Tatbestand:
Im Streit ist, ob die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (bzw. Übergangsgeld) bereits ab dem 1. März 1997 beanspruchen
kann.
Die 1963 geborene Klägerin war nach einem 1990 erlittenen Unfall zuletzt 1994 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Sie stellte am 10. Februar 1997 bei der Beklagten einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen. Der Verwaltungsvorgang
ist nicht mehr vorhanden, die Unterlagen wurden vernichtet.
Wegen einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Februar 1997 bezog die Klägerin seit dem 24. März 1997 bis zum 9. August 1998 Krankengeld.
Die Beklagte bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 1997 den Eingang ihres Antrages auf Leistungen zur Rehabilitation.
Die HEK teilte der Klägerin mit Schreiben vom 6. August 1997 mit, dass bereits ein Rehabilitationsantrag vorliege. Weitere
Maßnahmen würden sich erübrigen, sie sei aber in ihrer Disposition im Hinblick auf eine Rücknahme des Rentenantrages eingeschränkt.
Die Klägerin bezog im Anschluss an das Krankengeld ab dem 10. August 1998 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt H ... Die Leistungen
wurden durch Bescheid vom 9. März 1999 mit Beginn einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eingestellt. Für
die Dauer der medizinischen Reha gewährte die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 9. März 1999 bis zum 20. April 1999 Übergangsgeld.
Die medizinische Rehabilitationsmaßnahme wurde in der H1-Klinik in B. durchgeführt. Nach dem vorliegenden Entlassungsbericht
wurde die Klägerin unter der Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, einer Somatisierungsstörung sowie
weiteren Erkrankungen mit einem halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögen als arbeitsunfähig entlassen. Sie bezog im
Anschluss in der Zeit vom 21. April 1999 bis zum 8. September 2000 Arbeitslosengeld. Auf Veranlassung der Beklagten wurde
ein Verfahren auf Teilhabeleistungen am Arbeitsleben bei der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt H.) eingeleitet. Mit Bescheid
vom 10. Februar 2003 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass zunächst medizinische Maßnahmen vorrangig seien.
In der Zeit vom 9. September 2000 bis zum 14. November 2010 bezog die Klägerin bis auf eine Wohngeldzahlung im September 2000
in Höhe von 83 Euro keinerlei Sozialleistungen und war krank und arbeitsunfähig. Sie lebte von einer Schmerzensgeldzahlung,
die im Hinblick auf den erlittenen Unfall gezahlt wurde.
Ab dem 15. November 2010 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II. Auf Veranlassung des Leistungsträgers wurde eine Begutachtung
zur Erwerbsfähigkeit durchgeführt. Nachdem mit Gutachten vom 7. November 2011 Erwerbsunfähigkeit für mehr als sechs Monate
festgestellt worden war, stellte der Leistungsträger die Zahlung von Arbeitslosengeld II zum 31. Dezember 2011 ein. Ab dem
1. Januar 2012 bezog die Klägerin dann Sozialhilfe.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 teilte der Sozialhilfeträger der Beklagten mit, dass ab 1. Januar 2012 Sozialhilfe gezahlt
werde, machte gleichzeitig einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 f. Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) geltend und bat hilfsweise um Einleitung eines Rentenverfahrens.
Am 10. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, überreichte das zuvor von der Beklagten
übersandte und von ihr ausgefüllte Rentenantragsformular und legte zahlreiche Dokumente vor.
Auf Veranlassung der Beklagten wurden Befundberichte beigezogen und ein medizinisches Gutachten eingeholt. Der Neurologe und
Psychiater Dr. S. kam nach Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 31. August 2012 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin
bereits zum Zeitpunkt des Beginns der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, also am 9. März 1999, erwerbsunfähig gewesen
sei.
Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab
1. Dezember 2012 in Höhe von monatlich 677,32 EUR.
Hiergegen richtet sich der am 21. November 2012 von der Klägerin erhobene Widerspruch, mit dem sie sich einerseits gegen die
Rentenberechnung wandte und andererseits einen früheren Rentenbeginn geltend machte. Sie vertrat die Auffassung, dass der
Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen aus dem Jahr 1997 als Rentenantrag zu werten sei. Demzufolge stünden ihr
Leistungen bereits ab dem 10. Februar 1997 zu.
