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LSG Bayern, Beschluss vom 26.04.2017 - 10 AL 69/17
Nichtzulassungsbeschwerde Divergenz Bloßer Rechtsirrtum im Einzelfall
1. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das SG einen eigenen, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt und der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat.
2. Ein bloßer Rechtsirrtum des SG im Einzelfall genügt hingegen nicht.
3. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob das SG inhaltlich zutreffend entschieden hat.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 29.03.2017 S 10 AL 107/16
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.03.2017 - S 10 AL 107/16 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

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