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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - 11 R 3643/16
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Prokurist Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall Keine isolierte Bestätigung durch einen feststellenden Verwaltungsakt
1. Die Bedeutung des § 7a SGB IV, die trotz der Regelungstechnik eine übergreifende Einheitlichkeit innerhalb des Sozialversicherungsrechts weiterhin nicht gewährleistet, ist vornehmlich auf das Deckungsverhältnis der einzelnen Zweige der Sozialversicherung begrenzt (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) und damit auf Feststellung der Versicherungspflicht.
2. Als bloßes Tatbestandselement ist das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt grundsätzlich nicht zugänglich.
3. Dies entspricht zunächst der gesetzlichen Umschreibung des Gegenstandes entsprechender Verfahren der Einzugsstellen und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen, die ausdrücklich jeweils nur zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter, nicht aber des Vorliegens einer Beschäftigung ermächtigt sind.
4. In Übereinstimmung hiermit eröffnet auch § 7a SGB IV als Regelung im Rahmen der Beschäftigtenversicherung neben diesen Verfahrensarten und in Konkurrenz hierzu den Weg nur zu einer unselbstständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang der umfassenden Prüfung der Voraussetzungen von Versicherungspflicht/-freiheit.
Normenkette: ,
SGB IV § 1 Abs. 3
,
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
Vorinstanzen: SG Heilbronn 19.08.2016 S 10 R 3961/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.08.2016 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Prokurist bei der Klägerin seit dem 12.11.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

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