Höherer Grad der Schädigungsfolgen
Keine Ausweitung des Versorgungsanspruchs um das Element der besonderen beruflichen Betroffenheit
Keine Gleichstellung der Soldaten der NVA mit Soldaten der Bundeswehr
Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum
Tatbestand
Streitig ist, ob dem dem Kläger nach den Vorschriften des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes (DbAG) gewährten Dienstbeschädigungsausgleich
ein höherer Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zugrunde zu legen ist.
Der Kläger ist im Jahr 1960 geboren. Er diente in der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR. Wegen eines Dienstunfalls
im Jahr 1980 erhält er seit dem 01.01.1997 einen Dienstbeschädigungsausgleich nach dem DbAG auf der Grundlage einer Höhe des
Körperschadens von 30 % (Bescheid vom 08.08.1997).
Mit Schreiben vom 24.09.2015 machte der Kläger eine wesentliche Verschlimmerung des dienstbeschädigungsbedingten Körperschadens
geltend und beantragte eine Neufeststellung des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen und unter der Beachtung der Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze
(VG), Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2016 den GdS wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlimmerung neu mit 40 fest
und sprach dem Kläger einen höheren Dienstbeschädigungsausgleich mit Wirkung zum 01.04.2015 zu.
Mit Schreiben vom 14.04.2016 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und begründeten diesen mit Schriftsatz vom
04.05.2016 damit, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne und damit nach § 30 Abs. 2 BVG der GdS höher zu bewerten sei. Nach § 3 Abs. 1 DbAG seien die Grundsätze des § 30 BVG bei der Feststellung des GdS anzuwenden; insbesondere seien daher die Absätze 2 und 3 des § 30 BVG einschlägig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im DbAG finde sich keine Regelung, die das
Bundesversorgungsgesetz (BVG), insbesondere dessen §§ 30 ff., für anwendbar erklären würde. § 30 Abs. 2 und 3 BVG sei nicht anzuwenden und daher der GdS auch nicht höher zu bewerten.
Am 22.06.2016 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben mit dem Ziel, dass der GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit auf mindestens 50 zu erhöhen und
darauf aufbauend dem Kläger ein Dienstbeschädigungsausgleich nach einem GdS von mindestens 50, Berufsschadensausgleich und
Ausgleichsrente, jeweils ab dem 01.04.2015, zu zahlen seien. Begründet worden ist die Klage damit, dass es die Beklagte fehlerhaft
unterlassen habe, eine objektiv vorliegende besondere berufliche Betroffenheit festzustellen und zu berücksichtigen, obwohl
§ 2 DbAG ausdrücklich auf § 30 BVG und dessen Berechnungsgrundsätze verweise.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2016 abgewiesen.
Gegen das am 28.12.2016 zugestellte Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers am 13.01.2017 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht
(LSG) eingelegt. Das SG - so die Bevollmächtigten - habe Inhalt und Reichweite des § 2 DbAG und sein Zusammenspiel mit den Regelungen der §§ 30 ff. BVG verkannt (Schriftsatz vom 13.01.2017). Die Erhöhung des GdS bei besonderer beruflicher Betroffenheit sei einer der Grundsätze
für die Feststellung des GdS nach § 30 BVG. Wenn § 2 DbAG auf diese Grundsätze verweise, spreche schon nach dem Wortlaut nichts gegen eine Handhabung, wie sie vom Kläger gefordert
werde. Die Unterstellung des SG, der Gesetzgeber habe dies nicht berücksichtigt, sei unbegründet. Die Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung sei wenig hilfreich.
Letztlich habe der Gesetzgeber eine einheitliche Handhabung erreichen wollen. Der Verweis auf § 30 BVG setze diese Absicht unabhängig davon um, ob man § 30 Abs. 2 BVG anwende oder nicht. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG ausschließen wollen, hätte eine Klarstellung in § 2 DbAG vorgenommen werden können. Angesichts der Offensichtlichkeit des Problems spreche die unterlassene Klarstellung ganz
stark für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens. Die Argumentation des SG, gegen die Ansicht des Klägers spreche, dass diese bislang nicht vertreten werde, sei sehr schlicht, wenn man bedenke, dass
das SG nur das Urteil des SG Potsdam als Stütze für die von ihm vertretene Ansicht benennen könne. Das Urteil des SG Potsdam sei
inhaltlich ähnlich unergiebig und beschäftige sich ohnehin nur mit der Frage, ob ein Berufsschadensausgleich beansprucht werden
könne (Schriftsatz vom 10.04.2017).
Mit den während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheiden vom 17.05.2017 und vom 29.06.2017 ist eine Anpassung der Höhe
des Dienstbeschädigungsausgleichs wegen der 22. und der 23. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen
nach dem BVG erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 15.12.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.03.2016 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2016 sowie der Bescheide vom 17.05.2017 und 29.06.2017 zu verurteilen, den GdS
des Klägers unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit mit mindestens 50 festzustellen und dem Kläger
ab dem 01.04.2015 einen entsprechend höheren Dienstbeschädigungsausgleich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen worden sind die Akten des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte,
die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der dem Dienstbeschädigungsausgleich zugrunde gelegte (medizinische) GdS kann
nicht wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Sinn von § 30 Abs. 2 BVG erhöht werden.
1. Streitgegenstand
Streitgegenstand ist die Frage, ob dem dem Kläger gewährten Dienstbeschädigungsausgleich ein höherer GdS als 40 wegen besonderer
beruflicher Betroffenheit zugrunde zu legen ist. Die vor der mündlichen Verhandlung noch im Raum stehenden Fragen, nämlich
ob dem Kläger ein Berufsschadensausgleich im Sinn von § 30 Abs. 3 BVG zusteht und ob ihm eine Ausgleichsrente im Sinn von § 32 BVG zu gewähren ist, sind jedenfalls wegen der auf den Gesichtspunkt der besonderen beruflichen Betroffenheit beschränkten Antragstellung
in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2017 nicht Streitgegenstand der Entscheidung des Senats.
Wegen §
96 SGG sind die Bescheide vom 17.05.2017 und vom 29.06.2017 Gegenstand des Verfahrens geworden; der Senat hat darüber als Klage
zu entscheiden.
2. Zur Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinn von § 30 Abs. 2 BVG
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinn von § 30 Abs. 2 BVG der Gewährung des Dienstbeschädigungsausgleichs ein höherer GdS als der bereits anerkannte - und vom Kläger nicht angegriffene
- medizinisch begründete GdS im Sinn von § 30 Abs. 1 BVG in Höhe von 40 zu Grunde gelegt wird. Die Formulierung in § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG "Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind" umfasst lediglich einen Verweis auf § 30 Abs. 1 BVG und die dort vorgegebenen medizinischen Gesichtspunkte für die Bewertung des GdS, wie sie in den VG konkretisiert sind.
Nicht zu den genannten Grundsätzen gehört die Regelung des § 30 Abs. 2 BVG, die bei besonderer beruflicher Betroffenheit eine Erhöhung des medizinisch begründeten GdS im Sinn von § 30 Abs. 1 BVG vorsieht; eine solche Erhöhung kommt für einen Dienstbeschädigungsausgleich im Sinn des DbAG nicht zur Anwendung. Die Vorschrift
des § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG, die für den Neufeststellungsantrag des Klägers zur Anwendung kommt, gibt lediglich vor, welche
Vorgaben bei der Ermittlung der medizinisch begründeten Höhe des GdS zu beachten sind. Er beinhaltet aber keine Rechtsgrundverweisung
auf die Regelung des § 30 Abs. 2 BVG, über die eine Erhöhung des GdS aufgrund von nicht-medizinischen Gesichtspunkten möglich wäre.
Der Argumentation des Klägers, der mit Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG die Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG als eröffnet ansieht, kann der Senat nicht folgen. Es ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass sich die Unanwendbarkeit des
§ 30 Abs. 2 BVG im Rahmen eines Dienstbeschädigungsausgleichs nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Auch der Senat hält die in § 2
Abs. 1a Satz 1 DbAG verwendete Formulierung für wenig präzise und hätte sich einen klareren Gesetzeswortlaut gewünscht.
Gegen die klägerische Rechtsansicht sprechen aber folgende Erwägungen:
* Dass § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG nur auf die Vorgaben in § 30 Abs. 1 BVG zur Ermittlung des medizinisch begründeten GdS, nicht aber auf § 30 Abs. 2 BVG verweist, ergibt sich, worauf auch das SG hingewiesen hat, schon aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG, wobei Gesetzesbegründungen grundsätzlich Maßstab für die Gesetzesauslegung sind (ständige Rspr., vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht
- BVerfG -, Beschluss vom 17.01.2017, 2 BvL 2/14, 2 BvL 3/14, 2 BvL 4/14, 2 BvL 5/14). So wird dort (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG], Bundestags-Drucksache 14/5640, S. 18) Folgendes erläutert:
"Die in den Versorgungsordnungen der jeweiligen Sonderversorgungssysteme enthaltenen Bewertungsgrundsätze, die nach bisherigem
Recht bei der Bemessung des von einem Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich vorausgesetzten Körper- oder Gesundheitsschadens
anzuwenden sind, führen wegen der fehlenden medizinischen Fortschreibung in der Begutachtungspraxis zunehmend zu Feststellungsschwierigkeiten.
Die Neuregelung sieht deshalb aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vor, diese Körper- und Gesundheitsschäden in Zukunft
unter Zugrundelegung der nach dem medizinischen Kenntnisstand regelmäßig aktualisierten Grundsätze des Bundesversorgungsgesetzes zu bemessen und damit zugleich einen bundeseinheitlich geltenden Bewertungsmaßstab festzulegen."
Mit dem in § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG enthaltenen Verweis sollte daher lediglich zur Verwaltungsvereinfachung sichergestellt
werden, nach welchen medizinischen Kriterien die Bewertung der Höhe des GdS bei einem Dienstbeschädigungsausgleich nach dem
DbAG zu erfolgen hat. Nicht bezweckt war mit der gesetzlichen Neuregelung eine Erweiterung des Dienstbeschädigungsausgleichs
um Elemente, wie sie beim Versorgungsanspruch nach dem BVG zur Anwendung kommen können. Eine Ausweitung des Versorgungsanspruchs um das Element der besonderen beruflichen Betroffenheit
würde zudem der vom Gesetzgeber bezweckten Verwaltungsvereinfachung zuwiderlaufen, da mit der Prüfung der besonderen beruflichen
Betroffenheit ein erhöhter Verwaltungsaufwand produziert würde.
* Eine Erweiterung des Dienstbeschädigungausgleichs um Regelungsgegenstände, wie sie im BVG vorgesehen sind, z.B. die besondere berufliche Betroffenheit, wäre auch systemwidrig, da der Dienstbeschädigungsausgleich
systematisch nicht dem Versorgungsrecht mit den dort zu beachtenden Regelungen des BVG zuzurechnen ist, sondern Teil des Rentenrechts ist. Mit dem DbAG hat der Gesetzgeber lediglich nach dem Recht der ehemaligen
DDR bestehende Ansprüche in das geltende Recht überführt und sich dabei wegen der Nähe zur Beamten- und Soldatenversorgung
vereinzelt an dort geltende Vorgaben angelehnt, ohne dass damit eine weitergehende Integrierung in das BVG und eine umfassende Angleichung an die Versorgung nach dem BVG erfolgen sollte (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 18.06.2013, L 2 VS 9/13 - m.w.N.). Es fehlt daher auch im DbAG eine allgemeine Verweisungsnorm auf das BVG, wie sie in versorgungsrechtlichen Nebengesetzen enthalten ist (vgl. z.B. § 80 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz, §
1 Abs.
1 Satz 1
Opferentschädigungsgesetz).
Der Gesetzgeber hat die Eigenständigkeit des DbAG (neben dem BVG genauso wie neben dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung) wie folgt erläutert (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf
eines AAÜG-ÄndG, a.a.O., S. 9):
"Da eine Überführung dieser Leistungen in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer nicht zu rechtfertigenden
Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber Soldaten, Polizisten und Beamten in den alten Bundesländern führen würde,
wird eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen geschaffen."
* Auch sieht das Recht des Dienstbeschädigungausgleichs keine Berücksichtigung individueller, durch besondere Umstände des
einzelnen Betroffenen bedingter Nachteile, wie dies bei der besonderen beruflichen Betroffenheit und dem Berufsschadensausgleich
vorausgesetzt wird, vor. Dies wird auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 DbAG deutlich, wenn es dort (vgl. die Gesetzesbegründung
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG], Bundestags-Drucksache 13/4587, S. 12) heißt:
"§ 1 begründet daher einen Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich, der an die Stelle der Dienstbeschädigungsrenten
tritt. Eine Lösung, nach der die bisherigen Dienstbeschädigungsteilrenten (und dementsprechend auch die Dienstbeschädigungsvollrenten)
auch neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung weitergezahlt werden, wäre nicht sachgerecht; diese Renten sind
- auch bei gleichem Körperschaden - in ihrer Höhe sehr unterschiedlich, hatten nach den Sonderversorgungssystemen auch Einkommensersatzcharakter
und sind deswegen als Anknüpfungspunkt für einen Ersatz von Mehraufwand und immateriellem Schaden infolge der Körperverletzung
nicht geeignet."
* Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenommene Auslegung sind nicht ersichtlich. Insbesondere erfordert nicht der
allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) eine Anwendung der Regelung zur besonderen beruflichen Betroffenheit des § 30 Abs. 2 BVG bei Dienstbeschädigungausgleichsberechtigten. Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich nur,
dass Sachverhalte, bei denen keine tatsächlichen Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen,
gleich zu behandeln sind (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2000, 1 BvR 294/96). Eine Gleichstellung der Soldaten der NVA mit Soldaten der Bundeswehr ist dabei nicht geboten, da die Rechtsstellung der
Armeeangehörigen in den rechtlichen Systemen der beiden Streitkräfte in verschiedener Hinsicht unterschiedlich ausgeprägt
ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.1996, 9 RV 13/95). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung komplexer Rechtsmaterien, wie sie die Überführung
der Ansprüche aus den Sonderversorgungssystemen darstellt, ein weiter Handlungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
08.06.1988, 2 BvL 9/85 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86). Dass der Gesetzgeber keine Gleichbehandlung von Soldaten der NVA einerseits und der Bundeswehr andererseits beabsichtigt
hat, wird aus diversen Regelungen deutlich, beispielsweise daraus, dass Soldaten der NVA als Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigte
nach dem DbAG bereits ab einem GdS von 20 (§ 2 Abs.1 Satz 2 DbAG) einen Dienstbeschädigungsausgleich erhalten, Soldaten der
Bundeswehr wie andere Versorgungsberechtigte hingegen erst ab einem GdS von 30 (§ 80 Satz 1 bzw. § 85 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG).
* Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG auch einen Verweis auf § 30 Abs. 2 BVG beinhalte mit der Folge, dass der dem Dienstbeschädigungsausgleich zugrunde zu legende GdS auch eine Erhöhung infolge besonderer
beruflicher Betroffenheit erfahren kann, ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar. Die Vorschrift
des § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG schreibt eine Anwendung der "Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen
nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind", nur für den Fall vor, dass nach dem 02.08.2001 der GdS "erstmals oder neu festzustellen" ist. Würde von
der Möglichkeit einer Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Sinn von § 30 Abs. 2 BVG auch bei Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten ausgegangen, würde diese Möglichkeit nur solchen Antragstellern offen
stehen, bei denen nach dem 02.08.2001 die erstmalige Feststellung oder die Neufeststellung des GdS (wegen Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse) zu erfolgen hat. Bei allen anderen Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten könnte diese Möglichkeit nicht
zum Zug kommen. Dies würde bedeuten, dass Anspruchsinhaber, die bereits einen Dienstbeschädigungsausgleich beziehen, bei denen
aber keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie für die Feststellung des GdS von Bedeutung sind, eingetreten ist,
eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nicht geltend machen könnten, selbst wenn eine solche Betroffenheit
vorliegt. Dies hätte zur Konsequenz, dass diese Personengruppe von der Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit
ausgeschlossen wäre, obwohl andere Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigte (nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse)
in den Genuss einer Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit kommen könnten. Dies würde einen durch nichts
zu rechtfertigenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG darstellen. Die vom Kläger gewünschte Auslegung des § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG wäre damit verfassungswidrig.
3. Der Vollständigkeit halber: zu den Fragen des Berufsschadensausgleichs im Sinn von § 30 Abs. 3 BVG und der Ausgleichsrente im Sinn von § 32 BVG
Wie bereits oben (vgl. Ziff. 1.) erläutert, sind diese beiden Fragen nicht mehr Streitgegenstand. Gleichwohl erlaubt sich
der Senat informationshalber den Hinweis darauf, dass die Gewährung von Berufsschadensausgleich im Sinn von § 30 Abs. 3 BVG genauso wie die Gewährung einer Ausgleichsrente im Sinn von § 32 BVG im Rahmen eines Dienstbeschädigungausgleichs nach dem DbAG nicht in Betracht kommen. Berufsschadensausgleich ist kein die
Höhe des GdS bestimmender Gesichtspunkt. Gleiches gilt für Ausgleichsrente, zumal diese ohnehin nicht in § 30 BVG geregelt ist, auf den § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG verweist. Im Übrigen wären sowohl ein Berufsschadensausgleich als auch eine Ausgleichsrente nicht mit dem System
des Dienstbeschädigungsausgleichs vereinbar (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 2.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt angesichts des klaren Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften und der eindeutigen
Gesetzesbegründungen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).