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LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2010 - 10 AL 127/10
Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei der Entscheidung über eine Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen, wobei der in § 175 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Beschwerde ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 175 S. 3
,
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 09.04.2010 S 15 AL 110/10 ER
I. Der Antrag der Beigeladenen, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.04.2010 auszusetzen, wird abgelehnt.
II. Die Beigeladene hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: