Notarzttätigkeit; Rettungsdienst; Personalgestaltung
Tatbestand:
Im Streit ist der Sache nach der sozialversicherungsrechtliche Status der -bislang nur vom 18. Januar 2010 bis zum 20. Januar
2010 ausgeübten- Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) (nachfolgend nur noch "der Beigeladene") als Rettungsarzt für die Klägerin
als Trägerin eines Krankenhauses. Als solches hat sie nach dem Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14. Juli 2008 wie auch nach dem Vorgängergesetz vom 8. Mai 1992 dem Träger des Rettungsdienstes
Fachpersonal zur Verfügung zu stellen. Träger des Rettungsdienstes ist im betreffenden Gebiet der Landkreis .
Die konkreten Zurverfügungstellungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages zwischen dem Landkreis und der Klägerin vom 06.
Juni 1995.
Am Standort des Krankenhauses L befindet sich auch ein Standort des Notarztrettungswagens, der vom Träger des Rettungsdienstes
inklusive der notwendigen medizinischen Geräte, Hilfsmittel und Medikamente vorgehalten wird.
Der Stationierungsort für den Notarztwagen ist nicht in den Klinikbetrieb eingebunden. Die Klägerin stellt in ihrem Krankenhaus
lediglich ein Bereitschaftszimmer zur Verfügung.
Der Beigeladene ist als Vertragsarzt zugelassen und betreibt eine eigene Praxis. Daneben ist er als Honorararzt, Notarzt und
Vertreter in Rettungsstellen tätig.
Am 12. November 2009 beantragten die Klägerin und der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin. Der Beigeladene beschrieb seine Tätigkeit wie folgt:
Nach Bedarf Ableistung selbständiger Notarzteinsätze bei verschiedenen Arbeitsgebern/eigene Einsatzkleidung, Stethoskop.
Er gab an, seine Tätigkeit als Notarzt und Facharzt für Chirurgie in eigener Verantwortung und auf sein ärztliches Risiko
hin auszuüben. Er arbeite auf Honorarbasis bei verschiedenen Auftraggebern. Die Aufträge erhalte er per E-Mail bzw. trage
sich selbständig in Internetdienstpläne ein. Er habe ähnlich lautende Verträge wie mit der Klägerin mit ca. 20 Einrichtungen
abgeschlossen.
Er arbeite im Einsatz mit dem Rettungsdienstpersonal zusammen.
Grundlage der Tätigkeit zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ist der "Honorarvertrag" vom 21. Oktober 2009. Dort heißt
es u. a.:
§ 1
Inhalt der Tätigkeit
(1) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer im gegenseitigen Einvernehmen, dass der Auftragnehmer ab 29. Oktober
2009 im Rahmen der ihm übertragenen notärztlichen Versorgung im öffentlichen Rettungsdienst am Standort L auf den seitens
des Trägers des Rettungsdienstes bereitgestellten Fahrzeugen als Notarzt arbeitet. Der Auftragnehmer nimmt den Auftrag an.
§ 2
Durchführung des Dienstes
(1) Für die Aufgaben des Auftragnehmers als Notarzt wird auf das Rettungsdienstgesetz ergänzend Bezug genommen.
(2) Der Auftragnehmer wird infolge der im Rahmen der ärztlichen Versorgung bestehenden besonderen Anforderungen an die fachliche
Qualifikation selbst tätig. Bei Abschluss dieses Vertrages weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Approbation und
seine Qualifikation für den Rettungsdienst (...) nach. (...)
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass er sich theoretisch und praktisch,
insbesondere im Rahmen der standesrechtlichen Verpflichtungen, fortbildet. Es besteht eine Fort- und Weiterbildungspflicht.
Der Auftraggeber kann diesbezüglich Nachweise verlangen.
§ 4
Rechtstellung des Auftragnehmers
(1) Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt ein Honorarvertrag zustande. Der Auftragnehmer steht in keinerlei Arbeitsverhältnis
mit dem Arbeitgeber. Er bleibt selbständiger Unternehmer. Dies beruht auf dem ausdrücklichen Wunsch des Auftragnehmers, um
anderen Tätigkeiten nachgehen zu können. Steuern und Sozialabgaben führt der Auftragnehmer ab, soweit dies erforderlich ist.
