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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2017 - 1 AS 854/17
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anspruchsvoraussetzungen für vorläufige Leistungen
Aus § 41a Abs. 7 SGB II kann dann ein Anspruch auf vorläufige Leistungen resultieren, wenn besondere Umstände bestehen, die im Einzelfall geeignet sind, eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen.
1. § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf vorläufige Leistungen, sondern stellt deren Gewährung in das Ermessen des Leistungsträgers.
2. Obwohl es sich mit Blick auf die Formulierung in § 41a Abs. 1 SGB II auch bei der Regelung in Absatz 7 nicht um eine reine Ermächtigungsnorm des Leistungsträgers zur Verwaltungsvereinbarung handelt, bedarf es daher für die Annahme eines Anspruchs auf vorläufige Leistungen einer Verdichtung des Ermessens zu einem Anspruch im Wege der Ermessensreduzierung auf Null.
3. Der Senat lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob sich die Rechtsprechung des BSG zur Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F. auf § 41a Abs. 7 SGB II übertragen lässt .
4. Der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung zum Anlass genommen hat gesetzlich klarzustellen, dass von einem "längeren verfestigten Aufenthalt" nicht bereits nach 6 Monaten, sondern erst nach fünf Jahren auszugehen ist (vgl. § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II n.F., ebenfalls die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/10211, S. 14), begründet hieran zumindest nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 1
,
SGB II § 41a Abs. 7
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 27.02.2017 S 13 AS 552/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.02.2017 insoweit teilweise aufgehoben, als darin für den Zeitraum vom 05.02.2017 bis 21.02.2017 eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist. Im Übrigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.02.2017 abgeändert und anstelle der Beigeladenen der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 22.02.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.08.2017, vorläufig den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

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