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LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2020 - 8 BA 36/19
Vorinstanzen: SG Kassel 03.07.2019 S 8 KR 2/15
Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Juli 2019 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als seitens der Beklagten in dem Bescheid vom 8. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Klägerin und die Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz jeweils zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) in beiden Instanzen sind von der Klägerin und der Beklagten als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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