Urlaub- und Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen nicht. Arbeitsrechtliche Vorschriften sind mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses
nicht anwendbar.
(2) Die Dienstplanerstellung wird vom Auftraggeber in Absprache mit dem Auftragnehmer durchgeführt. Der Auftragnehmer kann
die Übernahme eines Dienstes nach Kenntnisnahme ablehnen. Die Ablehnung muss unverzüglich erfolgen.
(3) Der Auftragnehmer wird eigenverantwortlich tätig. Er ist nicht Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.
Insbesondere im Rahmen der medizinischen Erfüllung der Tätigkeit wird der Auftragnehmer nicht nach Weisung des Auftraggebers
tätig.
(4) Der Auftragnehmer unterliegt im Rahmen der Empfehlungen der Bundesärztekammer und der gesetzlichen Bestimmung den Weisungen
des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst. Dieser ist nicht zur Dienstplaneinteilung oder -änderung berechtigt.
(5) Der in Abstimmung mit ihm aufgestellte Dienstplan ist für den Auftragnehmer verbindlich. Sollte der Auftragnehmer einen
Dienst, für den er eingeteilt ist, nicht antreten können, hat er unverzüglich den Auftraggeber zu informieren. Die Dienstübergabe/-übernahme
bei Dienstwechsel hat persönlich zu erfolgen. Die jeweils abgeleistete Zeit ist schriftlich festzuhalten.
§ 5
Grundsätzliches zur Durchführung der Dienste
(...)
(3) Der Auftragnehmer hält sich während seiner Dienstbereitschaftszeit im vom Träger zugewiesenen Bereich (Standort des Notarzteinsatzfahrzeuges)
auf. Eine Abweichung hiervon bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
(4) Der Einsatz des Auftragnehmers erfolgt innerhalb des Dienstes, in den er Kraft des vorgenannten Dienstplanes eingeteilt
ist, durch die zuständige Rettungsleitstelle.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich nach Alarmierung unverzüglich zum Notarzteinsatzfahrzeug zu begeben, um die
Einhaltung der Hilfsfrist zu gewährleisten.
(6) (...)
(7) Der Notarzt/die Notärztin entscheidet unter Beachtung der Rechte des Patienten/der Patientin je nach Standort, Diagnose
und medizinischer Notwendigkeit selbstverantwortlich über die notwendige Therapie und ggfls. Einweisung in das nächste geeignete
Krankenhaus.
§ 6
Haftung, Versicherung
(...)
§ 7
Vergütung
(1) Die Beteiligten vereinbaren 20,00 Euro brutto als Vergütung je Bereitschaftsstunde und 20,79 Euro brutto als Vergütung
je Notarzteinsatz.
(...)
Vom 18. Januar 2010, 15.30 Uhr bis zum 20. Januar 2010, 07.30 Uhr absolvierte er für die Klägerin einen Notarztdienst. Hierfür
berechnete er dieser mit Rechnung vom 20. Januar 2010 einmalig ein Honorar von 863,42 €.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin sowie dem Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit
als Notarzt bei der Klägerin seit dem 21. Oktober 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Es überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis sprächen. Da Ärzte in ihrer eigentlichen ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterlägen, käme es
entscheidend darauf an, inwieweit diese in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert seien. Insoweit sei die Weisungsgebundenheit
zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Arbeitgebers verfeinert. Der Beigeladene nutze die Räumlichkeiten
der Klägerin. Die medizinischen Geräte und Medikamente würde ihm ebenfalls vom Kläger zur Verfügung gestellt werden. Der Ort
der Verrichtung der Tätigkeit werde dem Beigeladenen durch die Klägerin durch einseitiges Direktionsrecht zugewiesen. Dieser
müsse sich an die zeitlichen Vorgaben halten. Nach Übernahme eines Dienstes könne er einzelne Einsätze nicht mehr ablehnen.
Ferner erhalte er eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse.
