Versicherungspflicht von Synchronsprechern in der gesetzlichen Rentenversicherung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung
und selbstständiger Tätigkeit
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch die Feststellung, dass sie an bestimmten Tagen des Jahres 2008 auf Grund ihrer Synchronsprechertätigkeit
für die beigeladenen Produktionsfirmen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Darüber hinaus
möchte sie beitragsrechtlich als unständig Beschäftigte eingestuft werden.
Auslöser dieses sowie zahlreicher weiterer Verfahren zwischen Synchronsprechern und Sozialversicherungsträgern ist das Gemeinsame
Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30. September 2005 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung
von Synchronsprechern (im Folgenden: Gemeinsames Rundschreiben). Zusammengefasst soll danach bei Synchronsprechern nur noch
dann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn sie
- an mehr als drei aufeinanderfolgenden Werktagen oder
- bei vorausschauender Betrachtung an mehr als 50 Tagen im Jahr oder
- aufgrund einer Rahmenvereinbarung an mindestens 4 Tagen
für ein Synchronunternehmen tätig werden.
Die Tätigkeit von Synchronsprechern gestaltet sich wie folgt: Zwischen ihnen und den Produktionsfirmen werden keine schriftlichen
Verträge abgeschlossen. Letztere stellen ihre Tätigkeit nicht in Rechnung, sondern erhalten jeweils am Ende des Monats eine
zusammengefasste Abrechnung der einzelnen Produktionsfirmen. Erst daran ist für die Synchronsprecher erkennbar, ob sie als
selbständige oder abhängig Beschäftigte angesehen wurden. In der Regel werden die Synchronsprecher von den Produktionsfirmen
für Serienrollen als abhängig beschäftigt und für kurzfristige Rollen als selbständig betrachtet. Die Vergütung der Synchronsprecher
richtet sich nach deren Gagenliste, welche in der Regel von den Produktionsfirmen akzeptiert wird; teilweise wird hierüber
auch verhandelt. Der Synchronsprecher teilt seine freien Termine den Disponenten der Produktionsfirmen mit, welche sich auch
untereinander absprechen. Bestimmte Wochen werden für bestimmte Produktionsfirmen im Voraus vorgemerkt. Für zusätzliche Termine,
z.B. für einen Werbeauftrag, benötigen die Synchronsprecher ggf. eine Freigabe von derjenigen Produktionsfirma, von der sie
für die entsprechenden Zeiten vorgemerkt wurden.
Die Arbeit der Synchronsprecher erfolgt nach den Anweisungen von Regisseur, Cutter und Tonmeister. Filmsequenz und der zu
sprechende Text für die jeweils einzeln aufgenommenen sog. Takes werden den Synchronsprechern vorgegeben. Der Cutter achtet
insbesondere darauf, dass der Text lippensynchron gesprochen wird, der Tonmeister auf die Lautstärke und der Regisseur darauf,
ob das Gesprochene der Rolle angemessen ist. Teilweise gibt es vorab Regieanweisungen, wie eine bestimmte Rolle gesprochen
werden soll. Der Synchronsprecher hat während der Aufnahme ein Synchronbuch zur Vorlage, welches den von ihm zu sprechenden
Text, teilweise bis hin zu den einzelnen Lauten, vorgibt. Er erhält Hinweise zum Charakter und zum Alter seiner Rolle oder
zur Stimmung und Lautstärke in einer Szene, weil er vorher häufig keine Detailkenntnis von seiner Rolle hat und die Einordnung
seiner oft kurzen Takes in dem Zusammenhang des Films oder der Serie nicht kennt. Die Reihenfolge für die Abarbeitung der
einzelnen Takes wird mittels einer Disposition von der Produktionsfirma ebenso vorgegeben wie jeweils Beginn, Ende und Pausen
der Synchronaufnahmen und der verschiedenen Sprecher.
Die 1952 geborene Klägerin, eine gelernte Schauspielerin, ist seit 1975 - seit 1998 ausschließlich - als Synchronsprecherin
tätig. Sie war und ist bei der beklagten Krankenkasse bzw. deren Rechtsvorgängerin pflichtversichert. Sie war im Jahre 2008
bei mehreren Produktionsfirmen tätig, bei den Beigeladenen zu 4) bis 6) an den aus dem Tenor ersichtlichen Tagen. Ihre Einkünfte
verteilten sich wie folgt:
Art der Beschäftigung
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2007
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2008
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Synchron
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19.974.- €
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16.239.- €
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anderes
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6.650.- €
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9.100.- €
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Auf einen entsprechenden Antrag die Klägerin hin lehnte es die Beklagte mit drei Bescheiden vom 8. September 2008 ab, ihre
Versicherungspflicht als unständig Beschäftigte festzustellen. Die Widersprüche der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid
vom 3. März 2009 zurück.
Die Künstlersozialkasse (Beigeladene zu 7) bejahte eine Versicherungspflicht die Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung erstmals für die Zeit ab dem 13. Mai 2009.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, an den o.g. Tagen des Jahres 2008 als unständig Beschäftigte der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung unterlegen
zu haben.
