Gründe:
Die Beschwerde konnte bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil offenkundig die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten
einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorliegen. Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch nichts
dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin derartige wesentliche Nachteile drohen. Das Vorliegen eines so genannten Anordnungsgrundes
wurde von ihr nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht (zum Erfordernis der Glaubhaftmachung: §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Fehlt es offensichtlich an einem Anordnungsgrund, ist der Antrag unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, §
86 b Randnummer 26d). Es konnte deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob die sonstigen - allgemeinen - Zulässigkeitsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Die Erforderlichkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war von der Antragstellerin erstinstanzlich mit ihrer Verpflichtung,
bis zum 31. Dezember 2008 einen Haushaltsabschluss fertig zu stellen, für den sie wiederum die antragsgegenständlichen Rechnungsoriginale
benötige, begründet worden. Nachdem dieser Stichtag bereits vor der Entscheidung des Sozialgerichts abgelaufen war, hätte
es jedenfalls im Beschwerdeverfahren näherer Darlegungen bedurft, warum das Interesse an der Herausgabe der Originalrechnungen
weiter fortbesteht. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen worden.
Es fehlen auch im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zur Abwendung wesentlicher
Nachteile benötigt. Von der Antragsgegnerin war bereits mit Schreiben vom 29. September 2008 und damit lange vor Anbringung
des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs angeboten worden, die ihr vorliegenden Rechnungen per Fax der Antragstellerin zu übersenden.
Warum dies nicht ausreichend ist und ausschließlich Originale benötigt werden, wurde von Seiten der Antragstellerin nicht
dargelegt. Auch zu den Ausführungen der Antragsgegnerin, sie - die Antragstellerin - könne aufgrund der bestehenden Bewirtschaftungssysteme
die ordnungsgemäße Abwicklung der Beschaffungsverträge ohne Rechnungen prüfen, hat sich die Antragstellerin nicht geäußert.
Bei dieser Sachlage drängt sich auch dem Senat die bereits vom Sozialgericht geäußerte Vermutung auf, dass die Antragstellerin
mit dem Verfahren die Klärung allgemeiner Zuständigkeits- und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Beteiligten zu klären sucht
und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Rechnungen lediglich eine solche Klärung ermöglichen soll. Erhellend
ist insoweit insbesondere der Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Mai 2009, in dem sie ausdrücklich die Klärung einer
Rechtsfrage (welche Konsequenzen aus der Auftraggebereigenschaft der Antragstellerin sich gegenüber der Antragsgegnerin ergeben)
als streitgegenständlich bezeichnet. Einstweilige Rechtsschutzverfahren sind jedoch nicht zur Klärung allgemeiner Rechtsfragen
bestimmt. Bei Vorliegen von Klagebefugnis und den sonstigen Verfahrensvoraussetzungen ist Rechtsschutz über ein Hauptsacheverfahren
zu erlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
197 a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52, 47 Gerichtskostengesetz (GKG).
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 GKG erscheint die Festsetzung des dreifachen Werts nach § 52 Abs. 2 GKG angemessen. Sie entspricht der Wertangabe der Antragstellerin nach § 61 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).