Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
-Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 eine erhaltene Sozialabfindung
angerechnet hat.
Der 1957 geborene, alleinstehende Kläger steht bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er ist indischer
Staatsangehöriger mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, in der ihm
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist. Er bewohnt eine 18 m² große Ein- Zimmer- Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten
Anschrift, für die ein monatlicher Mietzins von 220,- EUR zzgl. 22,50 EUR Heizpauschale, 22,50 EUR Wasserpauschale und 15,-
EUR für die Küchennutzung zu entrichten ist. Mit Bescheid vom 22. November 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die
Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen i.H.v. 634,77 EUR monatlich, wobei er neben dem Regelleistungssatz
von 347,- EUR die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 287,77 EUR monatlich berücksichtigte.
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht -Kammer A.- schlossen der Kläger und der eingetragene Verein
"E.J.H." am 08. Januar 2008 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Grund einer ordentlichen
Kündigung vom 23. Februar 2001 mit Ablauf des 30. Juni 2001 endete. Gleichzeitig verpflichtete sich der Verein zur Zahlung
einer Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz i.H.v. 5.000,- EUR (brutto), die am 31. Januar 2008 fällig wurde. Unter dem 27. Februar 2008 übersandte der Kläger dem Beklagten
eine Mehrfertigung des Vergleichs und beantragte festzustellen, dass er die Summe behalten dürfe, da ein Sparfreibetrag von
100 EUR pro Lebensjahr zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni
2008 abgeändert und Leistungen i.H.v. 248,10 EUR monatlich bewilligt. Gleichzeitig hob er die "in diesem Zusammenhang ergangenen
Entscheidungen insoweit auf". Zur Begründung führte er aus, einmalige Einnahmen seien von dem Monat an zu berücksichtigen,
in dem sie zufließen. Soweit im Einzelfall nichts anderes angezeigt sei, seien die Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen. Die zum 31. Januar 2008 erhaltene Abfindung von 5.000,-
EUR sei ab April 2008 für die Dauer von zwölf Monaten i.H.v. 416,67 EUR monatlich abzüglich einer Pauschale i.H.v. 30,- EUR
für angemessene Versicherungen anzurechnen.
Den hiergegen am 12. März 2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 als unbegründet
zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 7. April 2008 Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Abfindung unter Umgehung der Sparerfreigrenzen angerechnet.
Nur Einkommen, das diese Grenze übersteige, könne als Einkommen angerechnet werden. Der Kläger hat sodann im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes eine Mehrfertigung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2008 vorgelegt,
in welcher für den Zeitraum zwischen dem 1. und 29. Februar 2008 eine steuerpflichtige Entschädigung von 5.000,- EUR beinhaltet
ist. Der Beklagte ist der der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom
8. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das SG damit begründet, dass es sich bei der Abfindung von 5.000,- EUR, die der Kläger erhalten habe nicht um Vermögen, sondern
um Einkommen handele, welches bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen sei. Dieses sei ab dem Zufluss, aufgeteilt auf
einen angemessenen Zeitraum, zu berücksichtigen. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung auf zwölf Monate unterliege keinen
Bedenken, da ein Auszahlungsbetrag und deswegen auch der Krankenversicherungsschutz verbleibe.
Gegen den, dem Kläger am 11. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Dezember 2008 Berufung eingelegt.
Hierzu trägt er vor, dass der Staat nicht berechtigt sei, seinen Bürgern vorzuschreiben, wann sie Vermögen bilden oder solches
auszugeben hätten. Er habe sich dazu entschieden mit der ihm zugeflossenen Abfindung ein Sparvermögen bis zur zulässigen Grenze
des § 12 SGB II zu bilden. Dies sei vom Gericht, wie vom Beklagten zu respektieren. Zuletzt trägt der Kläger vor, sein Vermieter
habe eine Räumungsklage beim Amtsgericht eingereicht.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben, der Beklagten anzuordnen, den rechtsfehlerhaften Bescheid mit Art.
14 und
95 Grundgesetz in Einklang zu bringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages trägt der Beklagte vor, die Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid seien zutreffend. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die dortigen Ausführungen
zu widerlegen. Sie verweist ergänzend auf ihre Ausführungen erster Instanz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die
Prozessakte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: L 13 AS 5817/08 ER) sowie die beim Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.
Mai 2009 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist insoweit zulässig, als der Kläger sinngemäß die Aufhebung des Gerichtsbescheides und des Bescheides der Beklagten
begehrt. Soweit der Kläger, entgegen dem Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einer sachdienlichen
Antragstellung beantragt, "der Beklagten anzuordnen, den rechtsfehlerhaften Bescheid mit Art.
14 und
95 Grundgesetz (
GG) in Einklang zu bringen", ist dieser Leistungsantrag nicht ausreichend bestimmt und damit unzulässig. Neben der Tatsache,
dass die Behörde (vollziehende Gewalt) ohnehin an Recht und Gesetz (Art.
20 Abs.
3 GG) gebunden ist, fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt des Antrages. Sofern der Kläger mit diesem Leistungsantrag
sinngemäß erreichen will, die Beklagte zu verurteilen im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende ohne Anrechnung der Abfindung zu erhalten, ist dieser Leistungsantrag deshalb unzulässig, weil das Klageziel
durch die reine Anfechtungsklage erreicht werden kann (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, §
54, RdNr. 38a m.w.N.). Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers, das dahin geht, im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen ohne
die Anrechnung eines monatlichen Betrages von 386,67 EUR zu erhalten, ist dadurch zur Durchsetzung zu verhelfen, dass, der
die bewilligende Entscheidung aufhebende Bescheid vom 28. Februar 2008 aufgehoben wird. Mit dieser Kassation würde sodann,
im Falle eines Obsiegens des Klägers, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 22. November 2007 mit der dortigen bewilligten
Leistungshöhe wieder aufleben. Der insoweit mit der statthaften Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 SGG) geltend gemachte Anspruch des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. März 2008, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 22. November 2007 für die Zeit vom 1. April 2008 bis
zum 30. Juni 2008 teilweise aufgehoben und Leistungen i.H.v. 248,10 EUR monatlich bewilligt hat.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
subjektiven Rechten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in nicht zu beanststandener Weise für
die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 teilweise i.H.v. 386,67 EUR monatlich aufgehoben und Leistungen i.H.v. 248,10
EUR monatlich bewilligt.
Die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist an § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Verwaltungsverfahren- (SGB X) zu messen. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist
eine Änderung, die den Verfügungssatz des erlassenen Verwaltungsaktes tangiert, so dass die Behörde unter den veränderten
Verhältnissen nicht mehr so (wie geschehen) entscheiden könnte. Eine entscheidungserhebliche (wesentliche) Änderung i.S.d.
§ 48 SGB X stellt so die neue Sach- oder Rechtslage dar, die nach materiellem Recht zum Wegfall oder der geringeren Gewährung einer
Sozialleistung führt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22. März 1995, Az.: 13 RJ 39/94).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist vorliegend insofern eingetreten, als die Abfindung i.H.v. 5.000,- EUR, die
der Kläger erhalten hat, als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) erhalten Leistungen nach SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
und die Altersgrenze nach § 7a (SGB II) noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind
(Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Diese Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist im streitbefangenen Zeitraum 50 bzw. 51 Jahre alt gewesen und
hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist auch in der Lage gewesen, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen,
die eine Reduzierung ihrer körperlichen (beruflichen) Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs.
1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihm ist es, nach der erteilten Niederlassungserlaubnis, die auch eine Erwerbstätigkeit
gestattet, auch erlaubt gewesen, eine Beschäftigung aufzunehmen; er ist hiermit im streitigen Zeitraum erwerbsfähig i.S.d.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II gewesen. Er hat im streitbefangenen Zeitraum weder über
ausreichendes Einkommen, noch über Vermögen verfügt, so dass er nicht in der Lage gewesen ist, seinen Lebensunterhalt vollständig
selbstständig zu sichern; er ist hiermit hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II gewesen. Als
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hatte er in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Der Kläger hatte
nach den Berechnungen der Beklagten bis zum 30. Juni 2008 einen Hilfebedarf in Höhe von 634,77 EUR monatlich. Inwieweit dessen
Höhe zutreffend errechnet worden ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Kläger hat den Bewilligungsbescheid
vom 22. November 2007 nicht angefochten; er ist bindend geworden und bleibt es auch soweit er nicht durch den angefochtenen
Bescheid vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 zu Recht von dem Beklagten aufgehoben
worden ist.