Die Beklagte führte weitere Ermittlungen durch. Unter dem 9. Dezember 2012 teilte die beratende Ärztin Dr. Schauer auf Anfrage
der Beklagten mit, dass der Leistungsfall aus medizinischer Sicht zum Zeitpunkt des Reha-Antrages (10. Februar 1997) vorgelegen
habe.
Mit Anpassungsbescheid vom 13. März 2013 wurde die Rente für die Zeit ab 1. Mai 2013 neu berechnet (monatlich 729,18 EUR)
und ein Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2013 von 37.223,96 EUR benannt.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 22. März 2013 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch.
Mit Gegenstandsbescheid vom 10. Juni 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Anspruchsvoraussetzungen
seien am 10. Februar 1997 erfüllt, rechtswirksames Antragsdatum sei der 27. März 1997 und Rentenbeginn somit der 1. März 1997.
Aufgrund der eingetretenen Verjährung bestehe ein Anspruch auf Rentenzahlungen jedoch erst ab dem 1. Januar 2008. Das gelte
sowohl für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als auch für ein mögliches Übergangsgeld.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2013 erhob die Klägerin weitere Einwände und vertrat die Ansicht, dass eine Verjährung aufgrund
des bereits 1997 gestellten Antrages nicht habe eintreten können.
Ohne sich näher mit den Argumenten der Klägerin auseinanderzusetzen, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 6. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Der Anspruch sei gemäß §
45 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (
SGB I) für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 verjährt. Darüber hinaus komme auch bei einem Verschulden des Leistungsträgers § 44 Abs. 4 SGB X zur Anwendung, wonach Sozialleistungen rückwirkend für vier Jahre zu gewähren seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. September 2013 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und argumentiert, dass aufgrund
des schwebenden Antragsverfahrens eine Verjährung nicht habe eintreten können, weshalb ihr ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
Übergangsgeld und nach der Rehabilitationsmaßnahme Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehe. Darüber hinaus behalte sie sich
vor, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.
August 2015 beantragt, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab März 1997 zu zahlen.
Mit Urteil vom 13. August 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der weitergehende Anspruch auf Gewährung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente sei gemäß §
45 SGB I verjährt. Ungeachtet dessen ergebe sich auch nichts anderes bei einem möglichen Verschulden der Beklagten. Nach den Grundsätzen
eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verbleibe es bei der rückwirkenden Zahlung ab dem 1. Januar 2008, weil sich
auch bei einem Fehlverhalten der Behörde kein weitergehender Leistungsanspruch ergebe.
Gegen das ihr am 31. August 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. September 2015 Berufung eingelegt. Sie rügt die
Missachtung von Vorschriften des Datenschutzes bei der Darstellung des Urteils und in der mündlichen Verhandlung, weil ohne
näheren Grund medizinische Sachverhalte erörtert worden seien. Sie wiederholt die bereits erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung,
dass die Verjährung durch den Antrag auf Rehabilitationsleistungen bis zur Bescheiderteilung unterbrochen sei. Aus diesem
Grunde stünden ihr Zahlungen bereits ab dem 1. März 1997 zu.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2015 und den Bescheid vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide
vom 13. März 2013 und 10. Juni 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2013 dahingehend abzuändern, dass der
Klägerin für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 8. März 1999 Übergangsgeld und bereits für die Zeit ab 21. April 1999 eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf das erstinstanzliche Urteil und argumentiert, dass nach der Rechtsprechung des BSG auch bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) zur Anwendung gelange, mit der Folge, dass rückwirkend nur für vier Jahre Leistungen beansprucht werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
1. Der Streitgegenstand der Klage ist - neben der (früheren) Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - auch auf die Gewährung
von Übergangsgeld gerichtet. Hieran ändert der in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2015 vor dem Sozialgericht gestellte
Antrag, der sich lediglich auf die Gewährung einer Rente ab März 1997 bezieht, nichts. Denn die Auslegung des Streitgegenstandes
erfolgt nicht nur nach dem förmlichen Klageantrag, sondern auch nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin (§
123 SGG). Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass die Klägerin alles zugesprochen haben möchte, was ihr aufgrund des Sachverhalts
zusteht (BSG v. 11.11 1987 - 9a RV 22/85 in juris, Rn.11 und 12). Für eine Beschränkung des Klageantrages gibt es keine Anhaltspunkte.
Weder aus dem Protokoll noch aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist in irgendeiner Form ersichtlich,
dass - entgegen dem Vorbringen im Klageverfahren und insbesondere der Klageschrift - Übergangsgeld nicht mehr beansprucht
werden sollte. Demzufolge ist nicht von einer Teilklagerücknahme auszugehen.
Obwohl die Entscheidung des Sozialgerichts einen möglichen Anspruch auf Übergangsgeld ausgeklammert hat, kann hierüber im
Berufungsverfahren entschieden werden. Es handelt sich nämlich um eine bewusste Ausklammerung und für eine Urteilsergänzung
bzw. eine Übertragung von Prozessresten in das Berufungsverfahren ist kein Raum. Das Sozialgericht hat nicht versehentlich
bei zutreffender Auslegung der Klageanträge vergessen bzw. es unterlassen, über entscheidungsbedürftige Punkte zu entscheiden
(vgl. BSG v. 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B in juris, Rn. 10, s. a. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
140 Rn 2c mit weiteren Nachweisen), sondern den Streitgegenstand unzutreffend erfasst.
Die Beklagte hat schließlich mit den angefochtenen Bescheiden über den Anspruch auf Übergangsgeld entschieden, so dass eine
auf Ablehnung des Anspruchs gerichtete Verwaltungsentscheidung vorliegt. Der Regelungsgehalt der angefochtenen Verwaltungsakte
ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist neben dem Verfügungssatz auch die Begründung des Verwaltungsaktes maßgeblich einschließlich
aller Anlagen sowie aller weiteren Tatsachen und Umstände, die dem Empfänger bekannt waren (v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 33, Rn 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Nach dem Verfügungssatz des Gegenstandbescheides vom 10. Juni 2013 ist der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für
die Zeit ab 1. Oktober 2008 bewilligt worden. Damit sind Rentenzahlungen für die Zeit davor eindeutig und unmissverständlich
abgelehnt worden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anlage zu 10 zu diesem Bescheid ergibt sich sowohl nach dem
Willen der Beklagten als auch nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Ablehnungsentscheidung auch für einen möglichen Anspruch
auf Übergangsgeld. Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass die Einrede der Verjährung aus Ihrer Sicht sowohl den Anspruch
auf Rente als auch den Anspruch auf Übergangsgeld beseitigt.
2. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit vom
1. März 1997 bis zum 8. März 1999 und auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente bereits ab 21. April 1999. Der Bescheid vom 30. Oktober
2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 13. März 2013 und 10. Juni 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember
2013 ist insoweit rechtswidrig, insbesondere ist keine Verjährung eingetreten.
Der Anspruch auf Übergangsgeld folgt aus § 25 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (
SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Danach besteht der Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit ab Beantragung der
Rehabilitationsleistungen. Der ab dem 1. März 1997 bestehende Anspruch auf Rente war nach der damaligen Rechtslage gemäß §
116 Abs.
1 Satz 2 und Satz 3
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ausgeschlossen. Danach gilt: werden Leistungen zur Rehabilitation bewilligt,
besteht während dieser Leistungen neben einem Anspruch auf Übergangsgeld kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
es sei denn, dass die Rente bereits vor Beginn der Leistungen bewilligt war (Satz 2). Satz 2 wird auch angewendet, wenn Übergangsgeld
für einen sonstigen Zeitraum zu zahlen ist (Satz 3)
Eine Rentenbewilligung liegt - bei einem grundsätzlichen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - nicht vor, weshalb
bis zum Beginn der Maßnahme ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
Gemäß § 44
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Anspruchsbeginn
nach §
99 Abs.
1 SGB VI ist - wie im Bescheid vom 10. Juni 2013 zutreffend von der Beklagten dargelegt - der 1. März 1997 als Folgemonat der Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen.
Die Beklagte ist auch zu Recht von einem Leistungsfall im März 1997 ausgegangen. Denn am 10. Februar 1997 hat die Klägerin
bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt. §
116 Abs.
2 SGB VI sieht u.a. vor, dass der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als Rentenantrag gilt, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig
bzw. erwerbsunfähig sind (gemäß § 116 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) und nach §
116 Abs.
2 Nr.
2 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind und eine Erwerbsunfähigkeit
nicht verhindert haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Klägerin hat Leistungen der medizinischen Rehabilitation
bei der Beklagten beantragt und ohne Erfolg eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Sie war nach dem Gutachten
des Neurologen und Psychiaters Dr. S. in Verbindung mit der medizinischen Stellungnahme der beratenden Ärztin Dr. Schauer
nicht nur zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme erwerbsgemindert und nur noch in der Lage unter 3 h täglich zu arbeiten,
sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Antragstellung am 10. Februar 1997. In Anbetracht der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit
und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin 1994 zuletzt versicherungspflichtig beschäftig gewesen ist, bestehen an dieser
Einschätzung auch keine Zweifel. Das bedeutet, dass - nach objektiven Kriterien - bereits zu diesem Zeitpunkt ein aufgehobenes
Leistungsvermögen vorlag und die Beklagte den aufgrund der Fiktion des §
116 Abs.
2 SGB VI als Rentenantrag zu wertenden Reha-Antrag hätte bescheiden müssen.
a. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die Verjährung war gemäß §
45 Abs.
3 SGB I durch das Antragsverfahren gehemmt gewesen.
Gemäß §
45 Abs.
1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Danach
wären die Rentenansprüche vor dem 1. Januar 2008 verjährt.
Die Verjährung ist jedoch gemäß §
45 Abs.
3 SGB I in der Fassung vom 4. November 1982 unter Anwendung der Übergangsvorschriften (Art. 229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch [EGBGB] zur Schuldrechtsreform, anwendbar gemäß §
70 SGB I) bis zum 31. Dezember 2001 unterbrochen und im Anschluss unter Berücksichtigung der Neufassung des §
45 Abs.
3 SGB I vom 21. Juni 2002 gehemmt. Danach wird die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung
eines Widerspruchs gehemmt.
Der am 27. März 1997 gestellte Antrag auf Rehabilitationsleistungen führte zur Hemmung der Verjährungsfrist. Es handelt sich
um einen schriftlichen Antrag, der auf die begehrte Sozialleistung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Übergangsgeld
gerichtet war. Denn unter Berücksichtigung des §
116 Abs.
2 Nr.
2 SGB VI wurde bereits zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam ein Antrag auf Rente gestellt. Die Rentenantragsfiktion bewirkt, dass von
Amts wegen ein Rentenfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Der Rentenbeginn (§§
99 ff.
SGB VI) richtet sich dann nach dem Eingang des Reha-Antrages (Kühn in Kreikebohm,
SGB VI, 4. Auflage, §
116 Rn. 13). Das bedeutet, dass durch die gesetzliche Fiktion ein reguläres Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Rentenantrages
in Gang gesetzt wird. Damit sind die Voraussetzungen des §
45 Abs.
3 SGB I erfüllt, denn es wurde ein wirksamer Antrag auf die begehrte Sozialleistung gestellt, der von Amts wegen bearbeitet werden
musste. Das hat zur Folge, dass für die gesamte Dauer des Verfahrens - in diesem Fall rund 15 Jahre - die Verjährung gehemmt
ist.
Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Antragsfiktion des §
116 Abs.
3 SGB VI anders behandelt werden sollte als ein normaler Rentenantrag. Denn Zielsetzung dieser Regelung ist es, den Versicherten rentenrechtlich
nicht zu benachteiligen, wenn Bereitschaft besteht, eine Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen. Die Fiktion führt dazu, dass
ohne weitere Schritte des Versicherten ein Rentenfeststellungsverfahren vom Rentenversicherungsträger durchzuführen ist. Damit
ergibt sich kein Unterschied zu einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Maßgeblich ist,
dass durch den Antrag ein Verfahren in Gang gesetzt wird, welches auf die begehrte Sozialleistung abzielt. Diese Voraussetzung
wird durch die Fiktion herbeigeführt, obwohl zunächst ein Antrag auf Rehabilitationsleistungen gestellt wurde. Im Ergebnis
wird - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Antragsverfahren initiiert. Dass auch ein fingierter Antrag die Verjährung
hemmt (bzw. nach altem Recht unterbrochen hat) ist im Ergebnis auch mehrfach vom Bundessozialgericht (BSG) im Zusammenhang mit der Fiktion einer im Ausland beantragten Rente unter Berücksichtigung eines zwischenstaatlichen Abkommens
entschieden worden (BSG v. 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R und v. 08.12.2003 - B 13 RJ 35/05 R, jeweils in juris).
Die Hemmung tritt ein, obwohl der Antrag zugleich materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzung für den Anspruch ist. Der Senat
folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach auch ein solcher materiell-rechtlich wirkender Leistungsantrag von der Regelung des §
45 Abs.
3 SGB I erfasst wird. Das BSG (v. 14.09.1992 - 9a RV 22/91 in juris) ist der abweichenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 20.02.1992
- 5 C 74/88 in juris) nicht gefolgt und hat dargelegt, dass es nicht schade, wenn das die Verjährung unterbrechende (nach neuer Rechtslage
hemmende) Ereignis gleichzeitig eintrete oder vor Beginn der Verjährungsfrist liege. Auch nach der überwiegenden Ansicht in
der Literatur kommt es zu einer Hemmung der Verjährung, wenn es sich materiell-rechtlich um einen Leistungsantrag handelt
(Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB I, 2. Aufl. 2011, §
45 SGB I, Rn. 43, Rolfs in Hauck/Noftz,
SGB I, §
45 Rn 25, Baier in Krauskopf, SozKV, §
45 SGB I, Rn. 13; Lilge,
SGB I, 4. Auflage, § 45 Rn 37). In einer späteren Entscheidung (BSG v.15.06.2000 - B 7 AL 64/99 R in juris) ist unterschieden worden, ob es sich um eine abschnittsweise zu gewährende Leistung handelt. In einem solchen Fall
wird durch den ersten Leistungsantrag die Verjährung nicht insgesamt gehemmt, sondern es bedarf hierfür weiterer Mahnungen.
In weiteren rentenrechtlichen Entscheidungen des BSG ist auch bei einem materiell-rechtlich wirkenden Leistungsantrag von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung ausgegangen
worden, ohne dies jedoch näher zu problematisieren (vgl. BSG v. 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R in juris und v.08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R in juris). In beiden Fällen wurde der Anspruch durch einen bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger gestellten
Antrag auf Rentengewährung (erstmalig) begründet. Das BSG hat jeweils eine Unterbrechung der Verjährung durch diesen Antrag gemäß §
45 Abs.
1 SGB I in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angenommen.
Die Gegenmeinung stellt darauf ab, dass eine Unterbrechung (Hemmung) der Verjährung voraussetze, dass diese bereits zuvor
entstanden sein müsse. Das sei nicht der Fall, wenn der Antrag zugleich den Anspruch begründet (BVerwG v. 20.02.1992 - 5 C 74/88 in juris, Rn.15; Mrozzynski,
SGB I, 4.Auflage, §
45 Rn 22). Eine Verjährungsunterbrechung bzw. Hemmung trete demzufolge nur dann ein, wenn nach der Entstehung des Anspruches
weitere Anträge bzw. "Mahnungen" ergangen seien. Die Auffassung wird auch damit begründet, dass die Verjährungsvorschrift
des §
45 Abs.
1 SGB I für alle Sozialleistungen, bei denen dem Antrag materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, d.h. im Regelfall, praktisch bedeutungslos
wäre.
Auch wenn die o.g. Argumente durchaus plausibel sind, ist der Auffassung, dass auch ein zugleich materiell-rechtlich wirkender
Antrag zu einer Hemmung der Verjährung führt, zu folgen. Zwar mag es sein, dass eine Unterbrechung bzw. Hemmung voraussetzt,
dass eine Verjährungsfrist überhaupt zuvor in Gang gesetzt wurde, jedoch hat das BSG zu Recht darauf hingewiesen, dass auch im Zivilrecht anerkannt ist, dass das die Verjährung unterbrechende Ereignis gleichzeitig
oder vor Beginn der Verjährungsfrist liegen kann. Denn die nach der parallelen Regelung in §
201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung am Schluss eines Jahres beginnende Verjährungsfrist wird durch eine vor
ihrem Beginn, aber nach Entstehung des Anspruchs erhobene Klage unterbrochen (BSG v. 24.09.1992 - 9a RV 22/91 unter Verweis auf Rechtsprechung des BGH in juris, Rn. 13). Auch spricht der Wortlaut der Regelung
nicht für eine einschränkende Auslegung (s. a. Wagner in JurisPK-
SGB I, 2. Auflage, §
45 Rn. 43). Denn es wird nur auf einen schriftlichen Antrag - gerichtet auf die Sozialleistung - abgestellt, ohne dass eine
besondere Einschränkung formuliert würde. Es ist gut möglich, dass die aus der Formulierung folgende Gleichbehandlung aller
Leistungsanträge bewusst erfolgt ist und sozialpolitisch gewollt war (s. Baier in Krauskopf, SozKV, §
45 SGB I, Rn. 13). Denn aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ist der Leistungsträger verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden
und es erscheint grundsätzlich gerechtfertigt und angemessen, für die Dauer des Antragsverfahrens eine Hemmung (Unterbrechung)
anzunehmen. Für die Sachbearbeitung bedarf es keiner weiteren Handlungen des Antragstellers mehr. Die Behörde ist vielmehr
verpflichtet, das eingeleitete Verfahren zu bearbeiten und im Ergebnis in irgendeiner Weise zu bescheiden. Leistungsberechtigte
wären mit einer differenzierten Bewertung ihres Antrages überfordert und dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Leistungsträger
über den Antrag entscheidet und sich nicht nach längerem Zeitablauf auf die eingetretene Verjährung beruft (Baier in Krauskopf,
SozKV, §
45 SGB I, Rn. 13). Das gilt selbst dann, wenn die erforderliche Mitwirkung des Antragstellers unterbleibt. Denn in einem solchen Fall
ist die Behörde nicht berechtigt, das Verfahren ohne eine Entscheidung in der Sache zu beenden bzw. einfach einzustellen.
Gegebenenfalls ist nach §§
66 ff.
SGB I zu verfahren. Insgesamt erscheint es daher unbillig, wenn der Leistungsträger es in der Hand hätte, durch eine Nichtbearbeitung
bzw. schleppende Bearbeitung eines laufenden Verfahrens eine Verjährung herbeizuführen.
Die vom BSG bei einer abschnittsweisen Bewilligung für erforderlich gehaltene Mahnungen ändern an diesem Ergebnis nichts. Es ist richtig
bei dieser Fallkonstellation auf ein weiteres Tätigwerden für den Hemmungstatbestand abzustellen. Systematisch sind in diesem
Fall weitere Anträge erforderlich und im Unterschied zu anderen Leistungen muss der Leistungsempfänger das Verfahren nach
Beendigung des Bewilligungsabschnittes weiterbetreiben. Der ursprünglich gestellte Leistungsantrag reicht gerade nicht mehr
aus und die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus nicht tätig zu werden. Denn in den Fällen, in denen der ursprüngliche
Leistungsantrag materiell-rechtliche Bedeutung für die Entstehung des Anspruchs hat, die Leistungsbewilligung jeweils nur
für einen bestimmten Zeitraum erfolgt und in denen die erneute Bewilligung der Leistung notwendig von einer Mitwirkung des
Berechtigten abhängt, kann der Leistungsberechtigte sich nicht mehr auf die Hemmung der Verjährung berufen, wenn er jedwede,
auf die Fortzahlung der Leistung gerichtete Handlung unterlässt (Rolfs in Hauck/Noftz,
SGB I, §
45 Rn 25). Dieser Unterschied rechtfertigt es, auf weitere Handlungen/Anträge bzw. Mahnungen für den Hemmungstatbestand abzustellen.
Bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die nicht befristet gewährt wird, handelt es sich jedoch nicht um eine abschnittweise
zu gewährende Leistung. Weitere Handlungen des Versicherten sind nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass eine befristete Rente hätte gewährt werden müssen. Denn nach den von der Beklagten getroffenen medizinischen
Feststellungen, die nicht zu beanstanden sind, kann und konnte nicht von der begründeten Aussicht ausgegangen werden, dass
die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit hätte behoben werden können (§
102 Abs.
2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung).
Die Hemmung der Verjährung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin das Verfahren nicht betrieben hat (s.
BSG v. I4.09.1992 - 9a RV 22/91 in juris, Rn 16). Ein aktives Betreiben des Verfahrens ist nicht erforderlich. §
204 Abs.
2 Satz 2
BGB (§
211 Abs.
2 Abs.
2 Satz 1 Alt.
BGB a.F.) gelangt bei Antragsverfahren in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
nicht zur Anwendung (BSG v. 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R in juris Rn.22 mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes war vielmehr die Beklagte verpflichtet, die gebotenen Ermittlungen einzuleiten und
das Verfahren überhaupt in ein Rentenverfahren zu überführen. Die Rentenantragsfiktion führt dazu, dass automatisch ein Feststellungsverfahren
durchzuführen ist, wenn die Rehabilitationsmaßnahme - wie im vorliegenden Fall - nicht erfolgreich gewesen ist. Dass dies
von der Beklagten unterlassen wurde, kann der Klägerin nicht angelastet werden und es bestand keine Verpflichtung, sich erneut
bei der Beklagten melden. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Klägerin nicht bekannt war und auch nicht hätte bekannt
sein müssen, dass aufgrund der Regelung des §
116 Abs.
2 SGB VI unter den dort genannten Voraussetzungen der Antrag auf Rehabilitationsleistungen in einen Antrag auf Rente kraft gesetzlicher
Fiktion umgedeutet wird - zumal die Erwerbsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten noch nicht zutreffend ermittelt
worden war, obwohl hierzu Anlass bestanden hätte. Die Beklagte ihrerseits hätte jedoch von Amts wegen tätig werden müssen,
um das aufgrund der gesetzlichen Fiktion eingeleitete Rentenverfahren in irgendeiner Form zu bearbeiten.
b. Schließlich ist auch trotz des Ablaufs von rund 15 Jahren nicht von einer Verwirkung auszugehen. Der Zeitablauf alleine
reicht hierfür nicht aus, es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die die Geltendmachung des Anspruchs als ungerechtfertigt
erscheinen lassen (BSG v. 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R, in juris, Rn 46). Hier bleibt nur das Zeitmoment, weitere Umstände sind nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass die Klägerin
nicht wissen konnte, dass sie im Rechtsinne überhaupt einen Rentenantrag gestellt hatte.
c. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen würde, dass kein Hemmungstatbestand gegeben ist, würde die Einrede der Verjährung
im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers stehen und wären die angefochtenen Bescheide wegen fehlender Ermessensbetätigung
rechtswidrig. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen, ob der Leistungsträger die Verjährungseinrede erheben will. Er kann sich
dabei nicht allein auf den Zeitablauf berufen, sondern hat die Gründe für die Verjährungseinrede gegen die Gründe für die
unverminderte Erfüllung des Anspruchs abzuwägen. Zum einen sind das fiskalische Interesse der Verwaltung an einer sparsamen
Haushaltsführung, die Höhe des nachzuzahlenden Betrages, auch Gleichbehandlungsgrundsätze in Ansatz zu bringen und auf der
anderen Seite sind die Interessen des Berechtigten, seine wirtschaftliche Situation und die wirtschaftliche Bedeutung des
Nachzahlungsbetrages zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Kausalitäts- und Verschuldensfragen (Baier in Krauskopf SozKV,
§
45 SGB I, Rn. 21).
Die Beklagte hat nicht erkannt, dass Ermessen auszuüben ist und demzufolge auch keine Ermessenserwägungen angestellt. Hierzu
hätte aber durchaus Anlass bestanden, weil auf der einen Seite atypisch ist, dass die Klägerin in einem langen Zeitraum überhaupt
keine anderweitigen Sozialleistungen bezogen hat und mittellos war. Und andererseits muss gewürdigt werden, dass die Beklagte
aufgrund der Rentenantragsfiktion des §
116 Abs.
2 SGB VI hätte von Amts wegen tätig werden müssen. Sie hätte ggf. Vorkehrungen treffen müssen, um über das Ergebnis des Antrages auf
berufliche Rehabilitation informiert zu werden, nachdem aus dem Entlassungsbericht ersichtlich war, dass die Rehabilitationsmaßnahme
nicht erfolgreich gewesen ist. Sie trifft daher ein Verschulden, welches im Rahmen der Ermessenserwägungen hätte in Abwägung
gebracht werden müssen. Ein etwaiges Verschulden der Bundesanstalt für Arbeit als weiterer Rehabilitationsträger bei der nicht
erfolgten Bekanntgabe der Ablehnung der beruflichen Reha wäre der Beklagten zuzurechnen.
d. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X nicht in Betracht. Zwar hat das BSG entschieden, dass im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend anzuwenden ist (BSG v. 24.04.2014 - B 13 R 23/3 R in juris). Jedoch verkennt die Beklagte, dass der Rentenanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung
der Antragsfiktion des §
116 Abs.
2 SGB VI nicht auf den Grundsätzen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beruht, sondern sich kraft Gesetzes ergibt. Es liegen
nämlich alle nach dem Gesetz erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich der Antragstellung (nach der gesetzlichen
Fiktion) vor. Für die Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergibt sich somit kein Raum. Demzufolge
scheidet auch eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X aus (s. BSG v. 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R in juris, Rn.18).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision wird zugelassen.