Unfallversicherungsrecht
Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
Anforderungen an den Beweismaßstab
Tatbestand
Der 1990 geborene Kläger erlitt am 14. November 2013 (Donnerstag) einen Unfall, als er im Staatsforst bei Holzarbeiten im
Laub ausrutschte und hinfiel. Dabei zog er sich eine Luxation des linken Schultergelenkes zu.
Die Mutter des Klägers betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Viehbestand mit zum Unfallzeitpunkt 1,72 ha Grünland
und 0,84 ha Geringstland (d.h. Streuwiesen, die der Produktion von Einstreu für die Stallungen, nicht der Ernährung von Viehbeständen
dienen); forstwirtschaftliche Flächen waren zu keiner Zeit Teil des Betriebes. Sie hat den Betrieb von ihren Eltern übernommen.
In dem Übergabevertrag vom 16. August 1999 ist geregelt, dass die Großeltern des Klägers (Übergeber bzw. Altenteiler) das
gesamte Anwesen (bestehend insbesondere aus damals 3,45 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 0,22 ha Haus- und Hoffläche)
mit allen Rechten, wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör an die Mutter des Klägers zum Alleineigentum übergeben
(Ab- schnitt B des Vertrages). Als "Gegenleistungen" hierfür sieht der Übergabevertrag in Abschnitt F u.a. vor: "a) Das Wohnungsrecht
in dem übergebenen Anwesen, bestehend in dem Recht der ausschließlichen Benutzung des gesamten Wohntraktes des Anwesens G[
...]. Str. 15 in B[ ...]. und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen,
Einrichtungen und Räume, wie z.B. der Holzlege, der Garage, des Gartens incl. Obstgarten; mit dem Recht verbunden ist die
Befugnis zur freien Bewegung im gesamten Anwesen, insbesondere auch in den Wirtschaftsräumen und im Garten und Hofraum, nicht
jedoch in den Privaträumen der Übernehmerin; die Austragsräume sind von der Übernehmerin stets in gut bewohnbarem und gut
beheizbarem Zustand zu erhalten, insbesondere sind die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen, und zu reinigen;
Nebenkosten wie Müllabfuhr, Kaminkehrer etc., die auf die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume entfallen, trägt die Übernehmerin;
die Ausübung des Rechtes darf nicht an Dritte übertragen werden; b) freie Beheizung, Beleuchtung, Wasser- und Strombezug,
auch für elektrische Haushaltsgeräte; c) die vollständige Verköstigung einschließlich Getränke in den Austragsräumen gegebenenfalls
eine den jeweiligen Alters- und Gesundheitsverhältnissen der Übergeber entsprechende andere Kost; d) Im Alter, bei Gebrechlichkeit
und Krankheit, solange die Übergeber im Vertragsobjekt wohnen, häusliche Wart und Pflege, wie z.B. Verrichtung aller Hausarbeiten
und Besorgungen, alle Gänge und Fahrten zu Arzt, Apotheker etc., Reinigung, Ausbesserung und Instandhaltung der Kleidung,
Wäsche und Schuhe ...".
Die Haushalte der Großeltern des Klägers sowie der Mutter des Klägers sind räumlich getrennt; insoweit hat sich jedenfalls
seit der Betriebsübergabe keine Änderung ergeben. Die Altenteiler wohnen in der alten Hofstelle. Dieses alte Bauernhaus hat
65 m2 Wohnfläche und keine eigene moderne Heizung. Es wird nur mit Holz geheizt; sogar die Warmwasserbereitung erfolgt durch einen
Badeofen. Die Mutter des Klägers wohnt mit ihrer Familie im Zuhaus. Dieses ist mit einer Ölheizung und ganzflächig mit Fußbodenheizungen
versehen. Lediglich im Wohnzimmer steht ein Kachelofen. Dieser wird abends und ab und zu an den Wochenenden aus Gemütlichkeitsgründen
geheizt. 95 % der Heizleistung incl. der Warmwasserbereitung im Zuhaus erfolgen durch Heizöl. Der Kläger bewohnte zum Zeitpunkt
des Unfalls und auch weiterhin ein Zimmer im Haushalt seiner Mutter, welches ebenfalls zentral beheizt wird.
Im Zusammenhang mit der Anzeige des Unfalles gab die Mutter des Klägers gegenüber der Beklagten und Berufungsklägerin zunächst
an, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls für die Brennholzgewinnung tätig und das Holz sei für Eigenbedarf und Altenteil
(allgemeiner Verbrauch) bestimmt gewesen. Es habe sich insgesamt um zehn Ster Holz gehandelt. Der Kläger habe schon früher
geholfen und anfallende Arbeiten an mehr als 21 Tagen im Jahr erledigt. Am Unfalltag hätte der Kläger ca. fünf Stunden tätig
sein sollen. Nach zwei Stunden sei der Unfall passiert.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 14. November 2013 ab, weil es sich
nicht um einen entschädigungspflichtigen Unfall gehandelt habe. Die Tätigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit dem versicherten
Unternehmen, denn der Kläger habe sich als "Holz-Selbstwerber" verletzt. Das eigenwirtschaftliche Interesse des Selbstwerbers
stehe im Vordergrund, dieser übe eine Unternehmertätigkeit für den eigenen, nicht versicherten Privathaushalt aus. Er könne
somit nicht gleichzeitig als Versicherter nach §
2 Abs.
2 SGB VII in einem anderen Unternehmen tätig sein. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für den Waldbesitzer liege ebenfalls nicht vor.
Im Widerspruchsverfahren wurde auf das Leibgeding verwiesen, welches die Mutter des Klägers im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme
zu erfüllen habe. Sie schulde ihren Eltern neben der Wohnung und einer Lebensmittelversorgung auch die Versorgung mit Brennholz.
Zu diesem Zwecke schicke sie gewöhnlich ihren Mann und den Kläger in den Staatsforst und erwerbe dort das notwendige Brennholz.
Der Kläger selbst habe nichts von dem Brennholz, das er im Auftrag seiner Mutter für seine Großeltern schlage. Am Unfalltag
sei zudem nur Brennholz für die Altenteiler gemacht worden. Das Brennholz, das die Altenteiler im Jahr verbrauchen würden,
sei etwa 20-mal mehr als das Brennholz, das im Kachelofen verheizt werde. Für die Brennholzherstellung für die Altenteiler
seien mehrere Arbeitstage erforderlich. Demgegenüber genüge für die Brennholzherstellung für die Übernehmerin ein halber Arbeitstag
irgendwann im späten Frühjahr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger gehöre zwar als nicht nur
vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger grundsätzlich zum versicherten Personenkreis nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. b
SGB VII. Die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall setze jedoch voraus, dass die Tätigkeit im Unfallzeitpunkt in einem inneren
Zusammenhang zum versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen stehe. Der Unfall habe sich beim Holzmachen im Wald des Staatsforstes
ereignet; zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter würden jedoch keine forstwirtschaftlichen Flächen gehören. Damit
könne kein direkter Zusammenhang zur Bodenbewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen der Mutter des Klägers gezogen werden.
