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LSG Hessen, Urteil vom 25.04.2017 - 3 U 91/11
Unfallversicherungsrecht Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit Gonarthrose an beiden Kniegelenken Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung Verdichtung zur BK-Reife
1. Bei Berufskrankheiten ist nach § 9 SGB VII zwischen "Listen-Berufskrankheiten" und "Wie-Berufskrankheiten" zu unterscheiden; eine Listen-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Krankheit als Berufskrankheit in einem Tatbestand der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst ist und diesen erfüllt.
2. Hingegen ist eine "Wie-Berufskrankheit" nach § 9 Abs. 2 SGB VII als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn die Krankheit nicht in der BKV bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aber im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegen.
3. Es muss sich um neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung handeln, die in der letzten Änderung der BKV noch nicht berücksichtigt wurden.
4. Dies ist der Fall, wenn sie überhaupt erst nach dem Erlass der letzten Berufskrankheiten-Verordnung gewonnen worden sind oder zu diesem Zeitpunkt im Ansatz vorhanden waren, aber trotz Nachprüfung nicht ausreichend bewertet wurden und sich erst danach zur sogenannten BK-Reife verdichtet haben.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 2
,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Gießen 28.01.2011 S 1 U 42/08
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. Januar 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die bei dem Kläger am 2. März 1999 diagnostizierte Gonarthrose an beiden Kniegelenken als Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII festzustellen und dem Kläger ab 26. November 2003 Rente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.
II.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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