Die Klägerin und der Beigeladene erhoben Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, der Beigeladene übe seine ärztliche
Tätigkeit ausschließlich in einem Rettungsfahrzeug des Landkreises aus, welcher auch die Medikamente und medizinischen Geräte
stelle. Da die Klägerin als Klinik dazu verpflichtet sei, ärztliches Fachpersonal mit den entsprechenden Fähigkeiten und Befugnissen
für den Rettungsnotdienst vorzuhalten, sei sie auch verpflichtet, dass das Fachpersonal die entsprechenden Fähigkeiten und
Befugnisse aufweise und sich fort- und weiterbilde. Die Verpflichtung zu einer Dienstübergabe/-übernahme nach § 4 des Honorarvertrages
sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, weil stets bekannt sein müsse, welcher Notarzt gerade anwesend sei. Auch
müsse der Notarztpieper weitergegeben werden. Dass im Notarztdienst die Regelungen der Dienstzeiten durch einen Dienstplan
erfolgten, sei unverzichtbar. Über Häufigkeit und Umfang seiner Einsätze entscheide dennoch alleine der Beigeladene. Ein Bereitschaftsplan
müsse aufgestellt sein, um die notärztliche Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Dass der Notarzt die zu erbringende
Leistung nicht auf eine andere Person übertragen könne, liege in der Natur der Sache begründet. Der Beigeladene unterliege
auch einem unternehmerischen Risiko weil er das Risiko trage, mangels konkreter Notarzteinsätze lediglich die geringere Vergütung
für Dienstbereitschaftsstunden erhalte. Die Dokumentationspflichten von Notärzten ergebe sich aus § 19 BbgRettG.
Der Beigeladene wies zur Begründung u. a. darauf hin, seine eigene Arbeitskleidung stellen zu müssen. Auch sein notwendiges
Arbeitsmaterial habe er selbst zu beschaffen. Gleichzeitig habe er während eines übernommenen Notdienstes vergütungsrechtlich
selbständige Tätigkeiten gegenüber Dritten erbringen können, z. B. dem Land Brandenburg (Fahruntüchtigkeitsuntersuchungen,
Blutentnahmen und Gewahrsamtauglichkeits-Untersuchungen im Auftrag der Polizei).
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 zurück. Die Klägerin sei für den Standort
L einschließlich diensthabendem Notarzt ganzjährig, täglich und 24 Stunden in organisatorischer Hinsicht verantwortlich. Sie
biete dem Landkreis die Leistungen der Bereitstellung des Standortes und des notärztlichen Personals sowie die Organisation
der ununterbrochenen Bereitschaftsdienste an. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sei der Beigeladene als Notarzt eingesetzt.
Seine Arbeitszeiten ergäben sich aus dem Dienstplan. Die Einsätze würden ihm vor Ort durch die Rettungsleitstelle mitgeteilt.
Ihm verblieben nahezu keine Gestaltungsspielräume im Sinne eines selbständig tätigen Unternehmers. Er trage kein Unternehmerrisiko,
da die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt werde. Eine Vergütung erfolge nach der aufgewendeten Arbeitszeit.
Hiergegen hat die Klägerin am 04. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben.
Auch der Beigeladene hat Klage beim SG Potsdam erhoben (Az.: S 3 KR 41/11). Dieses Verfahren ist noch beim SG anhängig.
Zur Klagebegründung hat die Klägerin ergänzend vorgebracht, der Landesgesetzgeber habe ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet,
den Notarztdienst (nur) durch Honorarärzte sicher zu stellen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. März 2011 das Klagebegehren hinsichtlich Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
im Hinblick auf die hauptberufliche Selbständigkeit des Beigeladenen anerkannt. In der Pflegeversicherung bestehe hingegen
Versicherungspflicht.
Sie hat mit Bescheid vom 23. Juni 2011 den Bescheid vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar
2011 hinsichtlich der Einstufung der Versicherungspflicht zurückgenommen und festgestellt, dass der Beigeladene in der seit
21. Oktober 2009 ausgeübten Beschäftigung als Notarzt bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
nach §
23 SGB XI und nach dem Recht der Arbeitsförderung nach §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III unterliege.
Der Beigeladene hat eine Bescheinigung eingereicht, aus der sich das Bestehen einer privaten Pflegeversicherung ergibt.
Das SG hat mit Urteil vom 26. Februar 2013 den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Januar 2011 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2011 aufgehoben. Es hat festgestellt, dass der Beigeladene in der Tätigkeit
bei der Klägerin ab dem 29. Oktober 2009 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und nicht der Versicherungspflicht
zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung unterliege. Zur Begründung hat es ausgeführt, es läge
keine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen im Sinne des §
7 Abs.
1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (
SGB IV) für die Klägerin vor. Das Krankenhaus habe keine Möglichkeit, den Beigeladenen gegen seinen Willen zur Übernahme eines bestimmten
Notarztdienstes heranzuziehen. Nach Annahme einer Notarztschicht sei der Ablauf durch gesetzliche Regelungen - hier das BbgRettG
- vorgesehen. Die Konstellation sei gleich wie beim sogenannten Freelancer-Piloten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG],
Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R).
Gegen diese ihr am 15. März 2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten vom 12. April 2013. Zu deren
Begründung hat sie sich auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. März 2013 (L 5 R 2329/12) zur Tätigkeit eines Rettungsassistenten in der Luftrettung berufen, ferner auf das Urteil des LSG Niedersachen-Bremen vom
18. Dezember 2013 (L 2 R 64/10). Der Beigeladene sei sowohl zeitlich als auch örtlich in die Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert. Die Vorgaben
des BbgRettG seien falsch gewichtet. Es sei zunächst auszuschließen, dass der Beigeladene direkt gegenüber dem Rettungsdienstträger
als beteiligter Dritter eine Rettungsdienstaufgabe ausübe, da es dazu einer schriftlichen Aufgabenübertragung nach § 10 Abs.
4 BbgRettG bedürfe. Bei höheren Diensten wie der ärztlichen Tätigkeit sei die Weisungsgebundenheit im Regelfall zur funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, so dass entscheidend darauf abzustellen sei, ob der betreffende Arzt in eine
fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei und ob er andererseits ein nennenswertes unternehmerisches Risiko trage. Vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung verträten die Sozialversicherungsträger gemeinschaftlich die Auffassung, dass die Tätigkeiten
von Ärzten z. B. in einem Explantationsteam, als Hubschrauberarzt, als Notarzt oder als Notdienstarzt regelmäßig als Beschäftigungsverhältnis
zu qualifizieren sei. Allen diesen Ärzten sei nämlich die Vorgabe der Arbeitsorganisation gegeben sowie der Umstand, dass
sie nicht allein für ärztliche Tätigkeiten vergütet würden und deshalb auch nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte liquidierten.
Der Beigeladene hier unterliege auch keinem Unternehmerrisiko.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass sich der Beigeladene in seiner Eigenschaft als Notarzt in einem vom Träger des Rettungsdienstes
- und nicht von ihr - festgelegten Standort aufzuhalten habe, um dann vom Notarzteinsatzfahrzeug aufgenommen und zum Einsatzort
transportiert zu werden. Eine Eingliederung in ihren Dienstbetrieb finde nicht statt. Die Tätigkeit des Notarztes im Rettungsdienst
unterscheide sich auch grundsätzlich von anderen ärztlichen Tätigkeiten in Kliniken bzw. sogenannten Bereitschafts- und Honorarärzten.
Das Weisungsrecht des Ärztlichen Leiters Rettungsdienstes (ÄLR) innerhalb des Rettungsdienstes sei ein rein ordnungsrechtliches
und diene der Einsatzorganisation bei Katastrophenfällen (Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten
oder erkrankten Personen = MANV, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgRettG). Die Aufgaben des ÄLR seien insbesondere in § 8 der Verordnung
über den Landesrettungsdienstplan vom 24. Oktober 2011 (Landesrettungsdienstplanverordnung - LRDPV, GVBl. II/11 Nr. 64) geregelt.
Eine direkte Durchgriffs-Weisungsbefugnis auf die Notärzte sei dem ÄLR ausdrücklich nicht zugebilligt worden.