Für Tätigkeiten als Selbsterwerber oder im Auftrag des Selbsterwerbers (hier der Mutter) könne Versicherungsschutz angenommen
werden, wenn der Haushalt, für den das Holz bestimmt sei, nach Größe und Struktur einen Bestandteil des versicherten Unternehmens
i.S.d. §
124 Nr. 1
SGB VII darstelle. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Haushalt kein landwirtschaftliches Gepräge aufweise und nicht auf das
Unternehmen hin ausgerichtet sei. Unabhängig von der geplanten Aufteilung des zum Unfallzeitpunkt geschlagenen Holzes könne
daher kein Versicherungsschutz nach §
124 Nr. 1
SGB VII angenommen werden. Auch aus der Verpflichtung im Übergabevertrag zur Bereitstellung u.a. einer freien Beheizung könne kein
innerer Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Unternehmen hergestellt werden. Eine solche Verpflichtung im Übergabevertrag
stelle eine schuldrechtliche, private, dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Verpflichtung dar. Die Erfüllung einer
derartigen Verpflichtung werde nicht dadurch zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, weil der eigentliche Gegenstand des
Vertrages die Übergabe landwirtschaftlicher Flächen sei.
Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Sozialgericht München (SG). Das Holzmachen sei dem landwirtschaftlichen Anwesen der Mutter des Klägers zuzuordnen, da damit der Übergabevertrag habe
erfüllt werden sollen. Das Fertigen von Brennholz zum Zweck der Erfüllung des Altenteiler-Vertrages sei vom Zweck der Landwirtschaft
umfasst. Es entspreche einer Tätigkeit auf zugepachteten Flächen. Die Altenteiler hätten früher selbst die Tätigkeiten durchgeführt,
jetzt werde die Fortsetzung durch die Mutter des Klägers erwartet. Entscheidend sei, ob hofbezogen für den Altenteiler eine
typische landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet worden sei. Dies sei beim Schlagen und Zubereiten von Holz der Fall. Darauf,
ob es sich um eigene oder fremde Flächen handele, komme es nicht an. Vorliegend sei im Staatsforst ein Holzbringungsrecht
ausgeübt worden, welches erworben worden sei.
Die Beklagte wies demgegenüber darauf hin, dass die bloße Holzernte auf fremden Grundstücken kein eigenständiges forstwirtschaftliches
Unternehmen i.S.v. §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII sei; es fehle an einer Bodenbewirtschaftung von Forstflächen. Vorliegend sei das gewonnene Holz auch weder überwiegend für
landwirtschaftliche Zwecke bestimmt gewesen noch für die Verwendung in einem landwirtschaftlichen Haushalt vorgesehen gewesen.
Die Verpflichtung aus dem Übergabevertrag, freie Beheizung zu gewähren, sei hier überdies nicht an die Bereitstellung von
Holz gebunden. Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 15. Februar 1996 (- L 10 U 661/95 -, BAGUV RdSchr 54/96 = HVBG-INFO 1996, 1440; Blatt 34 ff. SG-Akte), auf welches auch das SG München im Urteil vom 24. Mai 2012 (- S 1 U 5029/11 -, [...]) Bezug genommen habe, stelle klar, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung nicht schon dann zu einer
landwirtschaftlichen Tätigkeit werde, weil der Gegenstand des Vertrages die Verpachtung der Landwirtschaft sei.
Bezogen auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg verwies der Bevollmächtigte des Klägers auf mehrere Unterschiede in den Sachverhalten.
So handele es sich vorliegend nicht um einen Pacht-, sondern einen Übergabevertrag. Zudem sei der Unfall hier unmittelbar
beim Schlagen des Holzes geschehen, nicht bei dessen späterer Weiterverarbeitung, und der Kläger habe eine Tätigkeit verrichtet,
für die üblicherweise ein Arbeitnehmer angestellt werde.
Mit Urteil vom 22. April 2015 (S 1 U 5063/14) erkannte das SG den Unfall vom 14. November 2013 als Arbeitsunfall an. Es sei von einem inneren Zusammenhang bzw. einer sachlichen Verbindung
der zum Unfall führenden Tätigkeit des Klägers mit der betrieblichen Tätigkeit als Erfüllung einer im Übergabevertrag üblichen
Verpflichtung auszugehen, die innerhalb der Grenzen liege, bis zu welcher Unfallversicherungsschutz reiche, so dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfüllt seien. Die zum Unfall führende Verrichtung falle damit in den Bereich des
landwirtschaftlichen Unternehmens.
Gegen das ihr am 21. Mai 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 2015 Berufung eingelegt und diese am Montag,
den 22. Juni 2015, mit per Fax übermitteltem Schriftsatz begründet. Unter Bezugnahme auf Urteile verschiedener Gerichte wurde
nochmals betont, dass privatwirtschaftliche Übergabevereinbarungen den Versicherungsschutz weder erweitern noch einengen würden.
Soweit die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin frühere Urteile desselben Vorsitzenden Richters (SG München, Urteil vom 24.
Mai 2012 - S 1 U 5029/11 -, [...] sowie SG Landshut, Urteil vom 6. Juli 2001 - -, Bl. 32 ff. LSG-Akte) nicht angefochten habe, ergebe sich daraus
nicht, dass die Rechtsauffassung des Gerichts geteilt worden sei. Überdies hätten sich die damals entschiedenen Sachverhalte
in einem wesentlichen Punkt von dem jetzt streitgegenständlichen Sachverhalt unterschieden und die früheren Entscheidungen
hätten nun eine maßgebliche Ergänzung dahingehend erfahren, dass die "üblichen Verpflichtungen, die ein Übergabevertrag beinhaltet"
unter Versicherungsschutz gestellt würden. Weshalb das SG aus der gesetzgeberischen Intention, einer Überalterung in der Landwirtschaft entgegenzuwirken, einen betrieblichen Nutzen
im unfallrechtlichen Sinne schlussfolgere, erschließe sich nicht. Dies gelte besonders im vorliegenden Einzelfall, in dem
der übergebene landwirtschaftliche Betrieb aufgrund seiner Größe keinesfalls die Lebensgrundlage der dort Tätigen - ob Altenteiler
oder Übernehmer - darstellen könne. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und [...]) impliziere ein Nießbrauchrecht des Übergebenden an dem übergebenen Vermögen. Der Nießbrauch
sei in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht an den Hof gebunden und sichere dem Altenteiler den vereinbarten Anteil an
der Fruchtziehung des Unternehmens (vgl. Art. 9 und 10 BayAGBGB). Im Ergebnis könne Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des
Versicherungsschutzes nicht der (privatrechtliche) Übergabevertrag sein, sondern stets nur die jeweils ausgeübte Tätigkeit
und deren Betriebsdienlichkeit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom
22. Juni 2015 Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat nochmals hervorgehoben, dass die Mutter des Klägers aus dem Übergabevertrag verpflichtet
sei, eine Holzerbringung zu Gunsten der Altenteiler zu organisieren und den Altenteilern das Brennholz kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Diese Verpflichtung sei Bestandteil des Übergabevertrages und Voraussetzung dafür, dass die Mutter des Klägers
überhaupt Landwirtin geworden sei. Der Altenteiler-Vertrag in Bayern ergebe sich, ähnlich wie in Norddeutschland bei der Höfe-Ordnung,
aus dem Recht des Leibgedings, das über Art. 7 ff. des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) in anwendbares Recht überführt worden sei. Von entscheidender Bedeutung sei, dass der Altenteiler sich durch die Übergabe
des Hofes eine Alterssicherung erkaufe, die er durch den Hoferben bzw. durch den Übernehmer aus den Erträgnissen des Hofes
erwirtschaften lasse. Exemplarisch hierfür sei auf die Regelung des Art. 18 AGBGB zu verweisen. Aufgrund dieser Überlegungen sei jeder Schritt, den der Übernehmer durchführe, um den Altenteiler-Vertrag zu
erfüllen, genuin Tätigkeit im Rahmen der Bewirtschaftung des Hofs.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 hat der Senat den Kläger persönlich angehört sowie die Mutter des Klägers
als präsente Zeugin im Einvernehmen mit den Beteiligten vernommen. Der Kläger hat zusammenfassend angegeben, in der Regel
am Freitagnachmittag und Samstag für den Hof der Mutter tätig zu sein. Er habe große Freude an dieser Tätigkeit. Der Unfall
sei beim Fällen eines Baumes passiert. Bereits in seiner Kindheit habe er beim Holzmachen mitgeholfen. Die Zeugin A. hat zum
Gegenstand des Betriebes ausgeführt, dass sie nach ihrer Erinnerung im Zeitpunkt der Übergabe keine eigene Viehwirtschaft
mehr gehabt hätten; sie hätten jedoch noch eine Pensionstierhaltung mit zwei bis drei Kälbern gehabt. Es habe sich immer um
einen Nebenerwerbsbauernhof gehandelt. Der Kläger mache die Holzarbeiten sehr gerne und freiwillig. Würde er die Arbeiten
nicht machen, müsste sie das Holz einkaufen. Die Männer, d.h. ihr Ehemann und der Kläger, würden die Holzarbeiten im Prinzip
selbstständig machen. Insgesamt sei der Zeitaufwand, den sie bzw. ihre Familie für die Erfüllung der Leibgedingsverpflichtungen
aufwenden müsse, sehr umfangreich. Dies insbesondere in der Zeit der Pflege der demenzkranken Mutter, die vor etwa fünf Jahren
verstorben sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. April 2015 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2014 abzuweisen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Berufung bedarf gemäß §
144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger am 14. November
2013 einen Arbeitsunfall erlitten habe.
Die im Sinne eines Antrages auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch das Gericht auszulegende Klage ist
zulässig. Denn der Kläger hat diesbezüglich ein Wahlrecht zwischen der - hier gewählten - kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage
(§
54 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG) einerseits und der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 SGG) andererseits (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und [...] Rn. 13 m.w.N.).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat am 14. November 2013
keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten.
Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten
Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und
rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden
Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung
eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und [...] Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und [...] Rn. 16 m.w.N.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis
selbst sowie der Gesundheitserstschaden und ggf. die Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. (Nur) Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung
und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen genügt der Beweismaßstab der
(hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - [...] Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und [...] Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den
Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3 und [...] Rn. 20).
Der Kläger hat zwar durch seinen Sturz infolge Ausrutschens auf nassem Laub, bei dem er sich eine Luxation des linken Schultergelenkes
zuzog, ein Unfallereignis im genannten Sinne erlitten. Allerdings hat der Kläger zum Zeitpunkt dieses Unfallereignisses keine
versicherte Tätigkeit verrichtet. Denn die vom Kläger im Unfallzeitpunkt verrichteten Holzarbeiten (hier: Durchführung von
Baumfällarbeiten) stehen nicht nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Insbesondere war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht kraft Gesetzes
nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. b
SGB VII als im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Mutter nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger versichert
(hierzu unter 1.). Es lag außerdem keine - ggf. von §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. b
SGB VII unabhängige - versicherte Tätigkeit als Beschäftigter nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII (hierzu unter 2.) oder eine nach §
2 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter (hierzu unter 3.) vor. Die Beiladung eines etwaig nach §
75 Abs.
2, 2. Alternative
SGG zuständigen anderen Unfallversicherungsträgers war somit nicht notwendig. Andere ggf. einschlägige Versicherungstatbestände
sind nicht ersichtlich.
1. Die vom Kläger im Unfallzeitpunkt verrichteten Holzarbeiten sind nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. b
SGB VII versichert. Danach sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende
Familienangehörige sind, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt.
Zwar betreibt die Mutter des Klägers als Unternehmerin (vgl. §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII) ein landwirtschaftliches Unternehmen in diesem Sinne, für welches die Beklagte als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
nach §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII zuständig ist. Der Kläger ist zudem Familienangehöriger (vgl. §
2 Abs.
4 Nr.
1 SGB VII) und der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Landwirtschaft seiner Mutter nicht nur vorübergehend mitarbeitet.
Eine nicht nur vorübergehende Mitarbeit setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine regelmäßige Tätigkeit voraus, auch wenn diese nur nebenher oder in geringfügigem Umfang erfolgt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1978 - 2 RU 87/76 -, [...] Rn. 17). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Seine Mutter hatte auf die entsprechende Frage in einem Formular
der Beklagten eine mindestens 21-tägige Tätigkeit des Klägers in der Landwirtschaft bejaht. Die glaubwürdigen Angaben des
Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 konkretisieren dies dahingehend, dass er dauerhaft jedes Wochenende
(in der Regel Freitagnachmittag und Samstag) mitarbeitet. Seine Tätigkeit ist somit auch auf eine gewisse Dauer ausgerichtet
(vgl. Riebel, in: Hauck/ Noftz,
SGB VII, Kommentar, Stand: 09/2016, §
2 Rn. 60 f.).
Allerdings genügt es nicht, dass der Kläger grundsätzlich nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. b
SGB VII zum kraft Gesetzes unfallversicherten Personenkreis gehört. Denn Versicherter im Sinne des §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt
(BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 und [...] Rn. 15). Dies setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses in einem
sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit steht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 und [...] Rn. 13). Dieser sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung
zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt,
bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -, BSGE 94, 262 und [...] Rn. 13 m.w.N.).
Im Bereich der Unternehmerversicherung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten versichert, die in einem inneren Zusammenhang mit
dem Unternehmen stehen (BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R -, BSGE 115, 256 und [...] Rn. 29) bzw. mit denen Unternehmeraufgaben erfüllt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 20/11 R -, SozR 4-2700 § 6 Nr. 3 und [...] Rn. 26 für die freiwillige Versicherung). Bei Verrichtungen eines Unternehmers ist daher
prüfen, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält und die zum Unfall führende Verrichtung als solche
im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R -, SozR 4-2700 § 6 Nr. 1 und [...] Rn. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 RU 30/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 30 und [...] Rn. 18).
Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in §
123 Abs.
1 SGB VII definiert; er umfasst nach dessen Nr.
1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft. Ein Unternehmen der Land- und/oder Forstwirtschaft setzt voraus, dass der Inhaber des
Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von land- bzw. forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
bearbeitet wird. Gegenstand des Unternehmens ist die Boden- bzw. Waldbewirtschaftung (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -, BSGE 94, 38 und [...] Rn. 18, 19, 20). Das bedeutet, dass Tätigkeiten verrichtet werden, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend
planmäßig aufzuziehen und abzuernten. Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten
von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger
Nutzer) auf eigene Rechnung aufwendet, um den Boden zu bewirtschaften oder Vieh zu halten, sofern ein Zusammenhang mit der
Bodenbewirtschaftung und ggf. ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe der Ertragsfähigkeit des Bodens besteht
(BSG, Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 37/02 R -, [...] Rn. 16 m.w.N.). Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Der planmäßige
Anbau und Abschlag setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und schlagreifes Holz geschlagen wird; es genügen auch
ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen (BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 13/88 -, [...] Rn. 15 m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 11. November 2015 - L 2 U 308/13 -, [...] Rn. 24).
Zum Unfallversicherungsschutz eines landwirtschaftlichen Unternehmers hat das BSG ausgeführt, dass sich dieser auf jede Tätigkeit erstreckt, die der Unternehmer im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes
ausübt. Hierzu gehören nicht nur die eigentlichen land- (und forst-)wirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne - z.B. die
Be- und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse -, sondern auch die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden verwaltenden
und werbenden Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 RU 30/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 30 und [...] Rn. 19). Dabei muss - unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen - das Vorhandensein
des Unternehmens ein wesentlicher Anlass für die Tätigkeit sein und diese muss für das Unternehmen Bedeutung haben (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 RU 30/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 30 und [...] Rn. 21, 22). Unfallversicherungsschutz eines mitarbeitenden Familienangehörigen besteht
im Rahmen dieses Unfallversicherungsschutzes des landwirtschaftlichen Unternehmers.
Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Unfalles des Klägers am 14. November 2013 nicht erfüllt. Die vom Kläger konkret
am Unfalltag verrichteten Holzarbeiten waren daher nicht vom Unfallversicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. b
SGB VII umfasst. Unmittelbar vor dem Unfall bzw. im Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger zur Überzeugung des Senats damit beschäftigt,
einen Baum zu fällen. Der Baum war gerade im Fallen, weswegen der Kläger schnell zur Seite gegangen ist. Dabei ist er auf
feuchten Blättern ausgerutscht und gestürzt. Nach dem Fällen der Bäume war beabsichtigt, diese in etwa 4 m lange Stämme zu
schneiden, danach zum Hof zu transportieren und dort durch nochmaliges schneiden und spalten ofenfertig zu machen. Das Holz
sollte ausschließlich der Versorgung der Großeltern des Klägers mit Brennholz dienen; diese benötigten das Holz, um das von
ihnen bewohnte Bauernhaus zu heizen sowie Warmwasser zu bereiten. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Klägers
sowie seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017. Aufgrund des Umstandes, dass der Haushalt der Großeltern
des Klägers ausschließlich mit Holz geheizt wird und dieses außerdem zur Warmwasserversorgung benötigt wird, während im Haushalt
der Mutter des Klägers lediglich gelegentlich aus Gründen der Gemütlichkeit ein Kachelofen mit Holz beheizt wird, hat der
Senat keinen Zweifel daran, dass ohnehin lediglich ein sehr kleiner Anteil (in einer Größenordnung von etwa 5%) des insgesamt
in den beiden Haushalten verbrauchten Brennholzes auf den Haushalt der Mutter des Klägers entfällt. Vorliegend ist der Senat
zudem davon überzeugt, dass im Zeitpunkt des Unfalls lediglich Holz für den Haushalt der Altenteiler benötigt bzw. geschlagen
worden ist. Zum Zeitpunkt des Unfalles waren entsprechend umfangreiche Holzarbeiten vorgesehen.
Die Baumfällarbeiten standen jedoch nicht in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen
der Mutter des Klägers. Das im Unfallzeitpunkt verrichtete Fällen der Bäume diente weder wesentlich dem landwirtschaftlichen
Unternehmen (hierzu unter a) noch dem Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens (hierzu unter b; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und [...] Rn. 30)
a) Die Holzarbeiten, die mit dem Ziel, Brennholz für die Großeltern des Klägers bereitzustellen, durchgeführt worden sind,
erfolgten nicht in einem wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter
des Klägers.
Zunächst besteht kein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit einem forstwirtschaftlichen Unternehmen. Denn bei dem Unternehmen
der Mutter des Klägers handelte es sich um eine reine Landwirtschaft. Forstwirtschaftliche Flächen gehörten weder zum Unfallzeitpunkt
noch zuvor zum Unternehmen und sind daher von der Mitgliedschaft der Mutter der Klägerin bei der Beklagten grundsätzlich nicht
umfasst. Der Unfall ereignete sich auch nicht auf Flächen, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter des Klägers
zuzuordnen wären, sondern auf Flächen des Bayerischen Staatsforstes. Dort hatte die Mutter des Klägers das entsprechende Brennholz
erworben. Wenn dieses nun aber vom Kläger geschlagen worden ist und weiter aufbereitet werden sollte, handelte es sich insoweit
nicht um eine forstwirtschaftliche Tätigkeit im o.g. Sinne. Denn es fehlte jegliche Wald- bzw. Bodenbewirtschaftung durch
den Kläger und/oder seine Mutter. Ob und in welchem Umfang diese Bewirtschaftung Seitens des Bayerischen Staatsforstes durchgeführt
wird, ist vorliegend ohne Bedeutung. Denn der bloß schuldrechtliche Brennholzerwerber handelt nicht derart im Sinne des Unternehmens
der Bayerischen Staatsforsten, dass hierdurch ein Versicherungsschutz begründet werden könnte. Denn er ist in keiner Weise
in deren Unternehmen eingegliedert, so dass eine (Wie-)Beschäftigung ausscheidet (vgl. zu den Voraussetzungen auch nachfolgend
unter 2. und 3.). Auch erwirbt der Brennholzerwerber keine eigenen Rechte an dem Grund und Boden, von dem er das Holz holt.
In Übereinstimmung mit dem 2. Senat des Bayerischen LSG wird daher die bloße Holzernte auf fremden Grundstücken ohne Bodenbearbeitung
bzw. Bodennutzung (z.B. der Erwerb von Holz zum "Selberernten" bei sog. Selbstwerbern) nicht als eigenständiges forstwirtschaftliches
Unternehmen im Sinne von §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII angesehen. Denn insoweit wird keine Bodenbewirtschaftung betrieben bzw. kein Nutzungsrecht am forstwirtschaftlichen Grundstück
realisiert (Bayerisches LSG, Urteil vom 14. November 2011 - L 2 U 220/11 -, [...] Rn. 48 f. m.w.N., Rn. 59). Eine Vergleichbarkeit des hier stattgehabten Holzerwerbs aus dem Bayerischen Staatsforst
mit einer gepachteten forstwirtschaftlichen Fläche ist nicht gegeben, da ein Pachtverhältnis ein eigenes umfassendes Nutzungsrecht
am forstwirtschaftlichen Grundstück beinhaltet.
Die Baumfällarbeiten standen darüber hinaus auch nicht in anderer Weise in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit
dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter des Klägers. Denn es ist kein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Flächen der Mutter des Klägers zu erkennen; die Arbeiten waren vielmehr für die von der Mutter betriebene
Landwirtschaft nicht von Bedeutung. Gegenstand der Landwirtschaft der Mutter war im Unfallzeitpunkt im Wesentlichen eine Fläche
von 1,72 ha Grünland und 0,84 ha Geringstland. Außerdem gab bzw. gibt es einen Obstgarten. Das Gras, welches auf dem Grünland
wächst, wurde bzw. wird weiterhin zu Heu verarbeitet und der Verwandtschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die
Bewirtschaftung der Streuwiesen (auch Geringstland genannt) erhält die Mutter der Klägerin eine Entschädigung durch den Staat.
Der Obstgarten diente und dient weiterhin der Eigennutzung. Eine Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte findet nicht statt
und fand auch im Unfallzeitpunkt nicht statt. Die Herstellung von Brennholz durch das Fällen von Bäumen stellte somit keinen
Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebes dar. Holz und/ oder Brennholz sollten weder in irgendeiner Form im Rahmen des
landwirtschaftlichen Betriebes vermarktet werden noch sollte es für die Durchführung anderer, der Landwirtschaft dienlicher
Tätigkeiten genutzt werden. Auch verwaltende oder werbende Tätigkeiten in Bezug auf die Landwirtschaft der Mutter vermag der
Senat nicht zu erkennen.
b) An der Verneinung eines Schutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung ändert sich nichts dadurch, dass nach §
124 Nr. 1
SGB VII zum landwirtschaftlichen Unternehmen auch die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten gehören, wenn
die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Denn ein Haushalt in diesem Sinne liegt hier ebenfalls nicht vor.
Die Zugehörigkeit eines Haushaltes zum landwirtschaftlichen Unternehmen setzt danach voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen
nützlich ist und sich von anderen (Privat-) Haushalten unterscheidet. Das bedeutet, dass im Haushalt Tätigkeiten verrichtet
werden, die einen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen haben; der Haushalt muss somit ein landwirtschaftliches
Gepräge aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und [...] Rn. 30 f. m.w.N.).
Bei den hier zum Unfallzeitpunkt aktenkundigen Unternehmensverhältnissen mit Bewirtschaftung von lediglich 1,72 ha Grünland
und 0,84 ha Geringstland ohne Viehbestand sowie eines Obstgartens, der lediglich zum Eigenbedarf genutzt wird, liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Haushalt der Mutter des Klägers ein landwirtschaftliches Gepräge hatte oder hat. Weder vom
Kläger noch von dessen Mutter sind in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 auf entsprechende Nachfrage Tätigkeiten
geschildert worden, die im Haushalt der Mutter verrichtet würden bzw. worden wären und einen Bezug zur Landwirtschaft aufweisen
würden. Brennholz wird im Haushalt der Mutter des Klägers, welcher grundsätzlich über eine moderne Zentralheizung verfügt,
lediglich für die gelegentliche Beheizung des Kachelofens aus Gründen der Gemütlichkeit benötigt.
Umso mehr gilt entsprechendes auch für den Haushalt der Großeltern; dieser dient ebenfalls nicht wesentlich dem landwirtschaftlichen
Unternehmen. Denn deren, vom Haushalt der Mutter des Klägers getrennte Haushalt kann nach der Übergabe der Landwirtschaft
über kein landwirtschaftliches Gepräge mehr verfügen. Die Holzarbeiten zum Unfallzeitpunkt dienten jedoch ausschließlich dem
nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Haushalt der Großeltern. Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht bezogen
auf den Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes von den Großeltern auf die Mutter des Klägers. Zwar wurde die Landwirtschaft
damals noch auf einer etwas größeren Fläche betrieben; auch wurden wohl noch zwei bis drei Kälber als Pensionsvieh versorgt.
Dennoch ergab die Befragung der Mutter des Klägers als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 auch insoweit
nicht, dass im Haushalt ihrer Eltern (bzw. der Großeltern des Klägers) im Zeitpunkt unmittelbar vor der Betriebsübergabe Tätigkeiten
mit Bezug zur Landwirtschaft verrichtet worden wären.
Da überdies Seitens des Klägers ebenfalls nicht geltend gemacht worden ist, dass entweder der Haushalt seiner Mutter oder
der Haushalt seiner Großeltern wesentlich der Landwirtschaft diene bzw. gedient habe (insbesondere im Unfallzeitpunkt bzw.
ggf. im Zeitpunkt der Betriebsübergabe), hat der Senat keinen Anlass für weitere Ermittlungen gesehen (vgl. auch Bayerisches
LSG, Urteil vom 11. November 2015 - L 2 U 308/13 -, [...] Rn. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Mai 2013 - L 3 U 91/12 -, [...] Rn. 41).
c) Schließlich vermögen die Regelungen des Hofübergabevertrages vom 16. August 1999 nach Auffassung des Senats keinen Unfallversicherungsschutz
des Klägers nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. b
SGB VII bei den im Unfallzeitpunkt ausgeführten Baumfällarbeiten zu begründen.
Zwar ist die Mutter des Klägers als Übernehmerin nach Abschnitt F des Vertrages insbesondere dazu verpflichtet, "die Austragräume"
der Übergeber (d.h. ihrer Eltern) "in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu erhalten" (Buchst. a) sowie "freie Beheizung"
(Buchst. b) zu gewähren. Diese vertragliche Verpflichtung sollte durch die im Unfallzeitpunkt verrichteten Baumfällarbeiten
erfüllt werden. Denn sie dienten dazu, dass Brennholz herzustellen, welche für die Beheizung der Austragsräume erforderlich
war.
Allerdings wird der innere bzw. sachliche Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a oder b
SGB VII nicht dadurch hergestellt, dass der landwirtschaftliche Unternehmer aufgrund eines im Hofübergabevertrag vereinbarten Leibgedings
zu bestimmten Leistungen vertraglich verpflichtet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leibgedingsansprüche der Übergeber
- wie hier - nicht aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen des Übernehmenden erfüllt werden. Wie bereits dargelegt
sollte vorliegend das Brennholz aus einem fremden, nicht selbst bewirtschafteten Waldgrundstück beschafft werden. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob es sich um Leibgedingsansprüche handelt, die einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler dienen,
oder ob es sich um weitergehende Ansprüche handelt. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der dafür und dagegen sprechenden
Argumente.
Das BSG hat die Frage, ob Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers in seinem Betrieb zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus einem Hofübergabevertrag vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a
SGB VII erfasst sind, wenn die vereinbarten Tätigkeiten dem Zweck des Übergabevertrages, nämlich einer angemessenen Existenzsicherung
der Altenteiler, dienen, bislang ausdrücklich offen gelassen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und [...] Rn. 32).
aa) Für die Einbeziehung persönlicher Leistungen des Übernehmers eines Hofes bei einer Hofübergabe in den Schutzbereich des
§
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a und b
SGB VII spricht zunächst die umfassende landesrechtliche Regelung in den Art. 7 ff. AGBGB. Dabei ist insbesondere der Sinn und Zweck der Leistungspflichten eines "Leibgedingvertrages" zu berücksichtigen. Zwar handelt
es sich bei diesen zweifelsfrei um oft sehr persönlich ausgestaltete Leistungen (Pflege, Ernährung, ...). Jedoch muss die
besondere Situation bei einer Hofübergabe berücksichtigt werden. Aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Situation ist
bei einer vorweggenommenen Erbfolge im Wege einer Hofübergabe zu berücksichtigen, dass es dem Hofübernehmer in der Regel nicht
möglich ist, den tatsächlichen Wert im Wege einer Kaufpreiszahlung zu erbringen bzw. etwaige potentielle Miterben auszuzahlen.
So war vorliegend bei der Hofübergabe nur ein Gutsabstandsgeld in Höhe von 10.000 DM zu bezahlen (Abschnitt F Buchst. e des
Vertrages).
Um dies auszugleichen, erfolgen andere Leistungsmechanismen, welche historisch auf dem Land seit Jahrhunderten gewachsen sind
und vom Landesgesetzgeber in den Art. 7 ff. AGBGB verankert wurden. So arbeitet der Hofübernehmer häufig nur gegen ein Taschengeld und ohne adäquate rentenversicherungsrechtliche
Absicherung über viele Jahre im Unternehmen mit (Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 22. Mai 1995 - 1Z RR 62/94 -, [...]). Ferner werden bei Hofübergabe zahlreiche persönliche Dienstleistungen übernommen.
Vorliegend hat die Mutter des Klägers bereits als Kind täglich auf dem landwirtschaftlichen Anwesen ihrer Eltern mitgearbeitet.
In Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag wurde die zwischenzeitlich verstorbene Großmutter, welche über einen
Zeitraum von fünf Jahren an einer schweren Demenzerkrankung litt, ganztägig und insbesondere auch nachts durch die Mutter
des Klägers versorgt. Bis zur mündlichen Verhandlung hat die Mutter ferner die Versorgung und Pflege des zwischenzeitlich
91-jährigen Großvaters des Klägers über einen Zeitraum von nunmehr nahezu 20 Jahren durchgeführt. Diesen oft sehr weit reichenden
und umfassenden persönlichen Leistungen - insbesondere im Bereich der Pflege - kommt ein sehr hoher wirtschaftlicher Wert
zu.
Nach den glaubwürdigen Angaben des Klägers sowie der Mutter als Zeugin müssen den Großeltern des Klägers jährlich zwischen
20 und 30 Ster ofenfertiges Holz zur Beheizung des alten Bauernhauses bereitgestellt werden. Bei einem derzeit in der Region
üblichen Preis von mindestens ca. 70 Euro pro Ster ofenfertiges Holz und einem durchschnittlichen Verbrauch von 25 Ster liegt
der jährliche Wert der Leistung bei 1750 Euro.
Durch diese umfassenden Leistungen wird im Wesentlichen durch den Hofübergabevertrag die Alterssicherung des/der Übergebenden
gewährleistet. Diese Leistungen haben daher nicht nur rein innerfamiliäre Bedeutung, sondern es kommen ihnen auch hohe, dem
Sozialstaat dienende Aufgaben zu. Auch wenn heute weitgehend eine gesellschaftliche Tendenz festzustellen ist, wonach Pflege
und Versorgung der älteren Generation öffentlichen Trägern (insbesondere der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung)
übertragen werden, so ist hier das Modell der bäuerlich geprägten Großfamilie in einem pluralistischen Staatssystem nicht
nur als rein private Entscheidung, sondern als gleichwertiges und ebenso schützenswertes sozialstaatliches Element zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere, da durch das Konzept der Großfamilie die öffentliche Hand umfassend entlastet wird. So hat der Gesetzgeber
in §
2 SGB VII zahlreiche sozial besonders schützenswerte Handlungsweisen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt
(z.B. die Schülerversicherung nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 SGB VII, ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege nach §
2 Abs.
1 Nr.
9 SGB VII, ehrenamtliche Tätigkeiten für öffentlich rechtliche Körperschaften nach §
2 Abs.
1 Nr.
10 und
11 SGB VII, Hilfeleistungen nach §
2 Abs.
1 Nr.
12 bis
13 SGB VII, Wohnraumförderung in §
2 Abs.
1 Nr.
16 SGB VII sowie insbesondere Pflegeleistungen nach §
2 Abs.
1 Nr.
17 SGB VII).
Soweit das BSG (Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und Rn. 24) unter Bezugnahme auf zivilgerichtliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass die in
einem Übergabevertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Übergebenden bei gleichzeitigem Einrücken
des Übernehmenden in die Existenzgrundlage des Übergebenden in der Regel keine Gegenleistungen für die Übertragung des Grundbesitzes,
sondern aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflagen sind, könnte hiergegen im vorliegenden Fall bezüglich der Holzlieferung
eingewandt werden, dass diese aus fremdem Bestand erbracht werden musste. Der besondere Wert liegt hier zudem nicht lediglich
im Holz selbst, sondern in der Beschaffung und Verarbeitung des Holzes bis dieses ofenfertig ist. So benötigt der Kläger ca.
20 Arbeitstage, um 25 Ster zu schneiden und ofenfertig zu machen.
bb) Aus Sicht des Senats überwiegen jedoch letztlich die Argumente, die gegen eine Einbeziehung der Leistungsverpflichtungen
aus dem Hofübergabevertrag in den Unfallversicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a und b
SGB VII sprechen.
Auszugehen ist zunächst von der Rechtsprechung des BSG, wonach die Hofübergabe einerseits und die im Gegenzug zu erbringenden Leistungen des Übernehmers grundsätzlich nicht im
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen. Ein Hofübergabevertrag regelt grundsätzlich - und so auch hier - die Übergabe
des landwirtschaftlichen Betriebes vom Übergebenden (hier den Großeltern des Klägers mütterlicherseits) an den Übernehmer
(hier die Mutter des Klägers). Daneben räumt der Vertrag den Übergebenden Leibgedingsrechte gegenüber dem Übernehmenden ein.
Es handelt sich um einen in der Landwirtschaft gebräuchlichen Übergabevertrag mit der Zusage von als Altenteil oder Leibgedinge
bezeichneten Versorgungsleistungen, für die aufgrund von Art.
96 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (
EGBGB) weiterhin besondere landesrechtliche Vorschriften gelten (in Bayern Art. 7 ff. AGBGB). Die in einem Übergabevertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Übergebenden bei gleichzeitigem
Einrücken des Übernehmenden in die Existenzgrundlage des Übergebenden sind in der Regel keine Gegenleistungen für die Übertragung
des Grundbesitzes, sondern aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflagen. Dementsprechend werden im Steuerrecht die
Versorgungsleistungen auch nicht als Veräußerungsentgelt oder Anschaffungskosten des landwirtschaftlichen Betriebes angesehen
(vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und [...] Rn. 24 m.w.N.). Vielmehr dürfte die Übernahme dieser Verpflichtungen regelmäßig im Hinblick
auf mögliche gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern (vgl. §§ 1601 ff. BG) erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und [...] Rn. 25). Überdies wurden entsprechende Regelungen früher und werden es auch noch heute
als sittliche Pflicht der übernehmenden Angehörigen angesehen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Mai 2013 - L 3 U 91/12 -, [...] Rn. 37).
Auch wenn sich das BSG bislang zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder anderer,
grundsätzlich nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a und b
SGB VII versicherter Personen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag verrichtet werden, vom Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind oder nicht, nicht geäußert hat, so hat es allerdings klargestellt, dass
jedenfalls nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den ursprünglichen Übernehmer eine trotz Aufgabe fortbestehende
Verpflichtung aus dem Hofübergabevertrag nicht mehr dazu führen kann, dass diese fortgeltende Verpflichtung eine einem landwirtschaftlichen
Unternehmen dienende Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 29 und [...] Rn. 32). Unterfallen jedoch andererseits auch Tätigkeiten zur Abwicklung eines landwirtschaftlichen
Unternehmens nach Aufgabe des Betriebes dem Unfallversicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a
SGB VII (BSG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 RU 30/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 30 und [...]), so stellt dies ein Argument dar, welches dagegen spricht, Verpflichtungen aus einem
Hofübergabevertrag als unfallversichert anzusehen.
Gegen einen Unfallversicherungsschutz spricht vorliegend auch, dass es der Hofübergabevertrag den Beteiligten anderenfalls
ermöglichen würde, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch schuldrechtliche Vereinbarungen ganz erheblich zu erweitern.
Weite Teile dessen, was üblicherweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, würde in den unfallversicherungsrechtlich
geschützten Bereich verlagert. Tätigkeiten, die ohne Hofübergabevertrag eindeutig und zweifellos nicht unter Unfallversicherungsschutz
stehen würden, würden allein durch den Abschluss eines solchen Vertrages Unfallversicherungsschutz erlangen. So wäre es auch
hier. Denn jedenfalls ohne den Hofübergabevertrag wären die Holzarbeiten nach den bisherigen Ausführungen unabhängig davon,
ob sie für den Haushalt des Klägers bzw. seiner Mutter oder für die Großeltern erfolgt wären, als eigenwirtschaftliche Tätigkeit
ohne inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 13/88 -, [...]). Dies insbesondere auch deshalb, weil vorliegend weder der Haushalt der Mutter im Unfallzeitpunkt über §
124 Abs.
1 SGB VII mitversichert war noch der Haushalt der Großeltern im Zeitpunkt der Hofübergabe. Der Hofübergabevertrag würde somit dazu
führen, dass eine Tätigkeit, die zuvor für den Übergeber privatwirtschaftlich gewesen wäre, nunmehr als betrieblich veranlasst
anzusehen wäre. Aus Sicht des Senats ist es daher nicht zulässig, den gesetzlich definierten Unfallversicherungsschutz durch
private Vereinbarungen individuell zu erweitern (oder ggf. auch einzuengen; vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Mai 2013
- L 3 U 91/12 -, [...] Rn. 40).
Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 2. Senates des Bayerischen LSG, der ausgeführt hat, dass es über den Schutzzweck
der Normen des §
2 Abs.
1 Nr.
5 i.V.m. §§
123 f.
SGB VII hinausgehen würde, wenn an sich rein private Tätigkeiten in Erfüllung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern durch
ihre Vereinbarung in Hofübergabeverträgen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden (Bayerisches LSG,
Urteil vom 11. November 2015 - L 2 U 308/13 -, [...] Rn. 30 f.; in diesem Sinne auch, allerdings nicht entscheidungserheblich: LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 18.
Oktober 2012 - L 14 U 120/09 -, [...] Rn. 25 f.; ähnlich bei Vorliegen eines Pachtvertrages: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1996 - L 10 U 661/95 -, Bl. 34 ff. SG-Akte; ebenso für eine im Hofübergabevertrag vereinbarte Grabpflege: LSG Niedersachen, Urteil vom 1. Dezember 1977 - L 6 U 282/77 -, Bl. 41 ff. LSG-Akte). Anknüpfungspunkt muss die verrichtete Tätigkeit selbst sowie deren - zu prüfender - Bezug zum jeweils
betriebenen Unternehmen bleiben.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nach Art. 17 AGBGB eine Leistungsstörung durch den Verpflichteten (d.h. den Übernehmer) eines Hofübergabevertrages nicht bewirkt, dass der Berechtigte
vom Vertrag zurücktreten oder die Herausgabe des Grundstücks fordern kann. Der Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag
kommt somit auch aus rechtlichen Erwägungen keine Bedeutung für das landwirtschaftliche Unternehmen zu, die im unfallversicherungsrechtlichen
Sinne Berücksichtigung finden müsste. Aus Art. 18 AGBGB lässt sich nichts zugunsten des Klägers ableiten.
Vorliegend spielt außerdem eine Rolle, dass nach dem Übergabevertrag vom 16. August 1999 lediglich eine Verpflichtung besteht,
"freie Beheizung" zu gewähren. Auf welche Weise die Mutter des Klägers diese Verpflichtung erfüllt, ist ihr überlassen. Auch
wenn diese Verpflichtung hier nur durch die unentgeltliche Bereitstellung von Brennholz erbracht werden konnte, so konnte
sie - in Ermangelung forstwirtschaftlicher Flächen - zu keinem Zeitpunkt mit Erzeugnissen des eigenen Unternehmens realisiert
werden, sondern muss zwangsläufig durch Zukauf in irgendeiner Form erfolgen.
Die Auffassung des SG, eine jedenfalls unübersehbare und ggf. unklare Ausweitung des Versicherungsschutzes auf beliebige private Verrichtungen
könne dadurch vermieden werden, dass die im Hofübergabevertrag festgelegte Verpflichtung einer angemessenen Existenzsicherung
der Altenteiler dienen muss und wesensfremde Tätigkeiten ausgeschlossen sein sollen, beließe den Vertragsparteien dennoch
einen von §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a und b
SGB VII nicht gedeckten Gestaltungsspielraum. So wären wohl der Ansicht des Sozialgerichts folgend auch Fahrten zum Einkaufen versichert
oder Fahrten der Altenteiler zum Arzt oder ggf. auch zu kulturellen Veranstaltungen. Dass der Gesetzgeber bei Schaffung des
Versicherungsschutzes nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a und b
SGB VII derartige Tätigkeit im Blick gehabt haben könnte, kann der Senat nicht feststellen und lässt sich auch dem Wortlaut der Vorschrift
nicht ansatzweise entnehmen. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Leibgedingsansprüchen
traditionell typischerweise um solche Leistungen handelt, die aus dem übergebenden landwirtschaftlichen Betrieb erfüllt werden
können und sollen. Für Tätigkeiten, die mit solchen Leistungen in Zusammenhang stehen, ist aber durchaus eine andere Beurteilung
denkbar. Sollte demgegenüber eine Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes in dem hier vom Kläger begehrten Sinne aus sozialpolitischen
Gründen gewollt sein, wäre es aus Sicht des Senats Sache des Gesetzgebers, dies entsprechend zu regeln.
Soweit die Hofabgabe eine notwendige Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente darstellt, lassen sich auch daraus keine
zwangsläufigen Auswirkungen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ableiten. Überdies besteht nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Versicherungspflicht kraft Gesetzes nur dann, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen die Mindestgröße erreicht.
Schließlich kann vorliegend dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter des Klägers in Anbetracht seiner nur geringen
Größe offensichtlich keine existenzsichernde Bedeutung zugesprochen werden.
Soweit die Beklagte frühere, ähnlich gelagerte sozialgerichtliche Entscheidungen rechtskräftig werden ließ, vermag der Kläger
hieraus bereits dem Grunde nach nichts für sich abzuleiten. Überdies unterschieden sich die Fallgestaltungen insoweit, als
dort ein gewisser Zusammenhang zwischen der in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Übergabevertrag verrichteten Tätigkeit
und dem betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen hergestellt werden konnte. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen
eine derartige Fallgestaltung anders zu beurteilen ist, als die hier zu beurteilende, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 1997 - L 2 U 268/94 - ([...]) können für den hiesigen Fall keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse gewonnen werden.
2. Der Kläger ist auch während der Holzarbeiten nicht als Beschäftigter seiner Mutter tätig geworden, so dass ein Unfallversicherungsschutz
nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ebenfalls ausscheidet.
Eine nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses,
insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. §
7 Abs.
1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder
Nachteil gereichen (vgl. §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf
die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen
des anderen bringen soll (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 und [...] Rn. 17).
Es liegen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein Rechtsverhältnis im o.g.
Sinne vereinbart worden sein könnte. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten des Kläger, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen
seiner Mutter dienen, als auch anderen Tätigkeiten wie den vorliegend streitgegenständlichen, die z.B. der Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Hofübergabevertrag dienen. Für eine über eine familienhafte Verbundenheit hinausgehende Eingliederung des Klägers
in ein irgendwie geartetes Unternehmen seiner Mutter ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (siehe hierzu auch die Ausführungen
unter 3.).
3. Schließlich ist der Kläger nicht im Sinne von §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII wie ein Beschäftigter für seine Mutter tätig geworden.
Nach §
2 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im
Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen
dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet
werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden
Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R -, [...] Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und [...] Rn. 16).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach
sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv
für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und [...] Rn. 13 m.w.N.).
Die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer.
Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt,
in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit
nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher
auch nicht nach §
2 Abs.
2 SGB VII wie ein nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und [...] Rn. 13 m.w.N.).
Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit
ist - mit gewissen Abstrichen - von nachfolgender Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit als Unternehmer
auszugehen: Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung
setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen
ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der
Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich
gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko - das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Maßgebend ist stets das Gesamtbild. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den
Ausschlag (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und [...] Rn. 15 m.w.N.).
Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses
und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist
vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer ausgeübt wurde.
So braucht bei einer Wie-Beschäftigung eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht
vorzuliegen, und für ein Unternehmen ist kein Geschäftsbetrieb oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und [...] Rn. 17).
Andererseits darf die Tätigkeit auch nicht auf einer sog. Sonderbeziehung beruhen. Denn eine der Ausübung einer Beschäftigung
ähnliche Tätigkeit kann zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer
erfolgt. Eine "Sonderbeziehung" liegt u.a. vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Jedoch
sind auch dann, wenn eine solche "Sonderbeziehung" besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben,
dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder nicht
wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R -, [...] Rn. 57). So sind z.B. Eltern und Kinder einander nach §
1618a BGB Beistand und Rücksicht schuldig.
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Maßstäben kann sich der Senat vorliegend nicht davon überzeugen, dass der Kläger bei den Holzarbeiten wie ein
Beschäftigter tätig geworden ist. Zwar hat der Kläger damit eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit fremdnütziger
Handlungstendenz verrichtet. Bei der Betrachtung des Gesamtbildes dieser Tätigkeit kann jedoch nicht festgestellt werden,
dass diese arbeitnehmerähnlich verrichtet worden ist. Vielmehr stehen aus Sicht des Senats einerseits die familiären Sonderbeziehungen
im Vordergrund, andererseits wurde die Tätigkeit wie die eines (Mit-)Unternehmers verrichtet.
Die Holzarbeiten kamen erstens der Mutter des Klägers zugute, die dadurch eine ihrer Verpflichtungen aus dem Hofübergabevertrag
erfüllen wollte und außerdem ihren Beistandspflichten gegenüber ihren Eltern nachkommen konnte. Zweitens kamen die Holzarbeiten
somit den Großeltern des Klägers zugute. Ob der Kläger hier im Wesentlichen für seine Mutter oder für seine Großeltern tätig
geworden ist, lässt sich nicht abgrenzen, denn die Tätigkeit kam beiden zugute. Letztlich kommt es aus Sicht des Senats hierauf
jedoch auch nicht an. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass die familiäre Bindung des Klägers sowohl zu seiner eigenen
Mutter als auch zu den Großeltern sehr eng gewesen ist. So wohnte der Kläger jedenfalls im Unfallzeitpunkt noch im Haushalt
seiner Mutter. Die Großeltern wohnten zwar in einem hiervon getrennten Haushalt, jedoch auf demselben landwirtschaftlichen
Anwesen. Die familiären Verhältnisse waren intakt und eng. Hierauf lässt nicht zuletzt der Hofübergabevertrag schließen, dessen
Erfüllung ein enges Miteinander jedenfalls der Mutter des Klägers und ihrer Eltern zugrunde legt. Diese enge familiäre Bindung
wird auch durch die Angaben des Klägers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 bestätigt. Der Kläger
hat hier ausdrücklich betont, freiwillig auf dem Hof der Mutter mitzuhelfen. Schließlich waren im konkreten Fall Art und Umfang
der Tätigkeit nicht derart, dass die persönliche und familiäre Verbundenheit als Handlungsmotiv verneint werden könnte. Es
handelte sich hier noch um einen Hilfsdienst, der in Anbetracht der engen familiären Verhältnisse als geradezu selbstverständlich
anzusehen ist; er konnte als üblich erwartet werden. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Kläger selbst die Freiwilligkeit
seiner Mithilfe betont hat. Er hat ausdrücklich auf die große Freude hingewiesen, die er an diesen Tätigkeiten, einschließlich
des im Unfallzeitpunkt verrichteten Fällens der Bäume, hat. Hieraus begründet sich somit ein zusätzliches Eigeninteresse des
Klägers an der Verrichtung der Tätigkeit.
Diese Angaben leiten somit auch über dazu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Holzarbeiten beschäftigtenähnlich
verrichtet worden sind. Denn Hauptmotivation ist für den Kläger die eigene Freude an der Arbeit. Überdies haben er und sein
Vater nach den glaubhaften Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 die hier streitgegenständlichen
Holzarbeiten vollständig eigenständig organisiert. Sie habe die Rechte zum Fällen der Bäume besorgt und den Zeitpunkt der
Arbeiten unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und ihrer sonstigen Verpflichtungen selbst bestimmt. Die Mutter
hat lediglich die Rechnung bezahlt. Insgesamt entstand für den Senat in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 das Bild
einer Familie, die gemeinschaftlich die Nebenerwerbslandwirtschaft der Mutter betreibt, wobei jeder selbstständig bestimmte
Arbeiten erledigt. Es handelt sich hier gerade um das typische gemeinsame familienhafte Zusammenwirken, wie es von §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a und b
SGB VII erfasst werden soll, nicht jedoch von §
2 Abs.
1 Nr.
1 oder §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).