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LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2017 - 3 U 227/15
Unfallversicherungsrecht Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab
1. Ein Arbeitsunfall setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist.
2. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
3. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden und ggf. die Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen.
4. (Nur) Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen genügt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht.
5. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG München 22.04.2015 S 1 U 5063/14
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. April 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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