Der Leistungsanspruch in Höhe des bestehenden Bedarfs wird jedoch durch zu berücksichtigendes Einkommen gemindert (vgl. §
19 S.3 SGB II). Hier findet die dem Kläger im Bedarfszeitraum gezahlte Abfindung i.H.v. 5.000,- EUR Anrechnung. Einkommen
im Sinne des § 11 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsgrundlage.
Die dem Kläger im Bedarfszeitraum gezahlte Abfindung ist Einkommen und nicht Vermögen. In Abgrenzung zum Vermögen (§ 12 Abs.
1 SGB II) ist Einkommen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30. September 2008, Az.: B 4 AS 29/07 R) grundsätzlich all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit
bereits hat (sog. "Zuflusstheorie). Dem Einkommensbegriff unterfallen daher vor allem wiederkehrende Leistungen aus einem
entsprechenden Grund- oder Stammrecht. Bei nicht regelmäßigen Einnahmen ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen
entscheidend, wann von einem Zufluss der Einnahmen auszugehen ist. Dies kann der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung sein,
aufgrund normativer Bestimmung aber auch ein anderer. Liegt der Zeitpunkt vor der Bedarfszeit, ist die Einnahme Vermögen,
liegt er in der Bedarfszeit, ist sie Einkommen. Nachdem der Kläger die Abfindung i.H.v. 5.000,- EUR erst während des laufenden
Leistungsbezuges erhalten hat, handelt es sich hiernach um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. (vgl. Urteil des erkennenden Senats
vom 8. Juli 2008; Az.: L 13 AS 4522/07; Beschluss des erkennenden Senats vom 01. Februar 2007, Az.: L 13 AS 6118/06 ER-B) und nicht, wie klägerseits angenommen, um Vermögen. Die Berücksichtigung eines "Sparerfreibetrages", den der Kläger
für sich reklamiert, der als Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II bei der Berücksichtigung von Vermögen anzusetzen ist, ist
mithin nicht möglich. Nicht entscheidend ist, weshalb eine bestimmte Forderung -wie hier der Abfindungsanspruch- erst zu einem
späteren Zeitpunkt nach, hier langjährigem Arbeitsgerichtsprozess entstanden ist (BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 47/08 R -Terminsbericht 14/09).
Ohne Bedeutung ist auch, ob die Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, ob sie steuerpflichtig sind oder
ob sie einmalig oder wiederholt anfallen. Umfasst werden mithin sämtliche Geldzahlungen mit Ausnahme der in §§ 11 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie
zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlG II- VO) in der ab dem 01. Januar
2008 geltenden Fassung der Ausfertigung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I 2942) aufgeführten Einkünfte. Die dem Kläger gezahlte
Abfindung wird hier nicht erfasst und ist den dort genannten Leistungen auch nicht gleichzusetzen.
Die Abfindung, als Einkommen, ist insb. auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht
als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem
SGB II (§ 1 Abs. 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben SGB II- Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer
erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands oder Schadens) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie
vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung
darstellen würde. Grundsätzlich kann auch privatrechtliches Einkommen zweckbestimmt sein (Brühl, in Lehr- und Praxiskommentar,
SGB II, § 11 RdNr. 54). Vorliegend besteht aber zwischen der gezahlten Abfindung und dem Arbeitslosengeld II Zweckidentität.
Zwar hat das BSG eine vom Arbeitsgericht gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgesetzte oder in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vergleichsweise vereinbarte Abfindung nicht der Einkommensanrechnung auf
die Arbeitslosenhilfe unterworfen, weil es sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handle und deshalb
§ 138 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG; bis 31. Dezember 2004 § 194 Abs. 3 Nr. 7
SGB III) eingreife, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet werden. Eine diesen Bestimmungen
vergleichbare Regelung ist jedoch weder in das SGB II noch in die Alg II-VO aufgenommen worden (vgl. Beschluss des erkennenden
Senats vom 01. Februar 2007, Az.: L 13 AS 6118/06 ER-B; BSG, Urteil vom 3. März 2009, aaO.). Abgesehen davon enthält der Vergleich keinen Anhalt dafür, dass die Abfindung
ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wurde und keinen Ausgleich für entgehendes Arbeitsentgelt darstellt.
Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen
und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-VO). Die vom Beklagten vorgenommene
Aufteilung der Abfindungssumme auf zwölf Monate ist zur Überzeugung des Senats angemessen. Hierbei berücksichtigt der Senat,
dass bei einem sich hieraus errechnenden Betrag von monatlichen 416,67 EUR ein vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nicht bedingt ist und für den Kläger, wegen des Wegfalls des Krankenversicherungsschutzes, keine Notwendigkeit
bestand, sich freiwillig weiter zu versichern (vgl. Söhngen in juris PK-SGB II, Stand 19. Juli 2007, § 11, RdNr. 35 unter
Hinweis auf die Verordnungsbegründung). Ein kürzerer Verteilzeitraum würde demgegenüber zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs
des Klägers führen. Ein längerer, über ein Jahr hinausgehender, Verteilzeitraum stünde, in Ansehung des Hilfebedarfs des Klägers
von monatlich 634,77 EUR außer Verhältnis zur Höhe des Abfindungsbetrag von 5.000,- EUR. Bei einer Aufteilung der Abfindung
auf zwölf Monate errechnet sich ein Betrag von 416,67 EUR monatlich, vom dem der Beklagte, der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr.1
Alg II- VO entsprechend, einen Betrag von 30,- EUR monatlich als Pauschbeträge für die Beiträge zu privaten Versicherungen
abgesetzt hat, woraus sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 386,67 EUR errechnet. Weitere Absetzungen vom anzurechnenden
Einkommen sind nicht vorzunehmen, insb. ist kein Abzug für auf das Einkommen entrichtete Steuern (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)
vorzunehmen, da hierbei nur tatsächlich entrichtete Steuern zu berücksichtigen sind. Zwar unterliegt die erhaltene Sozialabfindung
grds. der Steuerpflicht -die Regelung des §
3 Nr. 9 Einkommensteuergesetzes (
EStG), die eine Steuerfreiheit vorsah, ist ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden- die Veranlagung der Steuerpflicht
erfolgt im Ergebnis jedoch nur oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrages von 7.834,- EUR. Vor dem Hintergrund, dass der
Kläger selbst vorträgt, er habe im Jahr 2008 weitere steuerpflichtige Einnahmen nicht erzielt hat, ist die tatsächliche Versteuerung
der Abfindung daher nicht belegt. Die bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind gemäß §
3 Nr. 2 b
EStG in der Fassung des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) steuerfrei.
Diese Leistungen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt gem. §
32b EStG, da sie in dem dort abschließend geregelten Katalog nicht aufgeführt sind. Bei dem Begriff "Arbeitslosengeld" handelt es
sich um Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Schmidt,
Einkommensteuergesetz, 27. Auflage, §
32b, RdNr. 23).
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend
hiervon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen
für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-VO). Nachdem die Abfindungszahlung ausweislich
der Lohnsteuerbescheinigung im Februar 2008 als steuerpflichtig veranlagt wurde, geht der Senat davon aus, dass die Abfindung
tatsächlich im Februar 2008 an den Kläger gezahlt wurde. Insofern verstößt die Berücksichtigung der anteiligen Abfindungssumme
zwar gegen die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-VO, der Kläger ist jedoch hierdurch im streitgegenständlichen Zeitraum
nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, da auch bei einer Berücksichtigung ab Februar 2008 bzw. ab März 2008 in der
streitgegenständlichen Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 und einer über zwölf Monate andauernden Anrechnung eine
bedarfsmindernde Berücksichtigung 386,67 EUR erfolgt wäre. Der Senat ist überdies nicht befugt, den angefochtenen Bescheid
vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 zu Lasten des Klägers dahingehend zu ändern,
die Leistungsbewilligung bereits ab einem früheren Zeitpunkt aufzuheben.
Da die Berücksichtigung der erhaltenen Sozialabfindung weder dem Grunde nach, noch der Höhe nach zu beanstanden ist, ist die
Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.