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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2015 - 32 AS 1379/15
Aufhebung einer bereits erfolgten Vollziehung Interessenabwägung im Eilverfahren Bestimmung des Streitgegenstands
1. Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen.
2. Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten; diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
3. Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, d.h. Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 31a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 22.05.2015 S 140 AS 8969/15 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. April 2015 wird ab 10. Juli 2015 angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 23. April 2015 hinsichtlich der Zeit vom 01. Mai 2015 bis 10. Juli 2015 wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuzahlen und fortlaufend zu übernehmen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten für beide Instanzen hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1/3 zu erstatten.
Weitere Kosten für das Verfahren vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: