Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung;
Verfassungsmäßigkeit
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Umschulung zur Altenpflegehelferin.
Die 1954 geborene Klägerin hat in der Zeit vom 01.09.1968 bis 19.07.1971 eine Ausbildung zur Keramformerin abgeschlossen.
Zuletzt war sie in der Zeit vom 12.08.1981 bis 30.11.2003 als Gießerin bei der Firma G. tätig. Im Anschluss hieran bezog sie
Arbeitslosengeld.
Bei einer Vorsprache der Klägerin am 29.04.2005 wurde ihr von der Beklagten mitgeteilt, dass eine Tätigkeit in der Altenpflegehilfe
generell nicht förderbar sei. Die Klägerin wurde nach dem Aktenvermerk darauf hingewiesen, dass ohne die Zusage eines Bildungsträgers
kein Bildungsgutschein ausgestellt werden könne.
Diese Beratung sah die Klägerin als Ablehnung eines gestellten Antrags auf Erteilung eines Bildungsgutscheines an und legte
hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 als unzulässig verwarf.
Den eingelegten Widerspruch wertete die Beklagte als Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins, den die Beklagte mit Bescheid
vom 03.06.2005 ablehnte. Die Entscheidung über die Auswahl des geeigneten Förderinstrumentes für eine erfolgreiche Integration
träfen die Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte auch unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Kostenbewusstsein.
Der Bildungswunsch des Arbeitslosen sei ein beachtenswertes, aber kein vorrangiges Entscheidungskriterium. Das von der Klägerin
angestrebte Bildungsziel "Ausbildung zur Altenpflegehelferin" sei unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des örtlichen Arbeitsmarktes
nicht in die Bildungszielplanung 2005 der Agentur für Arbeit C. aufgenommen worden. Die arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit der
beruflichen Eingliederung zur Altenpflegehelferin sei somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30.06.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Mit einem auch altersmäßig nicht begrenzten staatlich anerkannten Abschluss in der Altenpflege hätte die Klägerin
auf dem Arbeitsmarkt große Chancen, sie könne und würde sich überall bewerben und könne damit sogar freiberuflich tätig sein.
Sie sei örtlich nicht gebunden und es bestünde die Bereitschaft, sich nach einer Ausbildung bundesweit zu bewerben. Ein Bedarf
an staatlich anerkannten Altenpflegehelfern sei vorhanden.
Darüber hinaus legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 03.06.2005 am 30.06.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 14.07.2005 mit im Wesentlichen gleichen Argumenten zurückwies.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.07.2005 erneut Klage erhoben, die sie am 27.03.2008 wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgenommen
hat.
Bereits vorher, am 24.05.2005, hatte die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin auszustellen. Mit
Beschluss vom 13.07.2005 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bayer. Landessozialgericht
mit Beschluss vom 18.08.2005 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss
vom 26.09.2005 als unzulässig verworfen.
In der Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2006 hat die Klägerin eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin auf eigene Kosten erfolgreich
absolviert. Im Anschluss hieran war sie in dem neu erlernten Beruf tätig.
Mit Urteil vom 27.03.2008 hat das SG die Klage auf Erteilung eines Bildungsgutscheins abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass eine Förderung der
Klägerin gemäß §
77 Abs
1 Satz 1 Nr
1 1.Alt.
SGB III nicht in Betracht komme. Zwar sei die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme hinsichtlich des Berufs der Altenpflegehelferin wohl
grundsätzlich geeignet, die Eingliederungschancen der Klägerin zu verbessern. Jedoch sei die Maßnahme nicht erforderlich,
da nicht festgestanden habe, dass es kein anderes in gleicher Weise geeignetes oder weniger aufwändiges Mittel gegeben hätte,
um die Klägerin in Arbeit zu vermitteln. Eine positive Beschäftigungsprognose aufgrund der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes
sei für den Beruf der Altenpflegehelferin nicht festzustellen gewesen. Die Tatsache, dass die Klägerin die Ausbildung zwischenzeitlich
auf eigene Kosten erfolgreich absolviert habe und im Anschluss daran ein Beschäftigungsverhältnis begründet habe, könne als
nachträgliche Änderung bei der Beurteilung der Beschäftigungsprognose nicht berücksichtigt werden. Das Schreiben der Fachschule
für Altenpflege und Altenpflegehilfe der Schwesternschaft C. lasse auch eine Geeignetheit der Klägerin nicht erkennen. Diese
habe vor dem Hintergrund der äußerst schwierigen Integration einer Berufsanfängerin mit 54 Jahren der Klägerin empfohlen,
eine Ausbildung in der Altenpflege nicht anzustreben. Die Notwendigkeit der Weiterbildung ergäbe sich auch nicht aus einem
fehlenden Berufsabschluss der Klägerin nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr
1 i.V.m. §
77 Abs
1 Satz 1 Nr
1 3.Alt.
SGB III. Zwar sei bei der Klägerin eine Berufsentfremdung eingetreten, da diese ab 1981 nicht mehr in dem erlernten Beruf als Keramformerin
tätig gewesen sei. Es ermangle aber für den Umschulungsberuf an einer positiven Beschäftigungsprognose, da aufgrund der Gegebenheiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin in ihrem gewünschten Berufsbild eine Anstellung
fände. Auch sei ein Ermessensfehler bei der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu erkennen. Die Beklagte habe die
Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht in die Bildungszielplanung 2005 aufgenommen, weil eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage
auch nach einem erfolgreichen Abschluss bei dieser angestrebten Umschulung nicht prognostiziert werden könne. Die Beachtung
ermessenslenkender Weisungen durch die Beklagte sei an sich noch kein Verstoß gegen die pflichtgemäße Ermessensausübung, da
diese in der Regel nur dazu diene, dass innerhalb einer Behörde das Ermessen in gleicher Weise ausgeübt werde. Anhaltspunkte
für eine von der Klägerin vorgetragene Ermessensreduzierung auf Null seien vorliegend nicht ersichtlich. Diese ergäbe sich
auch nicht aus der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch bei der evangelischen Altenpflegeschule S ...
Hiergegen hat die Klägerin am 17.06.2008 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt
worden, dass ein Verstoß gegen Art
12 Grundgesetz -
GG - hinsichtlich der Freiheit der Berufswahl vorliege. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Art
3 GG vor. Eine Ablehnung aus finanziellen Gründen und wegen des Alters der Klägerin sei rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.03.2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung eines
Bildungsgutscheines für den Beruf der Altenpflegehelferin durch die Beklagte rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei nicht in Frage gestellt worden, dass die Klägerin zur Wiedereingliederung Unterstützung gebraucht habe, die Erteilung
eines Bildungsgutscheins für die Förderung einer Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zur Altenpflegehelferin sei jedoch nicht
möglich gewesen. Es sei nicht nur am 29.04.2005, sondern auch am 09.06.2005 über andere Unterstützungsmöglichkeiten (betriebliche
Umschulung über AG) gesprochen worden.
Im Erörterungstermin vom 19.02.2009 hat die Klägerin u.a. erklärt, sie hätte sich auch vorstellen können, den Beruf der Floristin
zu erlernen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Beklagtenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die am 30.06.2005 vor dem SG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage war ursprünglich statthaft und zulässig, hat sich jedoch am 31.08.2006
- somit noch vor dem Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem SG mit Urteil vom 27.03.2008 - durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung der Klägerin zur Altenpflegehelferin erledigt.
Statthafte Klageart für das Verfahren vor dem SG war damit die Fortsetzungsfeststellungsklage, §
131 Abs
1 Satz 3
SGG.
Diese Fortsetzungsfeststellungsklage war unzulässig.
Nach §
131 Abs
1 Satz 3
SGG spricht das Gericht, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, auf Antrag durch Urteil aus,
dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor der Urteilsverkündung durch Zurücknahme oder anders
erledigt hat.
Zwar hat die Klägerin auf den Eintritt der Erledigung nicht mit einer Umstellung des Klageantrags reagiert. Ob dann aber von
einer stillschweigenden Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ausgegangen werden kann oder nicht (vgl. hierzu
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG, 9. Aufl. 2008 § 131 Rdnr. 8) kann hier dahinstehen. Das SG hat entgegen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nach §
106 Abs.
1 SGG nicht auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte die Klägerin bereits in
erster Instanz die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 03.06.2005 begehrt, was sich zur Auffassung des Senats
aus der nach Aufklärung zutreffenden Antragstellung im Berufungsverfahren ergibt.
Der Feststellungsantrag war somit im Verpflichtungsantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2008 - gleichsam
als "Minus" - mit enthalten. Der Übergang von der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage
ist damit auch keine Klageänderung i.S.d. §
99 Abs.
3 Nr.
3 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG, 9. Aufl. 2008 §
99 Rdnr. 6)
Diese Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem SG war aber unzulässig, ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
03.06.2005 besteht nicht.
Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse
kommt damit u.a. in Betracht bei einer Präjudiziabilität, d.h. wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis
bedeutsam sein kann, vergleiche BSG 7.Senat vom 28.08.2007, Az: B 7/7a AL 16/06 R.
Die von der Klägerin dargelegten Gründe für ein Interesse an der Feststellung (vgl BSG 7. Senat aaO.) genügen den erforderlichen
Voraussetzungen nicht.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2009 vorgetragen hat, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Ablehnung der Umschulung zur Altenpflegehelferin erhöhe ihre Erfolgsaussichten für eine spätere Umschulung zur Altenpflegerin,
erschließt sich dem Senat die Sinnhaftigkeit dieser Aussage nicht. Bei dem Beruf der Altenpflegehelferin und der Altenpflegerin
handelt es sich um unterschiedliche Berufe. Die Tatsache, dass die Klägerin grundsätzlich zur Altenpflegehelferin geeignet
war, zeigt ihr erfolgreicher Abschluss der Ausbildung und ihr Tätigsein in diesem Beruf.
Soweit die Klägerin als Feststellungsinteresse die Vorbereitung eines künftigen zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses gegen
die Beklagte vorgebracht hat, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist
dann zu verneinen, wenn die auf §
839 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - zu stützende Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist insb. dann gegeben, wenn offensichtlich das
für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehlt (vgl LSG Berlin 7. Senat vom 20.10.2004, Az. L 7 KA 64/01 mwN). Vorliegend ist es offensichtlich, dass bei der Entscheidung der Beklagten eine Ermessensreduzierung auf Null auf den
von der Klägerin gewünschten Beruf der Altenpflegehelferin nicht vorlag. Hierzu liegen bereits Entscheidungen des SG (Az. S 5 AL 210/05 ER), des LSG (Az. L 10 B 399/05 AL ER) sowie des BSG (Az. B 11a AL 15/05 S) vor. Das Verwaltungshandeln ist damit wiederholt durch Kollegialgerichte als
rechtmäßig beurteilt worden, was zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Zivilklage und damit zum Fehlen eines Feststellungsinteresses
führt (vgl LSG Berlin 7. Senat aaO.).
Für eine Wiederholungsgefahr fehlt jeder Anhalt.
Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist damit insgesamt ausgeschlossen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage war damit unzulässig
und die Berufung unbegründet.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage auch unbegründet ist. Der Senat schließt sich
insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher im Wesentlichen abgesehen, §
153 Abs
2 SGG. Im Übrigen liegt auch weder ein Verstoß gegen Art
12 GG noch Art
3 GG vor, noch ist eine Ermessensreduzierung auf Null festzustellen.
Die Klägerin kann das Grundrecht der freien Berufs- bzw. Ausbildungsstättenwahl nach Art
12 Abs
1 GG für die von ihr begehrte Förderung nicht in Anspruch nehmen. Dieses Grundrecht ist ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe
oder Zugangsbeschränkungen, nicht jedoch die Grundlage für eine Förderpflicht der Beklagten (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
5.Senat vom 29.11.2006, Az: L 6 B 388/06 AL ER mwN). Die Berufsfreiheit ist nicht verletzt, wenn die Förderung einer Umschulungsmaßnahme davon abhängig gemacht wird,
dass der zuständige Versicherungsträger vorher die Möglichkeit hat zu überprüfen, ob die vom Versicherten angestrebte Maßnahme
auch geeignet ist (vgl. BVerfG 1.Senat 3.Kammer vom 16.12.2004, Az: 1 BVR 765/00). Es ist damit rechtlich nicht zu beanstanden,
dass die Beklagte die Förderung grds. von der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen abhängig macht und diese im vorliegenden
Fall zu Recht ablehnt.
Auch ein Verstoß gegen Art
3 GG liegt nicht vor. Die Tatsache, dass die Beklagte die Umschulung der Klägerin zur Altenpflegehelferin abgelehnt hat, weil
diese Berufsausbildung nicht in die Bildungszielplanung 2005 aufgenommen war, verstößt nicht gegen Art
3 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln
(vgl. BVerfG 1.Senat 2.Kammer vom 02.02.2009, Az: 1 BvR 2553/08 mwN). Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund
für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG aaO.). Es ist zulässig,
dass die Beklagte im Wege generalisierender Weisungen - wie hier der Bildungszielplanung 2005 - die Leistungsgewährung auf
bestimmte Fallgruppen begrenzt. Angesichts der zur Verfügung stehenden eingeschränkten Mittel gebietet es vielmehr der Gleichbehandlungsgrundsatz
des Art
3 GG, der Leistungsgewährung gleichmäßige Kriterien unter Heranziehung sachlicher Anknüpfungspunkte zugrunde zu legen (vgl. Hess.
LSG 6.Senat vom 25.03.2009, Az: L 6 AL 49/07). Damit ist der Hinweis der Klägerin unbehelflich, dass sie eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch zur Ausbildung als
Kranken- und Altenpflegehelferin in dem Diakoniewerk N. gGmgH in S. erhalten hat. Auf die regionalen Besonderheiten abzustellen
ist ein taugliches Differenzierungskriterium bei der Förderung von Arbeitslosen in unterschiedlichen regionalen Bereichen.
Schlussendlich sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei der Entscheidung der Beklagten eine Ermessensreduzierung
auf Null auf den Ausbildungsberuf der Altenpflegehelferin vorgelegen hätte. Die Klägerin selber hat im Erörterungstermin vom
19.02.2009 erklärt, dass sie auch den Beruf der Floristin hätte erlernen wollen. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheidet
somit auch aufgrund des eigenen Vortrags der Klägerin aus.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.