrecht geregelte Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus Kapitalvermögen in folgenden Veranlagungszeiträumen
auch bei der Berechnung einer Ausgleichsrente nach dem Bundeversorgungsgesetz (BVG) angesichts des Verweises in §
11 AusglV auf §
20 EStG anzuwenden ist oder sich §
11 AusglV ausschließlich auf positive Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht."
Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob Verluste aus Kapitalvermögen von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Berechnung
der Ausgleichsrente abgezogen werden dürfen, eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen. Sie hat indes deren höchstrichterliche
Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch dargelegt. Hierzu hätte sie im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die
Rechtsfrage vom BSG noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden
lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der von der Klägerin und dem LSG in der angefochtenen
Entscheidung genannten Rechtsprechung des BSG zur Berechnung einer Versorgungsrente unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen. Insoweit hat das BSG bereits entschieden, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, dass der steuerrechtlich berücksichtigte Abzug von
Verlusten aus Vorjahren bei der Feststellung des Bruttoeinkommens nach dem BVG unberücksichtigt bleibt (BSG Urteil vom 11.11.1976 - 10 RV 209/75 - SozR 3100 § 40a Nr 5). Soweit die Klägerin gegen die Berücksichtigung dieser Entscheidung anführt, dass es dort um Einkünfte aus der Land-
und Forstwirtschaft für die Ermittlung des Gewinns und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen gegangen sei, zeigt sie jedoch
nicht auf, weshalb sich die von ihr aufgeworfene Frage nicht anhand dieser bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten
lassen soll. Insbesondere beschäftigt sie sich nicht damit, dass § 11 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) dezidiert nur den
Überschuss über die Werbungskosten in Bezug nimmt. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Frage höchstrichterlich
noch nicht entschieden worden sei oder ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Denn in der genannten Entscheidung hat das
BSG auch ausgeführt, dass Zweck der einkommensabhängigen Leistungen des Versorgungsrechts ist, den unmittelbaren Lebensunterhalt
der Beschädigten bzw ihrer Hinterbliebenen zu sichern. Das geschieht nach der gesetzlichen Regelung jeweils in bestimmten
Zeitabschnitten, weshalb es auf die Einkommensverhältnisse in diesen Zeitabschnitten anzukommen hat. Es würde über die Unterhaltsersatzfunktion
der einkommensabhängigen Leistungen hinausgehen und praktisch einem damit nicht bezweckten Vermögensverlustausgleich dienen,
wenn Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich trotz relativ hoher Gewinne in dem zu beurteilenden Zeitraum allein zum Ausgleich
des Verlustes in einem früheren Zeitraum gewährt würden, dessen versorgungsrechtliche Regelung diesem Ergebnis bereits Rechnung
getragen hat. Nach der Zweckbestimmung der einkommensabhängigen Leistungen erweist sich somit die versorgungsrechtliche Nichtberücksichtigung
in den Vorjahren entstandener Verluste, die steuerrechtlich abzugsfähig sind, nicht als eine Verletzung des Gleichheitssatzes,
sondern als die aus ihm folgende Notwendigkeit gleicher Behandlung aller von schädigungsbedingten Einkommensverlusten - nicht
Vermögensverlusten - betroffenen Beschädigten und ihrer Hinterbliebenen (vgl BSG, aaO, SozR 3100 § 40a Nr 5 S 15). Damit ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage entsprechend den Ausführungen des LSG in der angefochtenen
Entscheidung bereits beantwortet. Des Weiteren hat der Senat mit Entscheidung vom 14.11.2013 (B 9 V 5/12 R - SozR 4-3100 § 48 Nr 1) ausgeführt, dass für die Ermittlung der Höhe der anrechenbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen, also
für die Prüfung, ob und in welcher Höhe die Einnahmen die Werbungskosten übersteigen (§ 11 Abs 2 AusglV), grundsätzlich eine
jährliche Betrachtungsweise gilt. Nach dieser Regelung sind also sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im Laufe eines
Jahres erzielt werden, zu addieren, von der Summe ist der Freibetrag von 307 Euro zu subtrahieren; nur die Differenz darf
als Einkommen berücksichtigt werden (BSG, aaO, RdNr 30-35). Zu diesen Ausführungen des BSG trägt die Klägerin in ihrer Beschwerde gleichfalls nicht vor. Die selektive, der eigenen Sichtweise dienende Darstellung
dieses Urteils im Rahmen der Beschwerde mit der Aussage, dass das BSG lediglich ausgeführt habe, dass die Fragestellung, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen und wie hoch diese seien, sich
nach einkommensteuerrechtlichen Regelungen richte, genügt den Darstellungsanforderungen nicht. Tatsächlich kritisiert die
Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde lediglich die Rechtsanwendung durch das LSG im Einzelfall, die aber nicht zulässigerweise
zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
b) Schließlich behauptet die Klägerin lediglich das Vorliegen einer Breitenwirkung, ohne diese substantiiert darzulegen. Rechtsfragen
haben nur dann übergreifende Relevanz, wenn sie über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für
eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse sind und deshalb das abstrakte Interesse
der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 sowie BAG Beschluss vom 5.10.2010 - 5 AZN 666/10 - NJW 2011, 1099). Hierfür hätte die Klägerin substantiiert aufzeigen müssen, dass der aufgezeigten Frage über den konkreten Einzelfall hinaus
noch Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukommen könnte. Keinesfalls genügt es, pauschal zu behaupten,
dass die Rechtsfrage "einen größeren Personenkreis betrifft, der dem Risiko ausgesetzt ist, dass Verluste aus Kapitalvermögen
hinzunehmen sind".
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.