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LSG Bayern, Beschluss vom 26.04.2017 - 15 AS 253/17
SGB-II-Leistungen Vorlage einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter Beschwerde Streitwertfestsetzung Auffangstreitwert
1. Ein Hauptsacheverfahren, das gegen ein Auskunftsersuchen gerichtet war, betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Die Gerichtskosten richten sich hier daher nach der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, also nach dessen wirtschaftlichem Interesse an der Entscheidung.
3. Der Senat sieht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B) keine Veranlassung, für Auskunftsansprüche einen Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen, da § 52 Abs. 2 GKG diese Möglichkeit nicht eröffnet.
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 02.02.2017 S 55 AS 2485/16
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.02.2017 wird zurückgewiesen.

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