Beitragspflicht als forstwirtschaftlicher Unternehmer zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft; Unternehmereigenschaft
auch bei fehlender Bewirtschaftung des Waldgrundstückes
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Beitragspflicht des Klägers als forstwirtschaftlicher
Unternehmer zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft festgestellt und Beiträge festgesetzt hat.
Der Kläger ist spätestens seit Juli 1996 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. (Amtsgerichtsbezirk J. ), Flur 2, Flurstück
240 mit insgesamt 5.800 m2; davon 4.327 m2 Wald und 1.473 m2 Grünland.
Im Rahmen des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung
der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe.
Die Grundstücke würden nur zur "dauerhaften Verwilderung bzw. Brachland, als Anfahrgrundstück bzw. um Werterhaltung Baugrundstück"
genutzt.
Mit Bescheid vom 20.06.2012 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als Berufsgenossenschaft für das vom Kläger betriebene
"forstwirtschaftliche Unternehmen" im Sinne des §
123 Abs.
1 Nr.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) als gesetzliche Unfallversicherungsträger fest und kündigte eine jährliche Beitragserhebung an. Mit Beitragsbescheid vom
20.06.2012 wurden die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 für die Unternehmensart "Forst" mit 4.300 m2 mit jährlich 40,00 €, insgesamt 120,00 € sowie mit weiteren Beitragsbescheid vom 20.06.2012 für das Geschäftsjahr 2010 mit
42,90 € und für das Geschäftsjahr 2011 mit 42,22 € festgesetzt.
Den gegen die Bescheide vom 20.06.2012 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, ein forstwirtschaftliches Unternehmen
werde von ihm nicht geführt. Die Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten.
Der Wald sei von ihm deshalb zur Verwilderung bestimmt, um seinen "Ökoterrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer
eine Heimat zu bieten".
Mit Bescheid vom 11.02.2013 stellte die Beklagte für das Jahr 2012 einen Beitrag i. H. v. 43,55€ fest. Auch hiergegen erhob
der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide
vom 20.06.2012 sowie gegen den Bescheid vom 11.02.2013 zurück. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe mehrfach klargestellt,
dass die landwirtschaftliche Unfallversicherung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens gerade keine Gewinnerzielungsabsicht
bzw. Gewerbsmäßigkeit voraussetze. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass
entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet werden oder aber bei im Einzelfall nicht
feststellbaren Tätigkeiten auf Grund der den Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche
Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet werde.
Mit Bescheid vom 08.07.2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der ausstehenden Beiträge inkl. Mahngebühren i. H.
v. 2,15 € und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 i. H. v. 24,00 €, insgesamt 274,82 €, auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch
hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 zurückgewiesen. Ein Widerspruch sei ausschließlich in Bezug auf Einwendungen
gegen die Berechnung sowie die Höhe des Rückstandes zulässig, da der Forderungsbescheid keine neue Regelung bezüglich der
berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für das klägerische Unternehmen und damit einhergehenden Beitragspflichten treffe.
Gegen die rechnerische Höhe selbst seien keine Einwände erhoben worden und Fehler auch nicht erkennbar.
Bereits am 29.07.2013, (einem Montag) hat der Kläger - damals in Karlsruhe wohnhafte Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage
gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 und die von diesem betroffenen Bescheide erhoben. Er hat am 30.12.2013 (wiederum
ein Montag) den Klageantrag auf den Bescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 erweitert;
die Beklagte hat dem ausdrücklich zugestimmt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die vom Bundessozialgericht
begründete Vermutungsregelung, die sich auch auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Es fehle vorliegend
an einer Tätigkeit als Definitionsmerkmal eines Unternehmens. Unbeachtlich sei, ob der Kläger nach dem thüringischen Waldgesetz
(ThürWaldG) verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen, da §
121 SGB VII allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht irgendwelche Rechtspflichten abstelle. In einem Stehen, Wachsen oder
Nachwachsen der Bäume sei keine Tätigkeit zu erkennen. Die Beklagte sei verpflichtet, die Tätigkeiten, welche ein Unternehmen
nach §
121 SGB VII begründe, zu beweisen. Die Beklagte hat ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Die Bewirtschaftungsvermutung
sei vorliegend nicht widerlegt.
Mit Urteil vom 09.04.2014 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 20.06.2012 und den Bescheid vom 11.02.2013, alle in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 sowie den Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26.11.2013 aufgehoben. Das Sozialgericht vermöge zwar der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit zu folgen, als
bei bestehendem Nutzungsrecht von Waldflächen eine Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung bestehe. Soweit das Bundessozialgericht
zur Widerlegung der Vermutung den Nachweis einer Nichtbewirtschaftung der betreffenden Forstfläche nicht genügen lasse und
vielmehr hierfür fordere, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung
von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde, könne sich das Sozialgericht dieser Rechtsprechung nicht anschließen. In diesem
Fall knüpfe die Beitragspflicht nicht an das Bestehen des forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum
oder sonstige Nutzungsrecht an ein Waldgrundstück. Eine solche Vermutung könne auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen
Pflichten des Klägers, die sich aus dem ThürWaldG ergeben, gerechtfertigt werden. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachkomme, könne dies ggf. von den zuständigen Ordnungsbehörden geahndet werden bzw. im Wege der Verwaltungsvollstreckung
durchgesetzt werden. Dies sei aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Die Vermutungsregelung
in ihrer Ausprägung durch das Bundessozialgericht sei daher nicht durch § 2 Abs. 1 Nr.
5 Buchstabe a i. V. m. §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII gedeckt. Selbst wenn man hiervon abweichend die weitreichende Auslegung durch das Bundessozialgericht noch als vom Wortlaut
der gesetzlichen Regelungen gedeckt ansehen würde, wäre eine solche Regelung nicht mehr verhältnismäßig. Denn der Absicherung
von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedürfe es nicht, soweit und solange der
Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich
sei. Die Einbeziehung von Umständen, die wegen des völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten ein Versicherungsfall
nicht auslösen könnten, sei zur Erreichung des Zwecks, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen,
weder geeignet noch erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei es zur Widerlegung der Vermutung des Betriebs eines forstwirtschaftlichen
Unternehmens ausreichend, dass der Kläger widerspruchsfrei und plausibel dargelegt habe, dass das Waldstück zwar in seinem
Eigentum stehe, er es aber in keiner Weise forstwirtschaftlich nutze.
Gegen dass der Beklagten am 05.05.2014 zugestellte Urteil hat diese am 19.05.2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung
neuerlich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach beim Besitz von Forstflächen eine Bewirtschaftungsvermutung
greife, die ein Unternehmen im versicherungsrechtlichen Sinne begründe. Solange auf der in Rede stehenden Fläche Bäume wachsen
oder nachwachsen, könne von einem Brachliegenlassen nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege-
oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden. Die vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung genannten Voraussetzungen
für eine Widerlegung dieser Vermutung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung seines Antrags auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe sowie sein Vorbringen in erster Instanz.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat auch nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts
Thüringen weiterhin örtlich zuständig. Soweit der Kläger ausführt, die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§
98 SGG i.V.m. §
17 Abs.
1 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) würden nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten und eine Verweisungsvorschrift vermisst, hat er die allgemeine Verweisungsvorschrift
des §
153 Abs.
1 SGG - danach gelten grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landessozialgerichten
entsprechend - übersehen. Darüber hinaus ergibt sich aus den §§
28,
29 und
31 Abs.
3 SGG, dass für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts als gesetzlicher Richter allein und auf Dauer das Landessozialgericht
zur Entscheidung berufen ist, in dessen Gerichtsbereich das Sozialgericht liegt (BSG, Beschluss vom 16.11.2006, B 12 SF 4/06 S, in [...]). Eine Verweisung an das Landessozialgericht Thüringen kommt somit nicht in Frage.
Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 20.06.2012, mit dem die Beklagte die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den forstlichen Anteil des klägerischen Grundstücks in H. gemäß §
123 Abs.
1 Nr.
1,
136 SGB VII feststellte sowie die beiden Beitragsbescheide vom 20.06.2012 und der Beitragsbescheid vom 11.02.2013, mit denen die Beiträge
für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 bzw. 2010 und 2011 bzw. 2012 festgestellt wurden, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.06.2013. Streitgegenständlich ist ferner der Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26.11.2013, welchen der Kläger fristgerecht innerhalb der Klagefrist des §
87 Abs.
1 Satz 1
SGG in das Verfahren eingeführt hat; die darin liegende Klageänderung ist auf Grund ausdrücklicher Einwilligung der Beklagten
gemäß §
99 Abs.
1 SGG zulässig. Die damit insgesamt als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide
sind - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat diese Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Berufung ist aus diesem Grunde erfolgreich.
Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 20.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ihre Zuständigkeit
sowie eine Beitragspflicht des Klägers als versicherungs- und beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer festgestellt.
Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchstabe a
SGB VII u.a. "Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens". Beitragspflichtig sind danach Unternehmer, die nach dieser Vorschrift
versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§
150 Abs.
1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens erfährt in §
123 Abs.
1 SGB VII eine Legaldefinition; er umfasst nach Nr.
1 der genannten Vorschrift u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die
Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der
zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird, wobei eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich
genutzten Waldfläche zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; auch und zum Nachfolgenden). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche
ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich, wie sich im Umkehrschluss aus der in §
5 Satz 1
SGB VII geregelten und hier nicht einschlägigen Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ergibt. Die Heranziehung
als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß
an Arbeitsaufwand erfordert. Mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in §
5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs "Kleingarten" in §
123 Abs.
2 Nr.
2 SGB VII - der hier gleichermaßen nicht erfüllt ist, vgl. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz - hat der Gesetzgeber nunmehr selbst klargestellt, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht
verlaufen soll.
Der Umstand, dass der Kläger sein Grundstück, auch, soweit sich Wald darauf befindet, nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet,
sondern dieses der "Verwilderung" überlassen will, bleibt ohne Einfluss für die Beurteilung als forstwirtschaftliches Unternehmen
im Sinne des §§
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchstabe a, §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII und die hieraus resultierende Versicherungs- und Beitragspflicht. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen
kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weisen erfolgen (BSG a.a.O.). Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten
aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über
Jahrzehnte hinziehen können. Demnach unterscheiden sich forstwirtschaftliche Unternehmen, zumindest über längere Zeiträume
betrachtet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild stark. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume
wachsen bzw. nachwachsen. Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Planzungen, Fällungen) gehören dagegen nicht zum notwendigen
Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
Wegen dieser die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehendem
Nutzungsrecht und forstwirtschaftlichen Flächen, auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine
forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten, hier also des Klägers, als forstwirtschaftlicher
Unternehmer gegeben ist (BSG, Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88, [...]; Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.; für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30). In tatsächlicher Hinsicht stützt sich diese Vermutung darauf, dass, solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume
wachsen oder nachwachsen, von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden kann, auch wenn über einen langen Zeitraum
keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer
zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen,
nicht bewirtschaftet. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrags des Klägers, die in seinem Eigentum stehende Waldfläche würde
auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen
Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Notwendigkeit von Arbeiten
im Wald ggfs. durch Begehung zu klären, um sie dann in Auftrag zu geben. Damit sind auch nach dem Vortrag des Klägers forstwirtschaftliche
Tätigkeiten gerade nicht auszuschließen, sondern können - beispielsweise im Zusammenhang mit Sturmschäden - jederzeit anfallen.
Zur Widerlegung der an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfenden Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine Nutzung der forstwirtschaftlichen
Fläche zu anderen Zwecken als zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werden, etwa, weil der Wald gezielt
als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen sich selbst überlassen wird oder als Baugelände oder als sonstiges Versuchs- oder
Übungsgelände dienen soll (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Der Senat schließt sich, nicht zuletzt aus den vom Bundessozialgericht
in der Entscheidung vom 07.12.2004 (a.a.O.) genannten Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit, dieser Rechtsprechung
an.
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung die soeben dargelegten Grundsätze bei der Beurteilung des Vorliegens forstwirtschaftlichen
Unternehmens nicht mehr von der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr.
5 Buchstabe a i.V.m. §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII gedeckt erachtet, kann dem nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist die dargelegte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
"Unternehmen der Forstwirtschaft" in §
123 Abs.
1 Nr.
SGB VII durch das Bundessozialgericht vor dem Hintergrund der aufgezeigten Eigenarten der forstwirtschaftlichen Bearbeitung und Bewirtschaftung
von Waldflächen wie auch zur Gewährleistung einer praktikablen Handhabung durch die Verwaltung und im Interesse einer Nachprüfbarkeit
geboten und führt insbesondere nicht dazu, dass die gesetzgeberische Entscheidung, wie sie hier in den einschlägigen Normen
zu Tage tritt, unterlaufen wird. Insbesondere wird durch die Widerlegbarkeit der Vermutungsregelung - mögen die Anforderungen
auch hoch sein - gerade nicht an das bloße Eigentums- oder Nutzungsrecht angeknüpft.
Darüber hinaus geht regelmäßig mit einer Stellung als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter eines Waldgrundstücks (Waldbesitzer,
§ 3 ThürWaldG) eine solche als forstwirtschaftlicher Unternehmer einher. Denn wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss
vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausgeführt hat, werden dem Waldbesitzer regelmäßig durch die Waldgesetze der Bundesländer konkrete
Bewirtschaftungspflichten auferlegt.
So verpflichtet das hier einschlägige ThürWaldG - zur Feststellung dessen Regelungsinhalts wird auf Bl. 19ff LSG-Akte verwiesen
- den Waldbesitzer, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft zugleich
zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden
zu bewahren (§ 18 Abs. 1 ThürWaldG). Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind wiederum in § 19 ThürWaldG definiert.
Danach gehört zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft
und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich neben der ökologischen auch
die ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen
sichert (§ 19 Abs. 1 ThürWaldG). Gemäß § 19 Abs. 2 ThürWaldG sind Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft u.a. die Langfristigkeit
der forstlichen Produktion (Nr. 1) sowie die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion (Nr. 2). Dem Kläger obliegt somit bereits
kraft Gesetz die Verpflichtung zu einer (nachhaltigen) Bewirtschaftung seines Waldgrundstücks. Damit stützt sich vorliegend
die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit - neben den Eigenarten der Forstwirtschaft in tatsächlicher Hinsicht -
zusätzlich in rechtlicher Hinsicht auf die dem Waldbesitzer nach den Vorschriften des ThürWaldG auferlegten konkreten Bewirtschaftungspflichten.
Auf die Bedeutung der aus den Waldgesetzen der Länder resultierenden rechtlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung für den
Waldbesitzer hat das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen (vgl. Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999
a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Inwieweit die Einhaltung dieser waldrechtlichen Bewirtschaftungspflichten auch waldrechtlich
gesichert ist, spielt dabei keine Rolle (BSG, Urteil vom 03.05.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; auch zum Nachfolgenden). Entscheidend ist vorliegend, dass
nicht lediglich ein bloßer Programmsatz sondern ein konkreter Gesetzesbefehl vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet.
An der Verbindlichkeit einer Rechtsnorm ändert sich dadurch nichts, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, ihre Nichtbeachtung
mit einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ihm ist von Verfassungs wegen ein erheblicher Gestaltungsspielraum
eingeräumt, auf welche Weise er die Durchsetzung der von ihm gesetzten Normen absichert, sodass selbst das Fehlen von legislativen
Durchsetzungsmitteln nicht dazu führt, die Norm als obsolet anzusehen. Im Übrigen verpflichtet das ThürWaldG die Forstbehörden
dazu, über die Beachtung dieses Gesetzes und der anderen der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden
Rechtsvorschriften zu wachen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 ThürWaldG) und räumt den Forstbehörden zur Durchsetzung neben Betretensrechten
(§ 62 Abs. 3 ThürWaldG) auch Eingriffsbefugnisse zur Abwendung von Gefahren für den Wald bei Verstößen von Waldbesitzern gegen
die diesen durch Gesetz auferlegten Pflichten ein (§ 63 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG). Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet,
können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG). Obliegt dem Kläger damit eine gesetzliche
Bewirtschaftungspflicht des Waldes, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, kann dies - entgegen
der Auffassung des Sozialgerichts - bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation nicht unbeachtet bleiben.
Die gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 1 Nr.
1 i.V.m. §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchstabe a
SGB VII in der konkreten Auslegung durch das Bundessozialgericht steht auch nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht. Soweit der
Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft, ist jedenfalls das Grundrecht
der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel
2 Abs.
1 Grundgesetz -
GG) betroffen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003, 1 BvR 558/99, in SozR 4-5868 § 1 Nr. 2). Artikel
2 Abs.
1 GG gilt indes nicht schrankenlos; er wird vielmehr durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Das
Grundrecht des Artikel
2 Abs.
1 GG steht damit nicht nur unter einem Gesetzesvorbehalt, es unterliegt vielmehr einem allgemeinen Rechtsvorbehalt, der insbesondere
auch die richterliche Rechtsfortbildung und damit auch den Aspekt der Praktibilität umfasst (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013,
1 BvR 1928/12, [...]). §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchstabe a
SGB VII i.V.m. §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ist somit grundsätzlich taugliche Schranke zur Rechtfertigung des in der Pflichtversicherung liegenden Eingriffs in die allgemeine
Handlungsfreiheit. Der Inhalt der genannten gesetzlichen Regelung ist darüber hinaus auch in der Auslegung durch das Bundessozialgericht
- entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht unverhältnismäßig. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
ist entscheidend die Tatsache, dass die, wie dargelegt, auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die
Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Die ausgeprägte Risikogeneigtheit forstwirtschaftlicher
Arbeiten gebietet die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kleinstunternehmen, die ggf. gleichhohe Unfallrisiken
wie ein Großbetrieb aufweisen können (BSG a.a.O.). Die hohen Unfallrisiken auch bei nur gelegentlichen forstwirtschaftlichen Betätigungen rechtfertigen eine Erstreckung
des Pflichtversicherungsschutzes auch auf den Kläger - ungeachtet seiner nach Auffassung des Sozialgerichts glaubhaften Beteuerung,
von forstwirtschaftlichen Betätigungen dauerhaft absehen zu wollen. Denn mit dieser "Verweigerung" einer forstwirtschaftlichen
Betätigung begibt sich der Kläger, wie dargestellt, in Widerspruch zu seinen waldrechtlichen Verpflichtungen, deren Durchsetzung
im Wege des Verwaltungszwang jederzeit möglich ist. Rein praktisch gesehen kann der Kläger deshalb nicht glaubhaft ausschließen,
dass er bspw. zur kurzfristigen Beseitigung von Sturmschäden, durch die ggf. weiterer Schaden für Rechtsgüter Dritter droht,
sei es aus eigenem Antrieb oder auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Anordnung der zuständigen Forstbehörde, forstwirtschaftlich
tätig wird.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer ist, damit
die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist und darüber hinaus Beitragspflicht gemäß §
150 Abs.
1 Satz 2
SGB VII besteht. Der Kläger ist als Eigentümer von Grund und Boden, auf dem Wald wächst, Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen
Fläche. Eine Ausnahme nach §
123 Abs.
2 SGB VII liegt nicht vor. Eine Befreiung nach §
5 Satz 1
SGB VII, deren Voraussetzungen auch nicht vorliegen, ist schon nicht beantragt worden. Somit greift die Vermutung, dass der Kläger
forstwirtschaftlich tätig und somit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Greifbare
Umstände, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldflächen hinweisen,
liegen nicht vor und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. Die bloße Absicht, auf der forstlichen Fläche keine forstwirtschaftliche
Tätigkeit zu entfalten ist für die Widerlegung der Vermutung - wie dargelegt - nicht ausreichend. Nach alle dem begegnen weder
die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten noch die Feststellung einer grundsätzlichen Beitragspflicht im angefochtenen
Bescheid vom 20.06.2012 rechtlichen Bedenken.
Auch die konkrete Höhe der von der Beklagten für die Beitragsjahre 2007 bis 2012 in den Bescheiden vom 20.06.2012 bzw. 11.02.2013
festgesetzten Beiträge begegnet keinen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Beiträge durch die Bescheide vom 20.06.2012
waren die Beitragsforderungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012 nicht verjährt. Nach §
25 Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorliegend
ist zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung
ausgestaltet ist. So bestimmt §
152 Abs.
1 Satz 1
SGB VII, dass Beiträge erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im
Wege der Umlage festgesetzt werden. Gemäß §
23 Abs.
3 SGB IV werden geschuldete Beiträge der Unfallversicherung grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der
Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Ungeachtet der insoweit bestehenden Problematik, in wie
weit die Beklagte es hierdurch in der Hand haben kann, durch verzögerte Festsetzung der Beitragsbescheide Verjährungsvorschriften
zu umgehen (vgl. hierzu im Einzelnen LSG Thüringen, Urteil vom 26.03.2009, L 1 U 915/08, [...]) kann die Fälligkeit jedenfalls nicht vor dem frühstmöglichen Zeitpunkt, zu dem nach §
152 Abs.
1 Satz 1
SGB VII die Festsetzung erfolgen kann, entstehen. Damit konnten die Beiträge für das Jahr 2007 frühestens 2008 fällig werden und
waren demzufolge im Jahre 2012 noch nicht verjährt.
Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwendungen gegen die Beitragshöhe erhoben und die Berechnung ohne eingehendere Erläuterung
als unschlüssig bezeichnet hat, hat die Beklagte in Erwiderung hierauf auf die Ausführungen in den Bescheiden zu Berechnung
der Beiträge verwiesen. Der Senat hat anhand der in den Beitragsbescheiden dargelegten Berechnungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Beitragsberechnung und sieht unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in den streitgegenständlichen
Beitragsbescheiden gemäß §
136 Abs.
3 SGG von einer weiteren Darstellung zur Beitragshöhe ab.
Letztlich bestehen auch gegen den Forderungsbescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 keine
Bedenken. Mit dem Forderungsbescheid hat die Beklagte lediglich die fälligen und noch nicht entrichteten Beiträge sowie die
angefallenen Mahngebühren und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 (neuerlich) festgestellt und den Kläger gemäß §
3 Abs.
2a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (
VwVG) zur Leistung aufgefordert. Einwände gegen die festgestellte Gesamtforderung bzw. gegen die einzelnen Positionen hat der
Kläger über sein Vorbringen gegen die einzelnen Beitragsbescheide (vgl. soeben) nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m §
54 Abs.
1 VwGO. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt
hat, gehört der Kläger im vorliegenden Rechtstreit nicht zu den in §
183 SGG genannten und dort kostenprivilegierten Personen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte
als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die grundsätzliche Feststellung
der Beitragspflicht sowie die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer (BSG, Beschluss vom 05.03.2008, B 2 U 353/07 B, [...]).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist in Übereinstimmung der erstinstanzlichen Entscheidung auf für das Berufungsverfahren auf 5.274,82 € festzusetzen.
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug wie hier weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehört, werden nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000,00 € darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von
5.000,00 € (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Beiträgen der gesetzlichen
Unfallversicherung geht, ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) der Auffangstreitwert von 5.00,00 € anzusetzen. Soweit Betragsbescheid im Streit stehen, ist die
darauf ersichtliche Belastung maßgebend (§52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zu Grunde zu legen sind demnach die vom Sozialgericht zutreffen mit 274,82 € bezifferten Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen
und Mahngebühren sowie in Bezug auf die dem Grunde nach streitige Beitragspflicht der Auffangstreitwert von 5.00,00 €
Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache angesichts der dargelegten
Rechtsprechung des BSG keine grundsätzliche Bedeutung zu.