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LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2010 - 19 R 577/07
Auslegung der Übersendung eines ärztlichen Attests durch den Versicherten als Widerspruch im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
Bei noch offener Rechtsbehelfsfrist ist - insbesondere bei einem nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Betroffenen - regelmäßig davon auszugehen, dass sein Begehren auf Überprüfung der Sache ein Widerspruch ist. Es entspricht seiner Interessenlage, voll umfänglich den Ausgangsbescheid überprüfen zu lassen und nicht den Grenzen des § 44 SGB X zu unterwerfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Nürnberg 23.05.2007 S 18 R 678/06
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.05.2007 in Ziffer I des Tenors insoweit aufgehoben, als unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2006 die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit über den 31.05.2006 hinaus bis 31.12.2007 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.05.2007 wird zurückgewiesen.
III. In Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.05.2007 in Ziffer II trägt die Beklagte die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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