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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2017 - 16 R 859/16
Rentenversicherung Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung während eines Aufenthalts im außereuropäischen Ausland Vorübergehender Aufenthalt im Ausland
1. Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die KV ist eine Zusatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung und damit nicht Teil der Rente; er wird in Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen KV auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
2. Durch die Gewährung des Beitragszuschusses stehen die freiwilligen Mitglieder in der Beitragsbelastung den pflichtversicherten Rentnern gleich; in diesem Fall trägt der Rentenversicherungsträger gemäß § 249a SGB V die Hälfte des Beitrages.
3. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 110 Abs. 1 SGB VI und insbesondere dem Verweis in § 110 Abs. 2 SGB VI ergibt sich eindeutig, dass dieser Ausschluss nur für Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gilt, nicht jedoch für Berechtigte im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VI, also diejenigen Leistungsberechtigten, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten.
Normenkette:
SGB VI § 106 Abs. 1
, ,
SGB VI § 110 Abs. 1
,
SGB VI § 110 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 15.09.2016 S 21 R 173/16
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2016 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2015 verurteilt, dem Kläger für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes vom 30. November 2015 bis zum 17. März 2016 einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine freiwillige Krankenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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