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LSG Hessen, Urteil vom 15.05.2014 - 1 KR 372/11
Retaxierung von Zytostatika-Rezepturen Unterschied zwischen Verordnung und Anforderungsschein
Für die Vergütung ist die aus dem Sachleistungsprinzip und der öffentlich-rechtlichen Vergütungsstruktur zwischen Apothekern und Krankenkassen folgende Bindung der Abgabe an eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung konstitutiv. Angesichts des klaren apothekenrechtlichen Regulierungsregimes, das die Belieferung ambulanter Chemotherapiepraxen den öffentlichen Apotheken vorbehält, bestehen zwar Zweifel, ob diese Praxis die gesetzlichen Vergütungsanforderungen des § 129 SGB V erfüllt. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls müssten in diesen Konstellationen für die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs die Voraussetzungen eingehalten worden sein, die für den tolerierten Versorgungsweg von den Beteiligten und den Aufsichtsbehörden aufgestellt wurden.
Normenkette:
ApoG § 11 Abs. 2
,
ApoG § 11 Abs. 3
,
BGB § 433
,
SGB V § 129 Abs. 2
,
SGB V § 129 Abs. 5 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Darmstadt 07.11.2011 S 18 KR 274/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. November 2011 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 14.832,66 Euro festgesetzt.

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