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LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2017 - 4 KR 398/15
Krankenversicherung Erstattung der Kosten für eine Brustoperation Kosten einer selbstbeschafften Leistung Notwendige Krankenhausbehandlung
1. Der Kostenerstattungsanspruch für eine selbst beschaffte Leistung reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben.
2. Nach § 27 Abs.1 S.1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 15.07.2015 S 17 KR 1346/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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