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LSG Bayern, Urteil vom 23.06.2010 - 19 R 523/07
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit bei einem neurologisch-psychiatrischen Krankheitsbild
Soweit der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten darauf hinweist, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, sich auf Tätigkeiten umstellen zu können, die nicht einfachster Art sind, sondern eine Einarbeitung bzw. betriebliche Anleitung erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit stellen, bedingt dies weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungshindernisse, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit durch den Rentenversicherungsträger erforderlich machen würde noch kann von einer generellen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen werden, da gerade im Bereich der ungelernten Tätigkeiten, auf die der Versicherte sozial zumutbar verwiesen werden kann, eine Vielzahl von Tätigkeiten einfachster Art zu finden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Würzburg 06.06.2007 S 2 R 763/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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