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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - 11 R 3305/16
Höhe einer Regelaltersrente Berücksichtigung einer Ersatzzeit Begriff des Sowjetzonenflüchtlings Besondere Zwangslage Wirtschaftliche Gründe
1. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 01.01.1945 bis zum 31.12.1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des BVFG gehören.
2. Nach § 3 BVFG ist Sowjetzonenflüchtling ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 01.07.1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen.
3. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat.
4. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben.
5. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.
Normenkette:
SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 6
,
BVFG §§ 1 ff.
,
BVFG § 3
Vorinstanzen: SG Mannheim 20.07.2016 S 12 R 2305/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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