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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2017 - 16 R 259/16
Regelaltersrente Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten Kindererziehung im Ausland
1. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht einer Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat.
2. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er von der Versicherungspflicht befreit war.
Normenkette:
SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin S 19 R 2659/15
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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