Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 8 B 241/08 SO ER. In diesem Verfahren hatten die Parteien am 14.05.2008 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und in dessen Ziffer
3 das Verfahren in vollem Umfang für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 26.01.2010 erhob der Antragsteller Restitutionsklage gemäß §
580 Ziffer 7 b
ZPO und legte zur Begründung einen Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 07.12.2009 vor, mit dem der Bescheid vom 28.07.2008
aufgehoben wurde. Er beantragte zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage. Er sei, im Gegensatz
zur Antragsgegnerin, seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen. Daher sei das Verfahren nicht erledigt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 8 B 241/08 SO ER wieder aufzunehmen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm weitere Leistungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie die beigezogenen
Akten L 8 SO 43/08 B ER, L 8 SO 153/09 B PKH, L 8 SO 38/10 PKH sowie L 8 SF 358/09 Bezug genommen.
II. Der Antragsteller hat mangels Statthaftigkeit keinen Anspruch auf Wiederaufnahme und Fortsetzung des unter dem Aktenzeichen
L 8 B 241/08 SO ER geführten abgeschlossenen Eilverfahrens.
Ein rechtkräftig beendetes Verfahren kann u.a. wieder aufgenommen werden, wenn die in §§
579 und
580 ZPO genannten Voraussetzungen für die Erhebung einer dort geregelten Nichtigkeits- oder Restitutionsklage erfüllt sind (§
179 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Die Restitutionsklage findet u.a. statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand
gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbei geführt haben würde (§
580 Nr. 7 b
ZPO). Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in
einem früheren Verfahren geltend zu machen (§
582 ZPO). Bei der Wiederaufnahme von Beschlüssen ist statt Klage ein Antrag zu stellen und das Beschlussverfahren durchzuführen (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG Kommentar, Rdz. 3 a zu §
179). Der Antrag des Antragstellers auf Restitutionsklage war dahingehend auszulegen, dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme
des Beschlussverfahrens stellt (§
123 SGG).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nur in engen Grenzen denkbar (§§
179,
180 SGG). Das Verfahren wickelt sich wegen der Doppelnatur der Wiederaufnahmeklage in drei Abschnitten ab, von denen der jeweils
folgende erst geprüft werden darf, wenn der vorherige geprüft ist und ein positives Ergebnis gebracht hat (BGH 2, 247). Die
Statthaftigkeit ist als besondere Prozessvoraussetzung im 1. Abschnitt bei der Zulässigkeit zu prüfen. Die Wiederaufnahmeklage
durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage ist nach §
578 ZPO statthaft gegen rechtskräftige Endurteile, analog auch gegen Beschlüsse. Unstatthaft ist sie aber gegen Prozessvergleiche
(Reichold in Thomas/Putzo, Komm. zur
ZPO, Rdz. 3 zu §
578). Da das Verfahren L 8 B 241/98 SO ER nicht durch Endurteil bzw. Beschluss, sondern durch gerichtlichen Vergleich gem. §
101 SGG beendet wurde, ist eine dagegen gerichtete Wiederaufnahmeklage unstatthaft.
Der Senat hat auch im Übrigen keine Bedenken gegen die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs vom 14.05.2008. Der ordnungsgemäß
protokollierte Vergleich ohne Widerrufsvorbehalt war eine Prozesshandlung, die den Rechtsstreit unmittelbar beendete, §
101 SGG. Eine zusätzliche Erledigterklärung war daher nicht erforderlich.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Nach §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der
Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich
erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig,
Komm. zum
SGG, 9. Aufl. 2008, Rn. 7 d zu §
73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen zu diesem Zeitpunkt bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet vorliegend - wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt - keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.