Tatbestand
Der im Jahr 1983 geborene Kläger wendet sich gegen einen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 29.04.2019 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 05.08.2019 und begehrt die Feststellung eines GdB von 60 seit dem 13.07.2015.
Der Kläger leidet unter psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Auf seinen am 21.07.2015 bei dem Amt für Versorgung
und Soziales G eingegangenen Antrag stellte dieses mit Bescheid vom 11.11.2015 einen GdB von 30 fest. Hiergegen legte der
Kläger mit Schreiben vom 30.11.2015 Widerspruch ein, dem das Amt für Versorgung und Soziales G mit Änderungsbescheid vom 02.03.2016
teilweise abhalf und einen GdB von 40 feststellte. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2016 teilte der Kläger dem Amt für Versorgung
und Soziales G mit, dass auch ein GdB von 40 zu niedrig bemessen sei. Mit weiterem Abhilfebescheid vom 15.04.2016 stellte
das Amt für Versorgung und Soziales G einen GdB von 50 fest. Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Gericht den
Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 unter Abänderung des Bescheids vom 11.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 02.03.2016 und vom 15.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2016 bei dem Kläger ab dem 21.07.2015
einen GdB von insgesamt 60 festzustellen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab (S 3 SB 733/16).
Mit Bescheid vom 29.04.2019 stellte der Beklagte in Ausführung des Gerichtsbescheids vom 11.04.2019 ab dem 21.07.2019 einen
GdB von 60 fest.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er dahingehend begründete, der Beklagte habe sich mit der rückwirkenden Feststellung
eines höheren Grades der Behinderung, dem Vorliegen des Merkzeichens G und der Höhe des GdB bei psychischen Erkrankungen auseinander
zu setzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück und führte zur Begründung
aus, der Verfügungssatz des Gerichtsbescheids sei inhaltlich unverändert in dem Tenor des Ausführungsbescheids übernommen
worden. Er enthielte keine selbständige Regelung, die mit einem Widerspruch zulässig angegriffen werden könne.
Der Kläger hat am 20.08.2019 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, ihm sei die Schwerbehinderung vor dem 21.07.2015 aberkannt worden. Dies sei nicht Tenor des Gerichtsbescheids.
Der ursprüngliche Bescheid habe ab dem 13.07.2015 einen GdB von 50 vorgesehen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2019 zu verurteilen,
einen GdB von 60 ab dem 13.07.2015 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten wird in vollem Umfang Bezug
genommen. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2020 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:
"Die Klage, über die das Gericht mit Gerichtsbescheid gemäß §
105 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Die Anfechtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 S. 1
SGG ist nur zulässig , sofern sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Solange eine Regelung
in diesem Sinne nicht getroffen ist, ist ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage nicht zulässig.
An einer solchen Regelung fehlt es bei dem Bescheid vom 29.04.2019. Denn er führt lediglich die gerichtliche Entscheidung
vom 11.04.2019 aus. Widersprüche bzw. Klagen gegen Bescheide sind unzulässig, soweit diese lediglich angenommene Anerkenntnisse,
geschlossene Vergleiche oder Gerichtsentscheidungen ausführen, ohne selbst eine Regelung über den bereits in dem Anerkenntnis,
Vergleich oder Urteil erfolgten Entscheidungsgegenstand hinaus zu treffen (vergleiche BSG, Beschluss vom 18.09.2003, B 9 V 82/02 B). Denn die Rechtslage wurde bereits durch das angenommene Anerkenntnis, den geschlossenen Vergleich oder das Urteil gestaltet.
Der Ausführungsbescheid vollzieht diese Rechtsgestaltung lediglich nach (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.11.2016 - L 13 SB 248/16).
Der Bescheid vom 29.04.2019 ist ein Ausführungsbescheid in diesem Sinne. Maßgeblich ist der Gerichtsbescheid vom 11.04.2019.
Mit dem Ausführungsbescheid vom 29.04.2019 hat der Beklagte den Wortlaut des Tenors wiederholt und sodann die Rechtsstellung
des Klägers entsprechend dem Bescheid vom 29.04.2019 zusammenfassend dargestellt. Weitergehende, über den Gerichtsbescheid
hinausgehende Regelungen lassen sich dem Ausführungsbescheid nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG."
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren aufrecht hält.
Der Senat hat den Kläger auf die mögliche Verhängung von Mutwillenskosten hingewiesen und den Rechtsstreit auf den Berichterstatter
zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Es ist kein Grund für eine rechtliche oder tatsächliche Falschbehandlung der Sache
in erster Instanz ersichtlich. Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.