Der Beigeladene hat erläutert, einem Alarm der Leitstelle müsse er Folge leisten. Art und Umfang seiner Tätigkeit bestimme
er alleine. Lediglich hinterher gäbe es Dokumentationspflichten.
Entscheidungsgründe:
Über die zulässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr
Einverständnis mit einem solchen Verfahren erklärt haben (§§
153 Abs.
1 i. V. m. 124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-).
Der Berufung bleibt in der Sache Erfolg versagt.
Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2011 sowie des Bescheides vom 23. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten.
Der Beigeladene ist in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig.
Der Bescheid vom 23. Juni 2011 ist nach §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Er ergänzt -neben der Teilaufhebung- den Bescheid vom 30. Juni 2010 in der Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 25. Januar 2011, der sich in der (unzulässigen) Feststellung eines einzelnen Elementes der Versicherungspflicht
erschöpfte, nämlich des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses. Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung
eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende
(andere) Element, hier das Vorliegen von Versicherungspflicht, zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und erst damit
einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, liegt darin
eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten nach §
96 Abs.
1 SGG mit ergänzt (Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -, zitiert nach juris).
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme
einer abhängigen Arbeit bestimmt sich unter anderem nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und §
20 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI). Der Begriff der Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Abzugrenzen ist eine die Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach
der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer
Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit
insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist
eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine
abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung
des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien
berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 16).
Zunächst ergibt sich eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen jedenfalls noch nicht daraus, dass die Vorgaben des BbgRettG
zu beachten sind.
Denn eine Weisungsbefugnis bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer
Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 19). Weiter enthält auch der zwischen dem Landkreis als Träger des Rettungsdienstes und der Klägerin geschlossenen
Vertrag keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Krankenhaus und Notarzt.
Einige der bereits genannten, im Rahmen des §
7 SGB IV für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Kriterien sind für die Einstufung
der Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz ohne Bedeutung. Denn angesichts der Umstände, welche die Ausübung dieser
Tätigkeit prägen, haben sie keine Aussagekraft dafür, ob die Tätigkeit in Abhängigkeit oder als Selbständiger verrichtet wird.
Dies betrifft die Fragen des Unternehmerrisikos, der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und das Nutzen fremder
Arbeitsmittel.
Insoweit ist die Tätigkeit hier dadurch bestimmt, dass die zur Personalstellung verpflichteten Krankenhäuser an von ihnen
beauftragte Notärzte einen bestimmten Stundensatz zahlen, der sich primär nicht an einem besonderen unternehmerischen Erfolg,
sondern an der Dauer der erbrachten Bereitschafts-Dienstleistung sowie der Zahl der konkreten Einsätze orientiert. Der Rettungsdienst
ist davon geprägt, dass Vorsorge vor allgemeinen Notfällen und für Katastrophenfälle geleistet und im Notfall geholfen wird.
Er ist also von der Bereitschaft und der Erbringung von Notfalleinsätzen geprägt und gerade nicht von einzelnen ärztlichen
Dienstes, wie die die Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte darstellt.
Deswegen stellt es kein Argument für oder gegen die Selbständigkeit eines Notarztes dar, dass er wegen des festen Stundensatzes
nicht das Risiko trägt, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne eine Vergütung dafür zu erhalten.
Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Notarzt zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten
Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht
werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 -L 1 KR 137/13- und zuletzt Urteil vom 30. Januar 2015 -L 1 KR 301/12; speziell zu Ärzten: Urteil vom 17. April 2014 -L 1 KR 405/12). Nicht der Rahmen einer bestehenden betrieblichen Organisation, sondern die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des
konkret und einzeln Handelnden.
Die mit der Art der Tätigkeit einhergehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit vermag zwar alleine nicht zu begründen, dass Notärzte
regelmäßig als Selbständige anzusehen wären. Denn auch die einem Dienstverpflichteten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit
gewährte weitgehend inhaltliche Freiheit widerspricht nicht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Tätigkeit
funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (BSG, Urt. v. 9. Dezember 1981 - 12 RK 4/81). Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen ist deswegen, wie ihre Tätigkeit im Verhältnis
zu der Klägerin im Einzelnen organisiert und ausgestaltet gewesen ist. Insoweit gilt für die Behandlung der Notärzte nicht
anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf
seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris-Rdnr. 29):
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden (a. A. offenbar LSG Niedersachen-Bremen,
Urteil vom 29. April 2014 -L 2 R 454/12).
