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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2018 - 18 AL 52/16
Anspruch auf Insolvenzgeld Ende der insolvenzrechtlichen Dreimonatsfrist Faktisches Ende des Arbeitsverhältnisses Weiterführung des Betriebs durch einen Übernehmer
1. Die insolvenzrechtliche Dreimonatsfrist endet mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenztag beendet war.
2. Das faktische Ende des Arbeitsverhältnisses ist für die Fristberechnung maßgebend.
3. Bei einem Betriebsübergangs nach § 613a BGB haftet der Übernehmer für die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs rückständigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt und tritt neben den Veräußerer als Arbeitgeber.
4. Auch bei Weiterführung des Betriebs durch den Übernehmer liegt eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit des (ursprünglichen) Arbeitgebers vor.
Normenkette:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Cottbus 23.02.2016 S 9 AL 152/10
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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