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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - 11 KR 1710/16
Beendigung einer Mitgliedschaft bei einer Kranken- und Pflegekasse Wirksamwerden der Kündigung Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall Unerheblichkeit der Zahlungsunfähigkeit
1. Die freiwillige Mitgliedschaft endet gem. § 191 Nr. 3 SGB V mit dem Wirksamwerden der Kündigung.
2. Nach § 175 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB V ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.
3. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
4. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
5. Für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung spielt eine Zahlungsunfähigkeit bzw. das Unvermögen, Beitragsansprüche zu befriedigen, keine Rolle.
Normenkette:
SGB V § 191 Nr. 3
,
SGB V § 175 Abs. 4 S. 2-4
Vorinstanzen: SG Stuttgart 06.04.2016 S 3 KR 913/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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