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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 - 30 P 99/12
Kostenerstattung für einen "AquaClean 5000plus WC-Sitz mit Dusche" Prinzip der Kostenerstattung Verhältnis privat pflegeversicherter und gesetzlich krankenversicherter Personen Gleichwertigkeit des Leistungsanspruchs
1. Der privaten Pflegeversicherung liegt wie der privaten Krankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung zugrunde, d.h. der Versicherte bezahlt die Leistungen in der Regel zunächst selbst und erhält seine Aufwendungen nach Vorlage der Rechnung erstattet.
2. Ein Anspruch des Versicherten auf Leistung durch den Versicherer besteht erst dann, wenn er selbst die entsprechenden Aufwendungen getätigt hat. Eines vorherigen Antrages - wie in der sozialen Pflege- und Krankenversicherung erforderlich (Sachleistungsprinzip) - bedarf es folglich nicht.
3. Wie das Bundessozialgericht überzeugend dargelegt hat, sind die zum Vertragsinhalt gewordenen Versicherungsbedingungen verbindlich, weil sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
4. Ein gesetzliches Gleichwertigkeitsgebot zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Versicherungsschutz gibt es nur bei der Pflegeversicherung, nicht aber bei der Krankenversicherung.
Normenkette:
VVG § 192 Abs. 6 S. 1
,
SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGB XI § 40 Abs. 1
,
BGB § 305
Vorinstanzen: SG Berlin 27.10.2012 S 86 P 1721/11
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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