Mit Urteil vom 19. September 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Klägerin
sei aufgrund von Werkverträgen für die Beigeladenen zu 4) bis 6) tätig geworden. Selbst wenn man von Dienstverträgen ausgehe,
lägen keine Arbeitsverträge vor, weil die Klägerin nicht in den Betriebsablauf der Produktionsfirmen eingegliedert gewesen
sei.
Gegen dieses ihr am 27. September 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 25. Oktober 2012, zu
deren Begründung sie u.a. vorbringt: Wenn ein Regisseur es wolle, müsse sie Wörter auch falsch aussprechen. Bei der Aufnahme
der einzelnen Takes gebe es ein regelrechtes "Anstellen" der Synchronsprecher, bis sie alle an die Reihe kämen. Habe sie z.B.
einen Arzttermin und ein Einsatz verzögere sich, müsse sie ausdrücklich um Freigabe bitten.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 zu ändern;
2. festzustellen, dass sie aufgrund ihrer für die Beigeladene zu 4) am 8. Februar 2008, für die Beigeladene zu 5) am 14. Februar
2008, 19. Februar 2008 und 1. April 2008 und für die Beigeladene zu 6) am 20. Februar 2008, 25. Februar 2008, 12. März 2008,
17. März 2008, 13. Mai 2008 und 26. Mai 2008 ausgeübten Tätigkeiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
unterlag;
3. festzustellen, dass bei der Berechnung der Beiträge für die im Antrag zu 2) genannten Beschäftigungen von einer unständigen
Beschäftigung auszugehen ist.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die übrigen Beteiligten äußern sich nicht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist im zuletzt noch aufrecht erhaltenen Umfang begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 19. September
2012 und die Bescheide der Beklagten sind zu ändern, soweit die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung
und eine unständige Beschäftigung an den o.g. Tagen verneint wurden.
A. Einziger streitgegenständlicher Zweig der Sozialversicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung. Hinsichtlich der gesetzlichen
Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat herausgestellt, dass die
Klägerin von der Beklagten durchgängig als Pflichtversicherte geführt wurde. Daraufhin hat die Klägerin für diese Versicherungszweige
die Klage konkludent zurückgenommen, wie sie durch ihren auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkten Berufungsantrag
zum Ausdruck gebracht hat.
B. Die Klage ist zulässig, auch soweit sie die Feststellung einer unständigen Beschäftigung zum Inhalt hat. Zwar stellt die
unständige Beschäftigung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung keine - im unmittelbaren Zusammenhang mit der Versicherungspflicht
zu klärende - Statusfrage dar, sondern ist ausschließlich für die Beitragsbemessung von Bedeutung. Insofern liegt der Ausnahmefall
einer zulässigen Elementenfeststellung vor (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 10.A., §
55 Rd. 9, 9a, m.w.N.), weil nach dem Beteiligtenvorbringen davon auszugehen ist, dass im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung
allein die Frage einer unständigen Beschäftigung im Streit steht.
C. Die Klage ist, soweit der Senat noch darüber zu entscheiden hat, begründet. Die Klägerin unterlag an den im Bescheid vom
3. März 2009 genannten Tagen aufgrund einer Beschäftigung bei den beigeladenen Produktionsfirmen der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung (hierzu unter I.). Die Beitragsberechnung hat aber nicht nach den Sonderregelungen
für unständig Beschäftigte zu erfolgen (hierzu unter II.).
I. Die Klägerin war an den o.g. Tagen bei den Beigeladenen zu 4) bis 6) beschäftigt und daher versicherungspflichtig i.S.d.
gesetzlichen Rentenversicherung.
1. Versicherungspflichtig sind nach §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen
einer Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 Sozialgesetzbuch / Viertes Buch (
SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine
Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem
fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort
und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der
Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind
die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich
Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie
es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine
im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung
auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose -
Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition
nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung
auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag
geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte
Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, juris, m.w.N.).
Hieran gemessen war die Klägerin an den streitgegenständlichen Tagen bei den beigeladenen Produktionsfirmen entgegen der Rechtsauffassung
des Sozialgerichts und der Beklagten beschäftigt. Da branchentypisch zwischen den Synchronsprechern und den Produktionsfirmen
keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen wurden, geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass
die von den Vertragsparteien geschilderten tatsächlichen Verhältnisse mit dem - ggf. nur konkludent oder mündlich - Vereinbarten
übereinstimmen.
2. Zutreffend haben sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht die Versicherungspflicht der Klägerin immer nur für einzelne
(z.T. aufeinander folgende) Tage in den Blick genommen. Dass die Klägerin in einer Dauerrechtsbeziehung zu den Beigeladenen
zu 4) bis 6) stand, wurde von keiner Seite behauptet. Es ist auch anderweitig nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der
Klägerin und diesen Beigeladenen für andere als die streitgegenständlichen Tage irgendwelche Rechte oder Pflichten vereinbart
wurden. Nach dem gesamten Vorbringen der Beteiligten waren die Produktionsfirmen weder berechtigt, die Klägerin an anderen
Tagen zur Arbeitsleistung heranzuziehen, noch waren sie verpflichtet, ihr Arbeit anzubieten.
3. Die o.g. Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gelten auch im Bereich Film, Funk und Fernsehen.
Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die Auslegung und Anwendung von §
7 SGB IV trotz der nicht immer voraussehbaren Ergebnisse als verfassungsgemäß betrachtet hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai
1996 - 1 BvR 21/96 -, juris), zwingt zu keinen Modifikationen. Insbesondere dessen Beschluss vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231ff) hat auf
das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Nach dieser Entscheidung haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber, ob die
Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete
Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind, die Rundfunkfreiheit (Art.
5 Abs.
1 S. 2
GG) und das daraus resultierende Recht der Rundfunkanstalten zu beachten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte
auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der sog. programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen.
Das BVerfG hat aber zugleich hervorgehoben, dass Regelungen des Sozialversicherungsrechts nicht durch Art.
5 Abs.
1 S. 2
GG berührt werden, so dass dieses Grundrecht nicht etwa die Bewertung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung
(§
7 Abs.
1 SGB IV) ausschließt. Die Entscheidung des BVerfG ist im hiesigen Fall aber insbesondere deshalb ohne Belang, weil die Produktionsfirmen
weder Rundfunk veranstalten, noch Rundfunksendungen verbreiten und daher nicht Träger der Rundfunkfreiheit sind (BVerfGE 97,
298). Die Frage, ob Synchronsprecher mit den o.g. programmgestaltenden Rundfunkmitarbeitern gleichzustellen sind, stellt sich
nicht.
4. Die Klägerin war in den Betrieb der Beigeladenen zu 4) bis 6) eingegliedert, weil sie funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess
teilhatte und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert war.
a. Maßgeblich hierfür sind folgende Umstände:
- Die Klägerin übte ihre Synchronsprechertätigkeit ausschließlich in den von der jeweiligen Produktionsfirma genutzten Räumen
mit Hilfe des dort vorhandenen technischen Equipments aus und konnte sie wegen der erforderlichen technischen Ausstattung
auch nur dort - und nicht etwa an einem von ihr ausgewählten Ort - ausüben (für einen Parallelfall ebenso: SG Berlin, Urteil
vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris). Die gesamten Betriebs- und Produktionsmittel wurden somit von den Synchronunternehmen
zur Verfügung gestellt. Unerheblich ist, ob die für Synchronisationszwecke genutzten Räumlichkeiten im Eigentum der Produktionsfirma
standen oder von ihr angemietet wurde. Entscheidend ist, dass nicht die Klägerin, sondern die beigeladenen Synchronunternehmen
die Verfügungsgewalt über die Räume und das dort vorhandene Equipment besaßen.
- In zeitlicher Hinsicht war die Klägerin in die von den Produktionsfirmen vorgegebenen Arbeitsabläufe an den jeweiligen Einsatztagen
eingebunden. Beginn, Pausen und Ende der Aufnahmen sowie die Reihenfolge der einzelnen Takes wurden von den Produktionsfirmen
und den in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeitern bestimmt, ohne dass die Klägerin hierauf Einfluss hatte.
- In organisatorischer Hinsicht war die Klägerin als Synchronsprecher auf die Zusammenarbeit mit Regisseur, Cutter und Tonmeister
angewiesen. Eine Tätigkeit in deren Abwesenheit war offenkundig ausgeschlossen. Die Klägerin konnte nicht, wie es für einen
Selbständigen typisch ist (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.), die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen
organisieren.
Diese Umstände belegen, dass die Klägerin - gemessen an der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. November 1980 - 12 RK 76/79 -, juris) - in einen für sie fremden, d.h. den Interessen eines anderen dienenden und von seinem Willen beherrschten Betrieb
eingegliedert war, damit der objektiven Ordnung dieses Betriebes unterlag und schon deshalb abhängig beschäftigt war.
b. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erfordert - entgegen dem Vorbringen eines Synchronunternehmens im
Parallelverfahren L 9 KR 153/11 - weder eine Personal- oder Telefonnummer noch Visitenkarten. Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten damit ausstattet, ist
allein seine unternehmerische Entscheidung. Sie erfolgt i.d.R. aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Personalnummern werden
typischerweise zur Vereinfachung der Lohnabrechnung vergeben, Visitenkarten zur Außendarstellung des Unternehmens). Das gleiche
gilt für die Fragen, ob ein Unternehmen seinen Mitarbeiter als solchen präsentiert und für ihn einen gesonderten Arbeitsplatz
einrichtet. Letzteren haben z.B. auch Verkäuferinnen, Bauarbeiter oder Produktionsmitarbeiter typischerweise nicht, ohne dass
deswegen ihre Eigenschaft als Arbeitnehmer/Beschäftigte in Zweifel gezogen würde.
5. Die Klägerin war während ihrer Einsätze weisungsunterworfen.
a. Hinsichtlich Ort, Zeit und äußerer Organisation der Arbeit ergibt dies sich bereits aus der Eingliederung der Klägerin
in den Arbeitsprozess der Produktionsfirmen. Aber auch inhaltlich war die Klägerin an weitgehende Vorgaben der Synchronunternehmen
bzw. der in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeiter gebunden. So hatte sie die Texte zu sprechen, die die Produktionsfirmen ihr
auf der Grundlage des Dialogbuchs vorgaben (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris). Sie hatte keinerlei Einfluss auf das Dialogbuch bzw. die sie betreffenden Übersetzungen. Ihre Tätigkeit unterlag
in mehrerlei Hinsicht inhaltlicher Kontrolle: Ob die Klägerin ihren Text lippensynchron gesprochen hat, entschied der Cutter,
über die geeignete Lautstärke der Tonmeister. Der Regisseur befand darüber, ob die Sprechweise der Rolle angemessen ist. Hinzukommt
der Umstand, dass die einzelnen Takes ggf. sooft von der Klägerin wiederholt werden mussten, bis der Regisseur mit dem Ergebnis
zufrieden war. Insoweit legt der Senat die plausiblen, unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin zugrunde.
Dass die Klägerin die Texte künstlerisch vorzutragen hatte, ändert nichts daran, dass sie den Weisungen der Produktionsfirmen
bzw. deren Mitarbeitern nachzukommen hatte. Ihre berufliche Fähigkeit zum künstlerischen Sprechen war vielmehr Voraussetzung
dafür, dass sie ihren Einsatz als Sprecher mit den Synchronunternehmen vereinbaren konnte. Sie konnte ihre Tätigkeit - das
künstlerische Vortragen von vorgegebenen Texten - für diese Unternehmen nur unter Verwendung von dessen Einrichtungen ausüben
(vgl. BSG, aaO.). Berücksichtigt man die im Tatbestand genannten, sich weitgehend schon aus dem Dialogbuch ergebenden umfangreichen
Vorgaben für Synchronsprecher, bestanden für sie allenfalls in sehr geringem Umfang gestalterische Freiräume. Letzten Endes
setzte sich die künstlerische Auffassung des Regisseurs - entsprechend seinem Aufgabenbild - durch. Im Übrigen wären auch
umfangreichere künstlerische Gestaltungsspielräume kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, denn gerade diese Gestaltung
ist die Aufgabe von Synchronsprechern und anderen künstlerisch Tätigen. Solche Freiräume sind außerdem typisch für Mitarbeiter
mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
eingeräumt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R -, juris).
b. Dass sich Synchronsprecher in Einzelfällen der Anweisung eines Regisseurs zur Wiederholung eines Takes widersetzen, rechtfertigt
kein anderes Ergebnis. Denn die Verletzung vertraglicher Pflichten ändert am Status des Mitarbeiters nichts. Andernfalls hätte
jede Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers/Beschäftigten zur Folge, dass er sofort seinen Status als Arbeitnehmer/Beschäftigter
verlöre.
6. Die Klägerin trug an den streitgegenständlichen Tagen kein Unternehmerrisiko. Ein solches folgt weder aus der Art der Vergütung
von Synchronsprechern (hierzu unter a.) noch aus anderen Gründen (hierzu unter b.).
a. Ihre Vergütung erfolgte auf der Basis eines differenzierten Gagensystems: Während die Grundgage (auch) die ersten 10 Takes
jedes Einsatztages abdeckte, wurde für jeden weiteren Take bestimmte Sätze gezahlt. Ergänzt werden diese Regelungen durch
Mindesthonorare je Einsatztag, deren Höhe vom zunächst disponierten Zeitraum sowie ggf. dem Aufnahmeort (innerhalb/außerhalb
Berlins) abhing.
Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Art der Vergütung von der für ein Arbeitsverhältnis typischen Entlohnung nur oder überwiegend
nach Zeiteinheiten abweicht. Dass bei Synchronsprechern die Höhe der Vergütung zu einem nicht unerheblichen Teil von der Menge
der Arbeitsleistung und somit vom Arbeitsergebnis abhängt, findet zwar in dem seit langem auch im Arbeitsrecht grundsätzlich
für zulässig erachteten Akkordlohn oder anderen Formen leistungsabhängiger Bezahlung eine Parallele. Die Besonderheit besteht
jedoch darin, dass der Synchronsprecher - im Unterschied etwa zu einem Produktionsarbeiter im Akkordlohn - auf die Arbeitsmenge
keinen Einfluss hat, da die Anzahl der an einem Einsatztag aufzunehmenden Takes allein von der Produktionsfirma bzw. den für
sie handelnden Mitarbeitern abhängt. Ein Synchronsprecher kann deshalb - anders als etwa ein Selbständiger - nicht durch besonderes
Engagement seine Vergütung erhöhen. Die - arbeitnehmeruntypische - Unsicherheit über die Höhe des an einem Arbeitstag zu erzielenden
Entgelts wird indes durch Mindestgagen je (vollem oder halbem) Einsatztag ausgeglichen. Ein für Selbständige typisches Risiko,
die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, bestand für die Klägerin somit nicht, zumal
ein solches Risiko nur dann für eine Selbständigkeit spricht, wenn ihm auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung
des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - "Familienbetreuerin", juris). Entscheidend bleibt, dass zum einen der Klägerin arbeitnehmertypisch die Vergütung unabhängig
vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Produktionsfirmen zustand, und dass sie zum
anderen keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten hatte (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, juris).
Dass die Klägerin die Höhe ihrer Gage teilweise "vorgegeben" hat und teilweise mit den Produktionsfirmen auf der Basis ihrer
Gagenliste ausgehandelt hat, ist für die Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ohne Belang. Insoweit
ist zu beachten, dass es Arbeitnehmern wie allen anderen, die zivilrechtliche Verträge schließen, freisteht, ihre Entgeltkonditionen
im Vorfeld des Vertragsschlusses zu benennen. Ob sie sich damit durchsetzen, Abstriche hiervon vornehmen müssen oder der Vertragsschluss
letztlich scheitert, betrifft kein Wesensmerkmal von Arbeits- oder anderen Beschäftigungsverhältnissen. Generell sind für
die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -; jeweils juris)
von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind
beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).
b. Die Klägerin hat darüber hinaus kein Kapital mit der Gefahr, dieses zu verlieren, eingesetzt (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris, m.w.N.). Sie trug auch kein "Auftragsrisiko". Hierfür ist zunächst maßgebend, dass sich - wie bereits dargelegt
- die Frage nach einer Beschäftigung nur an den streitgegenständlichen Tagen stellt, nicht hingegen für sonstige Zeiträume.
An diesen Tagen unterlag die Klägerin keinem "Auftragsrisiko", weil sie vertraglich zur Dienstleistung und die Beigeladenen
zu 4) bis 6) zu deren Vergütung verpflichtet waren. Die Tatsache, dass sie - einem Teilzeitbeschäftigten vergleichbar - an
den anderen Tagen, d.h. außerhalb der Erledigung der einzelnen Einsätze, frei über ihre Arbeitszeit und Arbeitskraft verfügen
konnte, hat keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe an den Tagen einer Beschäftigung. Daher begründet auch das Risiko, an anderen
Tagen die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - "Ausbeiner", juris). Außerdem besteht das Risiko, keine weiteren Engagements zu erhalten, nicht nur bei Selbständigen.
Auch Arbeitnehmer - als Idealtypus abhängig Beschäftigter - laufen Gefahr, z.B. wegen Schlechtleistung, wegen Meinungsverschiedenheiten
mit dem Arbeitgeber oder auch ohne Angaben von Gründen nach der Beendigung eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses nicht
durch denselben Arbeitgeber erneut beschäftigt zu werden.
7. Dass die Einsätze der Klägerin zumindest in der Regel auf einen Kalendertag beschränkt blieben, ist für die Qualifizierung
als Beschäftigung irrelevant.
a. Die Dauer einer Dienstleistung ist grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger
Tätigkeit (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. März 2012 - L 3 R 72/08 -, juris; vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 14.A.,
BGB §
611 Rd. 73; Münchener Kommentar zum BGB/Müller-Glöge, 6.A.,
BGB §
611 Rd. 190). Unabhängig davon, dass das Gemeinsame Rundschreiben weder die Beteiligten noch die Gerichte bindet (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 2/98 R -, juris), teilt der Senat die darin vertretene Auffassung, kurzzeitige Aufträge schlössen unter weiteren Kautelen bei Synchronsprechern
eine Beschäftigung i.S.v. §
7 Abs.
1 SGB IV aus, nicht. Die Sozialversicherungsträger verkennen, dass ihrer Rechtsauffassung schon die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung
entgegensteht.
b. Nach den nahezu wortgleichen Bestimmungen in §
27 Abs.
3 Satz 2
SGB III, §
232 Abs.
3 SGB V und §
163 Abs.
1 Satz 2
SGB VI ist unständig eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt
oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Nach der gesetzlichen Begründung zu dieser aus der
Reichsversicherungsordnung (§ 441ff) übernommenen Rechtsfigur sollen mit ihr jene Personen erfasst werden, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die
aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (BSG, Urteil vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 -, juris). Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus
und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters,
§
232 SGB V, Rd. 2; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris). Typische Beispiele für unständig Beschäftigte finden
sich gerade im Bereich von Kultur und Medien, etwa Musiker, Rundfunkmitarbeiter (Peters, aaO., m.w.N.) oder - wie hier - Synchronsprecher.
c. Eine unständige Beschäftigung setzt nach den o.g. gesetzlichen Regelungen, aber auch gemäß §
186 Abs.
2, §
190 Abs.
4 SGB V begrifflich zwingend eine Beschäftigung i.S.v. §
7 SGB IV voraus. Der Gesetzgeber hat mit diesen Bestimmungen demnach zum Ausdruck gebracht, dass auch sehr kurze Tätigkeitszeiten
eine Beschäftigung begründen können. Die im Gemeinsamen Rundschreiben vertretene Rechtsauffassung steht nicht nur im Widerspruch
zu dieser gesetzgeberischen Wertung, sondern hätte auch zur Folge, dass nahezu kein Anwendungsbereich für unständige Beschäftigungen
verbliebe. Würden in diesem Zusammenhang die gleichartigen kurzzeitigen Beschäftigungen für eine Vielzahl von Auftraggebern
"unabhängig von den Regelungen über unständige Beschäftigungen" als Indiz "gegen eine enge Bindung an den jeweiligen Auftraggeber,
gegen eine erhöhte Abhängigkeit von diesem und auch gegen eine erhebliche Eingliederung in die betriebliche Organisation"
gewertet (so das dem Parallelverfahren L 9 KR 153/11 zugrunde liegende Urteil des SG Berlin vom 20. April 2011 - S 36 KR 17/10 -, juris), stellte man gerade nicht auf jeden einzelnen Arbeitseinsatz ab, sondern nähme die Abgrenzung zwischen Beschäftigung
und selbständiger Tätigkeit unzulässigerweise anhand eines längerfristigen Zeitraums vor, obwohl dieser auch Zeiten ohne jede
Beschäftigung bzw. Zeiten anderweitiger Beschäftigung umfasst. Im Ergebnis stehen die nur "punktuellen" bzw. kurzzeitigen
Berührungen von Synchronsprechern mit den Produktionsfirmen einer Einstufung als Beschäftigung nicht entgegen.
d. Der Verweis der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben auf die Rechtsprechung des BFH überzeugt aus mehreren
Gründen nicht (ebenso SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).
aa. Im Grundsatz geht auch der Senat davon aus, dass einerseits dem Steuer- und dem Sozialversicherungsrecht weitgehend übereinstimmende
Maßstäbe für den Begriff der Selbständigkeit zugrunde liegen (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 -, juris) und eine einheitliche Rechtsprechung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtordnung zumindest wünschenswert ist.
Andererseits sieht er sich auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach die sozialrechtliche Beurteilung von der steuerrechtlichen abweichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 Rar 73/90, juris).
bb. Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats
aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur
der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl
die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004
- IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere
Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen. Differenzierungen dieser Art sind dem Sozialversicherungsrecht
demgegenüber fremd, zumal gerade bei Diensten höherer Art ein eingeschränktes Weisungsrecht der Annahme einer Beschäftigung
nicht entgegensteht, solange eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess stattfindet. Schließlich ist es wenig
überzeugend, dass "bei einer hochspezialisierten Arbeit wie der eines Synchronsprechers (...) auch über äußere und organisatorische
Dinge hinausgehende Weisungen nicht ohne weiteres zur Eingliederung führen" sollen, während ein - ebenso hochspezialisierter
- Schauspieler, der an der Herstellung eines Spielfilms mitwirkt, in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen sei, weil er bei
der Aufnahme ganzer Filme zeitlich in viel stärkerem Maße vom Unternehmen abhängig sei und seine Arbeitskraft meist nur einem
Unternehmen für eine bestimmte Zeit ganz zur Verfügung stelle (BFH, Urteil vom 03. August 1978 - VI R 212/75 -, juris). Die darin zum Ausdruck kommende Wertung, dass bei einer Mehrheit von Auftraggebern eine Eingliederung in den Betrieb
jedes einzelnen zu verneinen ist, ist auf die sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung, bei der regelmäßig nur die Tätigkeit
im Verhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber, somit nur das einzelne Vertragsverhältnis, in den Blick zu nehmen ist, nicht
übertragbar. Der Senat hat bereits hervorgehoben, dass immer dann, wenn ein Versicherungspflichttatbestand von einer Beschäftigung
i.S.v. §
7 Abs.
1 SGB IV abhängt, nur die Verhältnisse in Bezug auf einen bestimmten Dienst-/Auftraggeber zu prüfen sind, der bejahendenfalls die
in den einzelnen Büchern des SGB statuierten Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen hat. Die (rechtlichen und tatsächlichen)
Beziehungen zwischen dem Dienst-/Auftragnehmer und weiteren Dienst-/Auftraggebern sind regelmäßig gesondert und je für sich
zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander. Konkret bedeutet dies, das ein
Erwerbstätiger zu einem Teil seiner Dienst-/Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis stehen kann, während er anderen
gegenüber sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger zu qualifizieren ist. Eine Gesamtbetrachtung sieht das Sozialversicherungsrecht
- von Ausnahmen wie im Falle geringfügiger Tätigkeiten (§
8 Abs.
2 SGB IV) abgesehen - nicht vor. Kann eine Person somit zulässigerweise, d.h. mangels entgegenstehender rechtlicher Beschränkungen,
gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen und ggf. parallel hierzu eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten
ausüben, folgt daraus zugleich, dass die Existenz weiterer Dienst-/Auftraggeber für die Beurteilung des einzelnen Rechtsverhältnisses
in der Regel ohne Bedeutung ist (Senat, Urteil vom 20. November 2013 - L 9 KR 152/11 -, juris).
8. Für eine Beschäftigung spricht ferner, dass die Klägerin - wie für Arbeitnehmer typisch (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R - "Übungsleiterin", juris) - ihre Dienste höchstpersönlich erbringen musste. Weder war es ihr wie einer Selbständigen (vgl.
BSG aaO.; BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.) gestattet, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte einzusetzen, noch war sie verpflichtet, im Verhinderungsfall
einen Vertreter zu bestellen. Letzterem entspricht, dass es typischerweise Sache des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers
ist, in Verhinderungsfällen eine Ersatzkraft einzusetzen, sofern der Arbeitsausfall nicht hingenommen werden soll (BSG aaO.).
9. Zu Unrecht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin und die Produktionsfirmen keinen Dienst-, sondern
einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Die Rechtsauffassung, Verträge, die Synchronsprecherleistungen zum Gegenstand haben,
seien als Werkverträge zu qualifizieren (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2012 - L 5 KR 434/11 -, juris), teilt der Senat nicht.
a. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit
oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§
631 Abs.
2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg
oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird. Charakteristisch für den Werkunternehmer ist seine Selbständigkeit.
Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen
und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich. Ob ein Werkvertrag, ein Dienst-
oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse
können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig
beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer. Das Recht, Anweisungen
für die Ausführung des Werks zu erteilen, steht zwar grundsätzlich auch einem Werkbesteller gegenüber dem Werkunternehmer
zu, wie §
645 Abs.
1 Satz 1
BGB belegt. Davon abzugrenzen ist aber die Ausübung von Weisungsrechten bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung.
Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Werk beziehen, können im Rahmen eines Werkvertrags erteilt werden;
wird die Tätigkeit aber durch den "Besteller" geplant und organisiert und wird der "Werkunternehmer" in einen arbeitsteiligen
Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch
ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.).
b. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien haben die Klägerin und die beigeladenen Produktionsfirmen keine Werk-, sondern
Dienstverträge abgeschlossen. Vertragsgegenstand war eine Tätigkeit, das Sprechen von Synchrontexten. Vertragliche Regelungen,
nach denen diese Tätigkeit in einer bestimmten Art und Weise zu verrichten war, sind nicht ersichtlich. Den Produktionsfirmen
bzw. den in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeitern waren - wie bereits dargelegt - weitgehende Weisungsrechte eingeräumt. Die
Klägerin war - auch dies wurde schon ausgeführt - in die Arbeitsorganisation der Produktionsunternehmen eingebunden. Die Klägerin
konnte nicht, wie es für einen Werkunternehmer typisch ist, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen
Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren. Schließlich war die vereinbarte Tätigkeit - wie oben festgestellt
- von ihr persönlich zu erbringen.
10. Der Senat verkennt nicht, dass zahlreiche Tätigkeiten sowohl im Rahmen einer Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt
werden können. Er hat auch bedacht, dass einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis zu wollen, dann indizielle Bedeutung zu kommt, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen
Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aber der übereinstimmende Wille von Klägerin und Produktionsfirma, kein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis zu begründen, nicht erkennen; andernfalls würde der vorliegende Rechtsstreit nicht geführt, der -
wie weitere am selben Tag vor dem Senat verhandelte Verfahren - auf divergierenden Einschätzungen der Synchronsprecher einerseits
und der Produktionsfirmen andererseits beruht. Jedenfalls widerspräche ein solcher übereinstimmender Wille den vom Senat festgestellten
tatsächlichen Verhältnissen, sodass ihm keine Indizwirkung beizumessen ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als
Synchronsprecher überhaupt im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden kann, kann der Senat in diesem Zusammenhang
offen lassen.
11. Die Klägerin war in den Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 4) bis 6) an den o.g. Einsatztagen nicht wegen Geringfügigkeit
versicherungsfrei.
a. Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß §
5 Abs.
2 SGB VI Satz 1 (in der 2007 geltenden, hier maßgeblichen alten Fassung - aF) Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung (§
8 Abs.
1, §
8a SGB IV),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§
8 Abs.
3, §
8a SGB IV) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; §
8 Abs.
2 SGB IV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen
selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist.
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt
zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige
Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen
zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr
vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder
einen Träger der Rentenversicherung ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
b. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
aa. Eine Entgeltgeringfügigkeit nach §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV aF lag schon wegen der nach Abs. 2 dieser Vorschrift gebotenen Zusammenrechnung nicht vor. Die Zusammenrechnung betrifft
nicht nur die im Rahmen einer Beschäftigung erfolgten Synchronsprechereinsätze der Klägerin bei allen - nicht nur den beigeladenen
- Produktionsfirmen, sondern auch ihre sonstige Arbeit, auf deren Einordnung als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
wegen Abs. 3 der Vorschrift verzichtet werden kann.
bb. Die streitgegenständlichen Beschäftigungen der Klägerin waren aber auch nicht zeitgeringfügig i.S.v. §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV aF.
(1) Diese Vorschrift setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Beschäftigung nicht regelmäßig ausgeübt
wird. Dem Regelungszusammenhang von §
8 Abs.
1 Nr.
1 und
2 SGB IV ist zu entnehmen, dass es bei ihrer Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig (dann gilt Nr. 1)
oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr. 2) ausgeübt wird. Denn die Nr. 1 kann neben regelmäßigen nicht
auch gelegentliche Beschäftigungen erfassen; sonst würde das Merkmal "berufsmäßig" in Nr.
2 des §
8 Abs.
1 SGB IV leerlaufen (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 -, juris). Regelmäßig ist eine Beschäftigung, die von vornherein auf Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg
ausgeübt werden soll (BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, juris). Es genügt insofern die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren regelmäßigen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 -, juris).
(2) Hieran gemessen war die Klägerin regelmäßig bei den Beigeladenen zu 4) bis 6) beschäftigt. Der Senat entnimmt dem Vorbringen
dieser Beteiligten, dass die Zusammenarbeit von beiden Seiten grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum angelegt war und die
Klägerin über die Jahre hinweg immer wieder bei diesen Produktionsfirmen eingesetzt wurde.
II. Die Klägerin kann auch verlangen, dass bei der Beitragsberechnung für die streitgegenständlichen Beschäftigungstage eine
unständige Beschäftigung zugrunde gelegt wird. Die Voraussetzungen nach §
163 Abs.
1 SGB VI sind gegeben sind.
1. Nach dem Beteiligtenvorbringen bestand - wie bereits ausgeführt - zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 4) bis
6) kein Dauerrechtsverhältnis, etwa in Form einer Rahmenvereinbarung. Die streitigen Beschäftigungen waren jeweils vertraglich
auf weniger als eine Woche befristet.
2. Die Klägerin übte ihre Beschäftigungen als Synchronsprecherin auch berufsmäßig aus.
a. Zur Abgrenzung von nur gelegentlichen kurzzeitigen Beschäftigungen verlangt §
163 Abs.
1 SGB VI als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der Arbeitnehmer den unständigen Beschäftigungen berufsmäßig nachgeht (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, juris). Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt
der Erwerbstätigkeit bilden (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris). Hierbei ist nicht auf die Berufsmäßigkeit der einzelnen Beschäftigung abzustellen, da diese schon rein rechnerisch
wegen ihrer Kurzzeitigkeit - typischerweise nur wenige Tage - nie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit darstellen könnte und
§
163 Abs.
2 SGB VI dadurch jeder Anwendungsbereich entzogen wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob die Gesamtheit der unständigen Beschäftigungen
den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Nur bei dieser Auslegung wird das Ziel dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals,
nämlich die privilegierende Anwendung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze trotz erheblich kürzerer Dauer der einzelnen
Beschäftigungen, erreicht.
b. In der Rechtsprechung bislang ungeklärt ist, ob für die Beurteilung der Berufsmäßigkeit - zum einen - auf eine prospektive
oder eine retrospektive Betrachtung abzustellen ist und - zum anderen - welcher Zeitraum maßgeblich ist.
aa. Im Versicherungs- und Beitragsrecht des SGB wird in aller Regel auf eine prospektive Betrachtung abgestellt. Maßgeblich
sind demnach die Umstände bei Eintritt der Versicherungspflicht (z.B. aufgrund einer Beschäftigung), wobei für die erforderliche
Prognose regelmäßig auch die Verhältnisse in der Vergangenheit von Bedeutung sind (BSG, Urteile vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96 - [zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte], vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R - [zur Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit], m.w.N., und vom 07. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - [zur Familienversicherung]; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2013 - L 22 R 1149/11 - [zur Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI]; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2012 - L 8 KR 320/11 - [zur fehlenden Versicherungspflicht wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V]; jeweils
juris). Diese Sichtweise gewährleistet im Interesse aller Beteiligten (Versicherte, Arbeitgeber bzw. sonstige Beitragszahler,
Sozialversicherungsträger), dass schon bei Beginn der Versicherungspflicht Klarheit über die für die Beteiligten bestehenden
Rechte und Pflichten geschaffen wird.
Diese Interessenlage gilt grundsätzlich auch für die Einstufung einer Beschäftigung als unständige, weil die Höhe der Beitragslast
aus unterschiedlichen Gründen (Meldepflichten, Kalkulation der Lohnnebenkosten) im Vorhinein feststehen sollte. Gleichwohl
belegt der Wortlaut von §
163 Abs.
1 Sätze 3 und 4
SGB VI (wie auch §
232 Abs.
2 SGB V), dass im Bereich unständiger Beschäftigungen wegen deren Eigenheiten eine retrospektive Betrachtung geboten sein kann. Diese
Regelungen lauten:
Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu
berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder
Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten
aus unständigen Beschäftigungen.
Der Senat schließt daraus, dass immer dann, wenn neben einer unständigen Beschäftigung weitere versicherungspflichtige Beschäftigungen
oder selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden - die o.g. Regelungen dürften entsprechend anzuwenden sein, wenn eine unständige
mit einer ständigen Beschäftigung zusammentrifft -, nur eine retrospektive Sichtweise sachgerecht ist.
bb. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums scheint zwar durch den Wortlaut von §
163 Abs.
1 SGB VI ein Abstellen auf den Kalendermonat vorgeprägt, weil dieser Begriff in den Sätzen 1 und 3 Erwähnung findet (ebenso in §
232 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1
SGB V). Dies hätte indes zur Folge, dass die Qualifizierung einer Beschäftigung als unständig monatlich wechseln könnte, was -
wie der Fall der Klägerin anschaulich belegt - den für alle Beteiligten ohnehin schon erheblichen Aufwand im Zusammenhang
mit der Beitragsberechnung und -abführung bei unständig Beschäftigten noch erhöhen würde. Der Senat hält daher eine auf das
Kalenderjahr bezogene Betrachtung für geboten (ebenso Hansen, Die Beiträge 2001, 193 [196], allerdings auf der Grundlage einer
prospektiven Betrachtung).
c. Unter diesen Voraussetzungen übte die Klägerin ihre Beschäftigungen als Synchronsprecherin im streitgegenständlichen Zeitraum
berufsmäßig aus, weil der wirtschaftliche und zeitliche Schwerpunkt ihrer Erwerbstätigkeit im Bereich der selbständigen Tätigkeit
lag, wie sich aus der von ihr eingereichten Übersicht der im streitgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte ergibt. Die
aus Synchronsprechertätigkeit bezogenen Einnahmen übersteigen die sonstigen bei weitem.
D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Für das Klageverfahren hat der Senat berücksichtigt, dass die Beigeladene zu
6) durch ihren Antrag ein Kostenrisiko übernommen hat, allerdings begrenzt auf die auf sie entfallenden Einsatztage.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen.