Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Der Antragstellerin sind weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu erbringen - auch nicht als Darlehen.
Die Antragstellerin hat nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) keinen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts, da sie einer nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (
BAföG) dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nachgeht. Dies hat das Sozialgericht zutreffend erkannt, auf dessen Erwägungen
der Senat insoweit in entsprechender Anwendung des §
153 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verweist; auch die Beteiligten erinnern dagegen nichts.
Nicht folgen kann der Senat allerdings dem Sozialgericht darin, dass ein "besonderer Härtefall" i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB
II anzunehmen sei, so dass der Antragstellerin Leistungen als Darlehen zu gewähren seien (oder sein könnten). Die Erwägung
des Sozialgerichts, ein derartiger "besonderer Härtefall" sei darin zu sehen, dass die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten würde, wenn sie nicht mit einem Kind zusammenlebte,
erscheint zwar im Ansatz zumindest vertretbar; denn eine Benachteiligung einer oder eines Auszubildenden aufgrund des Zusammenlebens
mit einem Kind könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig sein.
Indes stünden der Antragstellerin auch dann keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuchs zu, wenn sie nicht mit einem Kind zusammenlebte. Auch dann hätte sie aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 5
Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (zu einem vergleichbaren Sachverhalt auch
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 26 B 60/08 AS ER -).
Die Anwendung dieser Vorschrift wäre nicht nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II ausgeschlossen. Die Antragstellerin hätte nicht "auf
Grund von §
2 Abs.
1a (
BAföG) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung", sondern aufgrund des §
7 Abs.
3 BAföG. §
2 Abs.
1a BAföG ist nicht maßgeblich, da die Antragstellerin keine "in Absatz
1 Nr.
1", sondern eine in §
2 Abs.
1 Nr.
2 BAföG bezeichnete Ausbildungsstätte besucht, nämlich "Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht
voraussetzt (und) in einem zumindest zweijährigen (hier: dreijährigen) Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss
(hier: Staatlich anerkannte Erzieherin) vermittelt".
Auch nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II wäre - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - die Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1
SGB II nicht ausgeschlossen. Denn § 7 Abs. 5 SGB II ist nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nur dann nicht anzuwenden, wenn der oder
die Auszubildende tatsächlich Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht; dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "bemisst" (und nicht: "bemessen würde") (LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 26 B 60/08 AS ER - unter Hinweis auf A. Hänlein, in: A. Gagel (Hrsg.),
Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung -, §
7 SGB II, Rdnr. 93 [jetzt Januar 2009] und SG Berlin, Beschluss vom 9. November 2005 - S 59 AS 9016/05 ER -; sich anschließend Hessisches LSG, Urteil vom 6. April 2009 - L 9 AS 61/09 -). Offenbleiben kann, ob § 7 Abs. 6 SGB II darüber hinaus stets voraussetzt, dass der oder die Auszubildende auch tatsächlich
bei den Eltern wohnt (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2006 - L 5 B 1351/05 AS ER - nachfolgend zum Beschluss des SG Berlin vom 9. November 2005, aaO.).
Die Antragstellerin bezieht nicht nur tatsächlich keine Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz; sie würde solche Leistungen auch dann nicht beziehen oder beziehen können, wenn sie nicht mit ihrem Kind zusammenlebte,
da sie ihr nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Studium an einer Hochschule nach dem vierten Fachsemester abgebrochen hat, wofür - wie sie mit der Beschwerdeerwiderung
selbst vor- trägt - ein "unabweisbarer Grund" (§
7 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 BAföG) nicht vorliegt.
Andere Umstände, die zur Annahme eines "besonderen Härtefalls" i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II führen könnten, sind nicht
ersichtlich. Ein "besonderer Härtefall" ist jedenfalls weder, dass die Antragstellerin ihr - offenkundig nicht planmäßig betriebenes
- Studium nach dem 18. Fachsemester abgebrochen, noch, dass sie keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Ob deswegen Leistungen
zur Eingliederung nach § 16 SGB II zu erbringen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Es deutet nichts
darauf hin, dass die Antragstellerin solche Leistungen überhaupt beantragt, geschweige denn, dass die Antragsgegnerin darüber
eine Entscheidung getroffen hätte.
Mit diesem Beschluss erledigt sich der Antrag der Antragsgegnerin, "hilfsweise den Vollzug gemäß §
175 SGG auszusetzen", wofür das Landessozialgericht freilich ohnehin nicht zuständig wäre, worauf die Antragsgegnerin auch hingewiesen
worden ist.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).