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LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2009 - 7 AS 364/09
Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren beim Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung; Eilrechtsschutz bei selbst genutzter, im Miteigentum stehender Eigentumswohnung
Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft ist eine Bedürftigkeit nur dann gegeben, wenn der Wohnungsverlust unmittelbar droht, also beispielsweise bei Mietverhältnissen die Räumungsklage bereits erhoben ist bzw. bei Eigenheimen eine Zwangsvollstreckung droht. Diese Grundsätze übertragen auf Unterkünfte, an denen ein Hilfebedürftiger lediglich einen Miteigentumsanteil hat, bedeutet, dass der andere Miteigentümer Maßnahmen eingeleitet haben müsste, die dem Hilfebedürftigen die Nutzung seines Miteigentumsanteils unmittelbar zu entziehen droht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG München 13.05.2009 S 51 AS 670/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: