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LSG Bayern, Urteil vom 25.07.2017 - 20 VS 3/17
Höherer Grad der Schädigungsfolgen Keine Ausweitung des Versorgungsanspruchs um das Element der besonderen beruflichen Betroffenheit Keine Gleichstellung der Soldaten der NVA mit Soldaten der Bundeswehr Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum
1. Mit dem in § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG enthaltenen Verweis soll lediglich zur Verwaltungsvereinfachung sichergestellt werden, nach welchen medizinischen Kriterien die Bewertung der Höhe des GdS bei einem Dienstbeschädigungsausgleich nach dem DbAG zu erfolgen hat.
2. Nicht bezweckt war mit der gesetzlichen Neuregelung eine Erweiterung des Dienstbeschädigungsausgleichs um Elemente, wie sie beim Versorgungsanspruch nach dem BVG zur Anwendung kommen können.
3. Eine Ausweitung des Versorgungsanspruchs um das Element der besonderen beruflichen Betroffenheit würde zudem der vom Gesetzgeber bezweckten Verwaltungsvereinfachung zuwiderlaufen, da mit der Prüfung der besonderen beruflichen Betroffenheit ein erhöhter Verwaltungsaufwand produziert würde.
4. Eine Gleichstellung der Soldaten der NVA mit Soldaten der Bundeswehr ist dabei nicht geboten, da die Rechtsstellung der Armeeangehörigen in den rechtlichen Systemen der beiden Streitkräfte in verschiedener Hinsicht unterschiedlich ausgeprägt ist.
5. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung komplexer Rechtsmaterien, wie sie die Überführung der Ansprüche aus den Sonderversorgungssystemen darstellt, ein weiter Handlungsspielraum zusteht.
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 2
,
DbAG § 2 Abs. 1a S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 15.12.2016 S 10 VS 6/16
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klage gegen die Bescheide vom 17.05.2017 und 29.06.2017 wird abgewiesen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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