Nach dem Honorar-Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vom 21. Oktober 2009 sollte ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis
begründet werden (§ 4 Abs. 1 S. 2 des Honorarvertrages: "Der Auftragnehmer steht in keinerlei Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber.
Er bleibt selbständiger Unternehmer"). Es ist ausdrücklich Weisungsfreiheit vereinbart (§ 4 Abs. 3 Honorarvertrag).
Die Einteilung zum Dienstplan erfolgt nach § 4 Abs. 2 Honorarvertrag nicht einseitig durch die Klägerin, sondern wird in Absprache
mit dem Beigeladenen durchgeführt. Dieser kann die Übernahme ablehnen.
Eine vertraglich vereinbarte Weisungsabhängigkeit folgt auch nicht aus § 4 Abs. 4 des Honorarvertrages. Danach unterliegt
der Beigeladene im Rahmen der Empfehlungen der Bundesärztekammer und den gesetzlichen Bestimmungen den Weisungen des ÄLR.
Dieser ist nicht zur Dienstplaneinteilung oder -änderung berechtigt.
Die Empfehlungen sind - wie der Name schon sagt - nicht verbindlich, sondern lediglich Leitlinien für die Ausgestaltung der
Aufgaben und Kompetenzen des ÄLR vorschlagen sollen (vgl. Empfehlung der Bundesärztekammer zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst
vom 09. Dezember 1994, bestätigt durch den Ausschuss "Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen" der Bundesärztekammer
vom 23. November 2006 sowie Empfehlung der Bundesärztekammer zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Stand 26. Mai 2013 Deutsches
Ärzteblatt Jahrgang 110 Heft 25 vom 21. Juni 2013 a 1281). Das Brandenburger Landesrecht hat nicht alle diese Empfehlungen
aufgegriffen. Dem ÄRL obliegt nach dem BbgRettG (nur) die Verantwortlichkeit für die fachliche Anleitung und Kontrolle der
notfallmedizinischen Betreuung, die Gewährleistung der notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des Personals und eine
jährliche Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BbgRettG).
§ 9 LRDPV weist ihm lediglich einige weitere Aufgaben zu. Er/Sie kann zwar u. a. die notfallmedizinische Versorgung durch
das ärztliche Personal überwachen, jedoch keine Anweisungen erteilen (vgl. § 9 Nr. 6 LRDPV).
Die Verpflichtungen im § 5 des Honorarvertrages sind abstrakt genereller Natur und begründen kein Weisungsverhältnis.
Denn der Zwang, sich inhaltlich an Rahmenvorgaben auszurichten, führt nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten
bleiben nämlich weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister
überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes
entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011
- L 1 KR 206/09 - juris-Rdnr. 171).
Spricht der Vertrag danach für die Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit muss diese Einordnung auch vor den tatsächlichen
Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand
einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die
tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen
Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris-Rdnr. 17).
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Beigeladene jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht
der Klägerin unterlegen hat bzw. unterliegt, das über die vertraglichen Regelungen hinausging und geeignet ist, eine abhängige
Beschäftigung zu begründen.
Es ist zunächst unstreitig, dass der Rettungsdienst nicht in den Krankenhausbetrieb der Klägerin integriert ist.
Außer durch die Organisation des Dienstplanes übernimmt die Klägerin auf die Arbeit der Notärzte keinen Einfluss. Es stellt
weder den Notarztwagen, noch die Arbeitsmittel. Die Bereitstellung eines Aufenthaltsraumes erfolgt gegenüber dem Träger des
Rettungsdienstes.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine Weisungsabhängigkeit de facto dergestalt zeigt, dass die Klägerin
im Wege einer Art Arbeitnehmerüberlassung dem Träger des Rettungsdienstes ärztliches Personal überlässt und die Weisungsabhängigkeit
zwischen dem Arbeitnehmer zum Entleiher auch im Verhältnis Arbeitnehmer zum Verleiher als Arbeitgeber zeigt.
Zwar sieht das Brandenburger Landesrecht eine solche Gestaltung vor. § 14 BbgRettG enthält die Legalüberschrift "Personalgestellung".
Es kann aber auch im Verhältnis Landkreis zum Beigeladenen von einer relevanten Eingliederung in eine Betriebsorganisation
nicht ausgegangen werden:
Der Rettungsdienst dient nach § Abs. 1 BbgRettG der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Es handelt sich um Ordnungsrecht.
Es gibt nach der Gesetzesstruktur keine Betriebsleitung, welche die Aufträge an das Personal vergibt, die für sie tätig werden.
Vielmehr unterhält der Träger eine integrierte Leitstelle sowohl für Feuerwehr- wie für den Rettungs- und den Katastrophenschutz.
(§ 9 BbgRettG). Die Leitstellen lenken den Rettungsdienst, § 3 Abs. 9 BbgRettG, führen aber die tatsächliche Gefahrenabwehrmaßnahmen
nicht selbst durch. Die Zur-Verfügung-Stellung des Rettungsfahrzeuges und des Bereitschaftsdienst-Zimmers folgt nicht aus
der Einrichtung einer Betriebsorganisation sondern aufgrund § 3 Abs. 6ff, § 8 BbgRettG durch direkte gesetzliche Vorgabe.
Die fehlende Einbindung in den eigenen Betrieb unterscheidet die hier zu entscheidende Konstellation von der, die dem Urteil
des Senats vom 17. April 2014 zu Grund liegt. Die dortigen Bereitschaftsdienstärzte waren zwar bei einer (Beleg-)Klinik beschäftigt,
hatten aber unter anderem die Vorgaben und Anweisungen der Belegärzte wie die eigener Chefärzte zu beachten.
Auch soweit sich die Beklagte auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. März 2013 beruft, verhilft dies ihrer Rechtsposition
nicht zum Erfolg. Dieses Urteil betrifft ebenfalls einen anderen Sachverhalt. Der dort entschiedene Fall der Tätigkeit eines
Rettungsassistenten unterscheidet sich bereits deshalb entscheidend von der vorliegenden des Beigeladenen als Notarztes, weil
der Rettungsassistenz während des Einsatzes den Weisungen des Notarztes unterworfen gewesen ist. Auch existierte dort offenbar
kein (Rahmen-)Vertrag) zwischen dem Rettungsdienst und dem Rettungsassistenten.
Zuletzt ist auch die Situation eine andere, die dem Urteil des Niedersächsischen LSG vom 18. Dezember 2013 zu Grunde liegt,
auf das sich die Beklagte ergänzend bezieht.
Träger des Rettungsdienstes und Auftraggeber bzw. Arbeitgeber des Notarztes war - jedenfalls im entschiedenen Fall - im Landkreis
H nicht dieser selbst, sondern die DRettungsdienstgGmbH. Im Streit war der Status der Beschäftigung bei diesem Rettungsdienst
selbst. Dieser war nach § 5 Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz entsprechend beauftragt. Das LSG Niedersachen-Bremen führt
folgerichtig aus, dass die Rechtslage bei anderen Organisationsformen, bei denen der Notarzt nicht in den Betrieb des für
den Rettungsdienst Beauftragten eingegliedert sei, anders aussehen könne.
Soweit die Beklagte von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeht, fände dies auch
bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angesichts §
23 SGB XI im Gesetz keine Stütze. Der Beigeladene hat den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung auch rein tatsächlich nachgewiesen.
Die Versicherungsfreiheit war in der Sache auch festzustellen. Die Tenorierung der erstinstanzlichen Entscheidung ist dabei
im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur Unzulässigkeit der bloßen Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses (siehe oben)
allerdings abzuändern.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §
197a SGG in Verbindung mit §§
154 Abs.
2,
155 Abs.
1 S. 3 und §
162 Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beklagten waren die Kosten insgesamt aufzugeben, da die Klägerin nur rein formal und jedenfalls nur zu einem geringen
Teil unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG liegen nicht vor.
Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung, die unanfechtbar ist, folgt aus §
197a SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz.