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LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2009 - 11 AS 188/09
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Abstellen auf den Wert des Streitgegenstandes
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist auch bei Beschränkung des Antrages auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 10.03.2009 S 20 AS 255/09 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.03.2009 wird zu Punkt I. als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: