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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - 11 KR 551/09
Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; Berücksichtigung von nachträglich gezahlten Versorgungsbezügen bei einem Arbeitslosengeld II-Bezug
Beziehen Alg-II-Leistungsempfänger neben den Leistungen nach dem SGB II weitere Einnahmen, so bestimmt § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 2. Halbsatz SGB V zum einen, dass auch diese Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, und zum anderen, in welcher Rangfolge die Einnahmen heranzuziehen sind. Darüber hinaus bestimmt § 232 a Abs 4 (seit 1. Januar 2007: § 232 a Abs 3) SGB V, dass die Regelung des § 226 SGB V entsprechend gilt; das heißt "neben" den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Abs 1 Satz1 Nr 2 SGB V werden bei Beziehern von Alg II die von ihnen bezogenen Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen der Beitragsberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Während (nachgezahlte) Versorgungsbezüge beitragsrechtlich den Monaten zuzuordnen sind, für die sie gezahlt werden, ist nach dem Recht des SGB II auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die Nachzahlung dem Betroffenen als sog bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zustanden.
Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen gelten als Beiträge für die Monate, für die sie nachgezahlt werden. Für Bezieher von Alg II ist aber auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die Nachzahlung als sog bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen. Die Nachzahlung von Versorgungsbezügen stellt laufendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar, welches für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem es zugeflossen ist, nicht aber für einen davor liegenden Zeitraum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AlgIIV § 2 Abs. 2
,
SGB II § 11
,
SGB II § 40 Abs. 1
,
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1
,
SGB III § 335 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 191 Nr. 2
,
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB V § 228 Abs. 2
,
SGB V § 229 Abs. 2
,
SGB V § 232a
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a
Vorinstanzen: SG Ulm 20.01.2009 S 1 KR 460/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: