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LSG Bayern, Urteil vom 24.07.2017 - 7 AS 462/17
SGB-II-Leistungen Eheähnliche Gemeinschaft Gesamtwürdigung von Indizien Einstandswille als subjektive Voraussetzung Widerlegbare Vermutung
1. Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.
2. Dabei ist grundsätzlich für jeden Bewilligungszeitraum, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen eigenen Streitgegenstand darstellt, festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht oder nicht.
3. Das BSG hat im Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - unter Rz 14 ausgeführt, dass drei Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Einstandswille).
4. Der Einstandswille ist eine subjektive Voraussetzung.
5. Wenn die Anknüpfungstatsachen (Indizien) der Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II gegeben sind, kommt die widerlegbare Vermutung zum Tragen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 3a
Vorinstanzen: SG München 19.05.2017 S 45 AS 1071/17 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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